Ausgabe Nr.
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M M upload 03.05.2015, Viva Edition 32 | Print article

Neue Regelungen für Gastronomiebetriebe

Licht- und Elektroinstallationen

Für alle Gastronomiebetriebe gilt, dass sie bis zum 31. Juli 2013 ihre Gaststätten mit einer Beleuchtung der jüngsten Generation ausgestattet sein müssen. Darüber hinaus müssen alle Elektrogeräte zumindest über die Energieeffizienz der Klasse B verfügen.

Neue Regelungen für Gastronomiebetriebe - eröffnet nach dem 31.7.2010

Kommerzieller Name

Dieser darf frei gewählt werden, so-lange es nicht zu Konfusionen kommt (z. B. Bar Lotería etc.).

Öffnungszeiten:

Die Öffnungszeiten müssen ersichtlich angebracht sein (interne Regelungen hinsichtlich des Zutritt, Aufenthalt und Dienstleistungen, sofern welche vorhanden sind).

TOURISTISCHE TÄTIGKEIT

Gastronomiebetriebe, die Speisen anbieten, werden der touristischen Akti-vität zugeordnet und dies betrifft neuerdings auch Weinbauern oder Winzer, die ihren Eigenanbau anbieten.

Personenkapazität

Das Geschäftslokal muss an sichtbarer Stelle, in lesbarer Form, eine Plakette mit der maximalen Personenkapazität (sowohl für den Innenbereich als auch für den Außenbereich) anbringen.

Speise- und Getränkekarte

Das Design bzw. die optische Gestaltung darf frei gewählt werden, aller-dings müssen sie inhaltlich zumindest in spanischer Sprache geschrieben sein (d. h. reine deutschsprachige Menükarten sind nicht erlaubt). Falls Weine angeboten werden, müssen für diese die Ursprungsangaben (Denominación) sowie die Kategorie („Categorías de crianza“ wie z. B. Reserva, Gran Reserva etc.) ersichtlich sein.

Die Gestaltung der Menükarten

Die optische Gestaltung (Design) der Speise- und Getränkekarten darf der Lokalbetreiber frei wählen. Allerdings müssen sie inhaltlich zumindest in spanischer Sprache geschrieben sein (d. h. rein deutschsprachige Menükarten sind nicht erlaubt, wenn es nicht auch Karten in Spanisch gibt). Falls Weine angeboten werden, müssen für diese auch die Ursprungsangaben (Denominación) sowie die Kategorie („Categorías de crianza“ wie z. B. Reserva, Gran Reserva etc.) enthalten. Tafeln/Karten mit den Tagesmenüs müssen ebenfalls Preise ausweisen.

Werbungen/Anzeigen

In Werbungen und Angeboten (auch Tafeln) müssen die Preise ersichtlich sein.

Müllbeseitigung

Für die Müllbeseitigung muss ein zweiter unabhängiger Ausgang vorhanden sein, unabhängig davon, ob die Beseitigung des Mülls außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt.

Sanitäranlagen

Die Anforderungen hinsichtlich der Toiletten wurden wie folgt geregelt, je nach Größe bzw. Kapazität des Gastronomiebetriebs:

• Bis 50 Sitzplätze:

1 Herren-Toilette und 1 Waschbecken sowie 1 Damen-Toilette und 1 Waschbecken;

• Von 51 bis 100 Sitzplätzen:

2 Herren-Toiletten und 2 Waschbecken sowie 2 Damen-Toiletten und 2 Waschbecken;

• Von 101 bis 150 Sitzplätzen:

3 Herren-Toiletten und 3 Waschbecken sowie 3 Damen-Toiletten und 3 Waschbecken;

• Ab 151 Sitzplätze:

4 Herren-Toiletten und 4 Waschbecken sowie 4 Damen-Toiletten und 4 Waschbecken; darüber hinaus für jede weitere Tranche á 100 Sitzplätze zusätzlich 1 Herren-Toilette und 1 Waschbecken sowie 1 Damen-Toilette und 1 Waschbecken. In diesem Fall dürfen bis zu 70 Prozent der Herren-Toiletten durch Pissoirs ersetzt werden, müssen jedoch über mindestens 2 Herren-Toiletten verfügen.

• Nichtsdestotrotz dürfen Gastronomiebetriebe mit einer Kapazität von weniger als 30 Personen über ein gemeinsam genutztes Waschbecken für Herren und Damen verfügen;

• Ausnahmeregelungen hinsichtlich Sanitäranlagen

Falls Gastronomiebetriebe unter nachfolgend aufgelisteten Bedingungen die Anforderungen nicht erfüllen können, können bzw. müssen diese bei der „Consejería de Turismo del Gobierno de Canarias“ um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen - bis zum 31. Juli 2013.

• aufgrund Platzmangels keine Möglichkeit für bauliche Maßnahmen zur Anpassung an die hier angeführten Mindesterfordernisse besteht;

• aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten (Kanalisationen etc.) keine Anpassung an die hier angeführten Mindesterfordernisse durchgeführt werden kann;

Befreit von diesen Regelungen sind jene Gastronomiebetriebe (Bars, Cafés), die sich in Einkaufszentren, Busstationen, Flughäfen, Häfen, Gesundheits-, Schul- oder Sportzentren, Kioske mit öffentlicher Lizenz, Fahrbare Kioske, etc. befinden, wenn diese während der Öffnungszeiten über öffentliche Toilettenanlagen verfügen und sich weniger als hundert Meter entfernt (Luftlinie) vom Gastronomiebetrieb befinden.

Restaurantbetriebe, die sich in touristischen Hotelanlagen befinden, dürfen die Lagerplätze und Toiletten mitbenutzen, wenn diese weniger als hundert Meter (Luftlinie) entfernt sind.

Ihr Javier Vázquez Benéitez, Rechtsanwalt