Ausgabe Nr.
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J M upload 05.07.2020, | Print article

Einschränkungen der Reisefreiheit für Drittlandstaaten in die EU

Das Spanische Innenministerium hat mit Verordnung INT/595/2020 vom 2. Juli, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-7140 am 3. Juli 2020, die Kriterien für die neuen Einreisebeschränkungen definiert.

Worum geht es?

Am 30. Juni 2020 um 24.00 Uhr endeten mit Verordnung INT/551/2020 vom 21. Juni, wo Kriterien für eine temporäre Einreisebeschränkung für nicht dringend notwendige Reisen aus Drittlandstaaten in die EU und in Schengenländer aufgrund Covid-19 verlängert wurden.Die Kommission empfahl, dass mit 30. Juni 2020 nach jeweiligen Evaluierungen ein stufenweise Prozess für die Aufhebung der Restriktionen eingeführt werden soll.

Daher wurde eine neue Verordnung notwendig, die das Reisen von Residenten aus bestimmten Drittländern (nicht EU oder Schengen) aufgrund unvermeidbarer Gründe regelt.

Daher wurde eine Adaptierung der Empfehlungen hinsichtlich der temporären Beschränkungen von nicht notwendigen Reisen in die EU notwendig, welche die vorangegangene subsituiert. Die Schrittweise Implementierung soll auf Basis der Gegenseitigkeit erfolgen, z. B. China.

Sowohl hinsichtlich der Einschränkungen und Kategorien für Bürger aus Drittländern (in Kraft mit Verordnung INT/578/2020 vom 29. Juni) dürfen EU-Bürger und ihre Familien sich wieder frei bewegen und für sie gelten nicht die temporären Einreisebeschränkungen an EU-Aussengrenzen.

1. Kriterien für Einreiseverbote in der Covid-19 Krise

1. Im Sinne von den Artikeln 6.1. e) und 14 der EU Verordnung 2016/399 vom 9. März 2016, in denen die Normen für den Grenzübertritt an Schengenländern (Código de fronteras Schengen) definiert werden, bleiben nach wie vor die Einreiseverbote für alle Personen aus Drittlandstaaten gültig, außer es liegt eine der vorliegenden Gründe vor.

a) Residenten der EU und der assoziierten Schengenstaaten, Andorra, Vatican und San Marino.
b) Residenten mit einem Langzeitvisum ausgestellt von einem Mitgliedsstaat oder assoziierten Schengenstaat
c) Grenzüberschreitende Arbeiterinnen und Arbeiter
d) Personal aus dem Gesundheitsbereich einschließlich Forschungseinrichtungen im Gesundheitsbereich, Aufsichtspersonal von Seniorenresidenzen die zum oder von ihrem Arbeitsplatz kommen
e) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Transportunternehmen (Luftfahrt, Seetransport), um ihrer Tätigkeit nachzukommen
f) Personen aus dem diplomatischen Dienst oder jeglicher anderer internationaler Organisationen, Militär, Zivilschutz und Mitglieder von humanitären Einrichtungen, die ihrer Tätigkeit nachgehen.
g) Studenten, die in einem der Mitgliedsstaaten oder assoziierten Schengenstaaten ihr Studium machen und über das entsprechende Visum oder Genehmigung verfügen
h) Hochqualifizierte, unternehmenskritisch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihrer Tätigkeit nicht mittels Fernarbeit nachgehen können, einschließlich der Teilnehmer von professionellen in Spanien ausgetragenen Sportwettbewerben. In diesem Fall müssen entsprechende Dokumente vorgelegt werden.
i) Personen, die aufgrund dringender und dokumentierter familiärer Angelegenheiten reisen müssen.
j) Personen, die dokumentiert aufgrund höherer Gewalt oder in dokumentierten Notfällen reisen müssen oder ihre Einreise humanitär gerechtfertigt ist
k) Temporäre Erntearbeiterinnen und -arbeiter
l) Residenten gemäß Annex. Falls es sich um Residenten aus Algerien, China, Marokko…. […]

2. Um Einreiseverbote zu vermeiden, gemäß den im vorherigen Artikel angeführten Bedingungen, wird abschließend die Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen und Behörden der benachbarten Ländern vereinbart.

3. Das in den zuvor beschriebenen Artikeln Festgehaltene gilt nicht für die Grenzen zu Andorra und Gibraltar.

4. Die Flughafentransite, die keinen Übertritt der Außengrenze darstellen, sind durch die in dieser Verordnung festgehaltenen Inhalte nicht betroffen.

2. Artikel 2. Aufrechte Einschränkungen der Reisefreiheit

Die temporäre Schließung des terrestrischen Verkehrs für die Ein- und Ausreise in Spanien über die Städte Ceuta und Melilla im Einklang mit Artikel 3 des Gesetzes 4/2000 zur freien Bewegungsfreiheit von Ausländern in Spanien und die soziale Integration sowie nach deren Reformierung mittels Gesetz 2/2009, in Kraft gesetzt mittels Königlichem Dekret 557/2011 vom 20. April bleibt aufrecht.

Aufhebende Regelung.

Diese Verordnung ING/578/2020 vom 29. Juni, in der die temporären Restriktionen von nicht notwendigen Reisen aus Drittländern in die EU und Schengenländer wird ausgesetzt.

Nachtrag. Inkraftsetzung am 4. Juli 2020 um 0.00 Uhr bis 31. juli 2020 um 24.00 Uhr sofern keine eventuellen Modifizierungen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse und neuen EU-Empfehlungen auftreten.

Madrid, 2. Juli 2020

Fernando Grande-Marlaska Gómez
Innenminister Spanien

Annex

DRITTLANDSTAATEN

Länder, die nicht betroffen sind von der temporären Einschränkung von nicht unumgänglichen Reisen über Außengrenzen in die EU.

1. Algerien
2. Australien
3. Kanada
4. Georgien
5. Japan
6. Montenegro
7. Marokko
8. Neuseeland
9. Ruanda
10. Serbien
11. Südkorea
12. Thailand
13. Tunesien
14. Uruguay
15. China

Hinweis: Der Text wurde von Viva Canarias in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Miguel Rodríguez González der Anwaltskanzlei Miguel Rodríguez González Falk in Las Palmas de Gran Canaria erarbeitet.
Email: miguelrg@anwalt-gran-canaria.com

Wir weisen darüber hinaus darauf hin, dass für individuelle Fragestellungen eine Rechtsberatung sinnvoll ist, doch diese naturgemäß nicht kostenlos ist.