Ausgabe Nr.
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J M upload 02.12.2019, Viva Edition 158 | Print article

Rechtstipp Nr. 140 - Renten (Teil 3): Beitragsunabhängige Renten und Sozialhilfe

1. BEITRAGSUNABHÄNGIGE RENTEN

Die sog. „pensiones no contributivas“ sind in Spanien die öffentlichen Renten, die Bürger erhalten, die 

a) das Rentenalter erreicht haben oder arbeitsunfähig sind, wenn sie 

b) nie oder nicht ausreichende Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben, um eine Rente zu erhalten, und c) kein ausreichendes Einkommen für ihren Lebensunterhalt haben.

In Spanien gibt es allgemein solche staatlichen beitragsunabhängigen Renten nur in Form von Altersrenten oder Invaliditätsrenten, man erhält sie also nur, wenn man ein entsprechendes Alter erreicht hat oder arbeitsunfähig ist, aber nicht (anders als bei dem Hartz-4 System) nur weil man keine Einkommen hat.  Allerdings gibt es auch die sogenannten „rentas mínimas de inserción“ in den verschiedenen spanischen Regionen, also Renten, die man erhält, nur weil man bedürftig ist, auch wenn man jung ist und theoretisch arbeiten könnte.  

Ca. 43.000 Personen erhalten derzeit auf den Kanaren eine beitragsunabhängige Alters- oder Invalidenrente. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dauert es in der Regel ca. 7 Monate bis zur Auszahlung einer solchen Rente (obwohl das Gesetz vorschreibt, dass die Entscheidung innerhalb von 3 Monaten fallen sollte). 

2. BEITRAGSUNABHÄNGIGE ALTERSRENTE

Für die Inanspruchnahme der sog. „Pensión no contributiva de jubilación” müssen folgende Bedingungen erfüllt werden (Einkommensgrenzen - siehe Kasten unten Nr. 1):

• Man muss mindestens 65 Jahre alt sein. 

• Der Antragsteller muss nach seinem 16. Lebensjahr mindestens 10 Jahre lang in Spanien legal ansässig gewesen sein, und er muss mindestens am Tag des Antrages seit zwei Jahren in Spanien legal und ununterbrochen ansässig sein.

• Das Einkommen des Antragstellers darf (Stand 2019) nicht höher sein als im Gesetz vorgesehen:

Was erhält man als Rentner?

Eine kostenlose Krankenversicherung und eine monatliche Rente

Die beitragsunabhängige Rente beträgt zwischen (nur) 98 Euro im Monat (1.372 Euro pro Jahr, 14 Zahlungen) und 392 Euro pro Monat (5.448 Euro pro Jahr), abhängig von dem Einkommen, das man selbst oder in der Familie hat. Große Sprünge kann man mit 392 Euro monatlich bestimmt nicht machen. Wenn es zwei beitragsunabhängige Rentner in der Familie gibt, ist die Rente noch geringer: höchstens 333,20 Euro im Monat (also 4.664 Euro im Jahr); wenn man zu dritt ist, 313,60 Euro im Monat (also 4.390,40 Euro im Jahr); und wenn es vier Empfänger sind, 303,80 Euro im Monat (also 4.253,20 Euro im Jahr). 

3. BEITRAGSUNABHÄNGIGE INVALIDITÄTSRENTE

Pensión no contributiva de invalidez

•  Alter zwischen 18 und 65 Jahren.  

•  Man muss arbeitsunfähig sein (mindestens mit einer in Spanien anerkannten Behinderung von 65 Prozent). Es ist kein Problem, wenn der Antragsteller einen Job hat, der mit seiner Behinderung kompatibel ist.  

• Der Antragsteller muss mindestens 5 Jahre lang in Spanien legal ansässig gewesen sein, und er muss mindestens am Tag des Antrages seit zwei Jahren in Spanien legal und ununterbrochen ansässig sein.

• Das Einkommen des Antragstellers darf nicht höher sein als die im Gesetz vorgesehene Grenze (siehe unten, dieselben Einkommensgrenzen wie bei der beitragsunabhängigen Altersrente). 

Als Invalidenrentner erhält man eine monatliche Rente und ist gleichzeitig öffentlich krankenversichert. Wenn der Rentner nach Erhalt der Invaliditätsrente anfängt zu arbeiten, kann er vier Jahre lang die Rente weiter beziehen; allerdings, wenn sein Gesamteinkommen (inkl. die Invaliditätsrente) 11.942,03 Euro pro Jahr erreicht, wird seine Rente bis zum Erreichen dieses Limits gekürzt.  

Der Betrag der beitragsunabhängigen Invaliditätsrente gleicht dem Betrag der beitragsunabhängigen Altersrente; aber, wenn der Rentner nachweisen kann, dass er mindestens zu 75 Prozent Invalide und zudem auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist, erhöht sich seine Rente um 50 Prozent. 

 

4. HILFE FÜR BEITRAGSUNABHÄNGIGE RENTNER, DIE ZUR MIETE WOHNEN

• Es gibt eine zusätzliche Hilfe (525 Euro im Jahre 2019) für Empfänger von beitragsunabhängigen Alters- oder Invalidenrenten, die zur Miete wohnen, und folgende Bedingungen erfüllen: 

eine beitragsunabhängige Rente beziehen

• kein Wohnungseigentum besitzen

• Mieter mit festem Wohnsitz in einer Mietwohnung sein (Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr und mindestens schon seit sechs Monaten dort leben). Wenn es zwei Mieter gibt, hat nur einer Anspruch auf diese zusätzliche Hilfe.

• Der Vermieter darf kein Verwandter sein, auch nicht ein Lebenspartner

• Der Antrag muss vor Ende des jeweiligen Jahres gestellt werden.

5. SALARIO SOCIAL - DIE SOZIALHILFE AUF DEN KANAREN (Stand 2019)

In allen Regionen („comunidades autónomas“) Spaniens haben die jeweiligen Regierungen beschlossen, denjenigen zu helfen, die sehr geringe Einkommen haben, damit diese überleben können. Damit soll ihnen geholfen werden, sich wieder in das normale Leben zu integrieren und irgendwann einmal wieder arbeiten gehen zu können. Das ist in jeder Region unterschiedlich geregelt, darum werden wir uns hier nur auf die Kanaren beziehen. Auf den Kanaren heißt diese Hilfe „prestación canaria de inserción“.  Ca. 5.000 Familien erhalten auf den Kanaren diese Hilfe, und man nimmt an, dass im Jahre 2020 ca. 10.000 Familien diese erhalten werden. Die Sozialhilfeleistungen werden die  Regierung ca. 55 Millionen Euro jährlich kosten, nachdem diese durch die nationalistische kanarische Regierung kurz vor den Wahlen im Mai 2019 erheblich großzügiger gestaltet worden sind. Das ist der Hauptgrund für die (von der neuen linken Regierung) für 2020 geplanten Steuererhöhung auf den Kanaren (Mehrwertsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen Anspruch auf Sozialhilfe zu haben: 

• Der Antragsteller (zusammen mit den Mitgliedern seiner Familie, mit denen er zusammen wohnt) muss auf den Kanaren seit mindestens sechs Monaten angemeldet sein und hier innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang gelebt haben. Oder der Antragsteller ist ein Asylant.  

• Man muss (im vergangenen Jahr und im Monat vor diesem, in dem man den Antrag stellt) in der Familie sehr kleine Einkommen gehabt haben: bis 489,90 Euro im Monat (wenn man allein lebt), oder bis 550,96 Euro im Monat (wenn man zu zweit wohnt) oder bis 602,22 Euro (wenn man zu dritt lebt), oder bis 634,26 Euro im Monat (wenn man zu viert lebt); bis 659,88 Euro im Monat (wenn man zu fünft lebt) oder bis 679,10 Euro im Monat wenn sechs oder mehr Personen zusammen leben).  

• Man darf auch keine Immobilien besitzen (ausgenommen die eigene Wohnung), und auch keine Autos besitzen, die mehr als 12.000 Euro Wert sind (24.000 Euro wenn es Autos sind, die speziell für Behinderte angepasst sind).  Man darf auch nicht über Ersparnisse verfügen, die  über eine bestimmte Grenze hinausgehen. 

• Der Antragsteller und die Mitglieder seiner Familie müssen als Arbeitslose registriert, als Schüler angemeldet, oder als arbeitsunfähig anerkannt sein.  

• Alter: In der Regel muss man zwischen 25 und 64 Jahre alt sein (mit einigen Ausnahmen, z.B. wenn man jünger als 25 ist und Kinder hat oder behindert ist; oder wenn man älter ist und man sonst keine Rente oder keine Einkommen hat). 

• In manchen Fällen (wenn man in extremer Not ist, oder wenn man Opfer von Gewalt in der Familie ist, oder wenn man nach einem Räumungsprozess keine  Wohnung mehr  hat), darf die Regierung diese Hilfe gewähren, auch wenn die anderen Bedingungen nicht erfüllt sind.

Wie hoch ist die Hilfe? 

489,90 Euro im Monat (wenn man allein lebt), oder 550,96 Euro im Monat (wenn man zu zweit wohnt) oder 602,22 Euro (wenn man zu dritt lebt), oder 634,26 Euro im Monat (wenn man zu viert lebt); 659,88 Euro im Monat (wenn man zu fünft lebt) oder 679,10 Euro im Monat (wenn sechs oder mehr Personen zusammen leben).  Diese Beträge erhält man 12 Monate lang (solange man die Bedingungen weiterhin erfüllt), danach kann sie zweimal sechs zusätzliche Monate verlängert werden, bis zu maximal 24 Monaten. Wenn man minderjährige Kinder hat, kann dieser Zeitraum verlängert werden.

Wichtig wäre auch zu erläutern, welche Hilfen man erhalten kann, wenn man körperlich oder geistig behindert ist („ayudas a la dependencia“), wie in Spanien die Altersheime funktionieren und die Arbeitslosenversicherung geregelt ist,  aber über diese Themen  werde ich  ein anderes Mal berichten. 

Mit freundlichen Grüssen, 

Ihr 
José Antonio Pérez Alonso
Abogado/Rechtsanwalt
www.kanzleiperezalonso.com