Ausgabe Nr.
Ausgabe Nr.
J M upload 13.04.2020, | Print article

Amtsmitteilung zu Mietbeihilfen aufgrund Coronavirus Krise

In Kraft getreten ist mit der Veröffentlichung der Amtsmitteilung vom Samstag, dem 11. April 2020 (BOE-A-2020-4412) des Ministeriums für Transport, Mobilität und Urbane Agenden wurden aufgrund COVID-19 dringende Anpassungen der staatlichen Wohnraum Pramme 2018 - 2021 (Königliches Dekret 11/2020 vom 31. März, Artikel 10, 11 und 12) getroffen.

Das Original liegt im Anhang zum Download bereit.

Im Wesentlichen heißt es darin.

Die Coronavirus Pandemie hat enorme wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf viele Bürgerinnen und Bürger, die vor Herausforderungen stehen ihre Mieten zu bezahlen. Betroffen sind jedoch auch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen, weshalb dringende Maßnahmen für die staatliche Wohnraumbeschaffung notwendig werden. Dies betrifft die Erhöhung der staatlichen geförderten Wohnraums (Sozialwohnungen) sowie nicht genützte Wohnräume.

Alle in dieser Notlage befindlichen Bürgerinnen und Bürger der Autonomen Regionen sowie in den Städten Ceuta und Melilla werden bestimmte überbrückende zinsfreie Finanzierungshilfen geboten. Diese Darlehen müssen binnen 6 Jahren zurückgezahlt werden und können um weitere 4 Jahre verlängert werden. Diese Maßnahme böte Mietern und Vermietern die notwendige Beruhigung, bis sich die Wirtschaft erholt hat.

Dieses Programm könnte jedoch für besonders sozial schwache Familien nicht ausreichen. Aus diesem Grund wurde ein zusätzliches „Hilfsprogramm zur Minimierung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von COVID-19“ entwickelt, dass die Suspendierung von Delogierungsverfahren von Hauptwohnsitzen vorsieht, auch für Opfer von häuslicher Gewalt, Obdachlose und andere besonders schutzbedürftige Personen.

 

Artikel 1 - Neue Mietförderungen für Hauptwohnsitze

Artikel 2 - Hilfsprogramme um die COVID-19 Auswirkungen zu minimieren

1. Gegenstand ist es Mietern von Hauptwohnsitzen, die vorübergehende Probleme haben die Miete zur Gänze oder teilweise zu begleichen mit direkten Miethilfen diese Zahlungen zu gewährleisten. Insbesondere umfasst das Programm die Gewährung von Übergangsfinanzierungsbeihilfen, die ausschließlich dafür verwendet werden und keinem anderen Zweck zugeführt werden dürfen.

2. Berechtigte

Natürliche Personen. Die Autonomen Regionen sowie die Städte Ceuta und Melila werden die Bezugsberechtigten und die Art, wie die Beihilfen in Anspruch genommen werden können, selbst festlegen.

Grundsätzlich müssen Berechtigte folgendes nachweisen, dass:

a) zwischen dem/der Mieter/in und dem/der Vermieter/in kein Blutsverhältnis 1. oder 2. Grades vorherrscht

b) der/die Mieter/in der Hauptmietwohnung kein Geschäftspartner oder Teilhaber der natürlichen oder juristischen Person des Vermieters ist

c) sie unmittelbar nach Erhalt einer solchen Beihilfe die zuständigen Behörden darüber in Kenntnis setzen. Für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass die Ursache für die Inanspruchnahme wegfällt, kann sie die Dauer der Inanspruchnahme der Beihilfen beschränken.

Nicht in Anspruch nehmen können diese Förderungen all jene, die im Artikel 13 des Allgemeinen Gesetzes 38/2003 vom 17. Dezember aufgelistet sind.

3. Antragstellung

Die Antragstellung muss bis zum 30. September 2020 erfolgen. Die Autonomen Regionen sowie die Städte Ceuta und Melilla werden so bald wie möglich die Form der Antragstellung veröffentlichen. Falls keine diesbezügliche Regelungen getroffen werden gelten jene von Artikel 5 des Königlichen Dekrets Ley 11/2020 angeführten formen. Falls diese Autoritäten keine zusätzlichen oder ergänzenden Unterlagen fordern gelten jene von Artikel 6 des zuvor erwähnten Dekrets.

Dem Antrag beigefügt muss eine vollständige Kopie des gültigen Mietvertrags werden sowie die Zahlungen der letzten drei Monate mit Ausnahme, dass es sich um kürzere Laufzeiten handelt, wo die Zahlungen seit Vertragsbeginn beigefügt werden müssen. Die Angaben müssen derart sein, dass die Beihilfen im Namen des Mieters direkt an den Vermieter ausbezahlt werden können.

4. Höhe und Fristen der Beihilfen

900 Euro pro Monat und maximal 100 % der Mieteinnahmen für eine Laufzeit von bis zu 6 Monaten (die April Miete kann enthalten sein) und mit einem Höchstbetrag von insgesamt 5.400 Euro.

Die Autonomen Regionen sowie die Städte Ceuta und Melilla bestimmen selbst die genauen Höhen der Mietbeihilfen je nach dem Grad der Bedürftigkeit der Antragsteller. Aus diesem Grund sind sie berechtigt regionale und lokale Sozialeinrichtungen zu kontaktieren, um den Grad der Bedürftigkeit festzulegen.

5. Abrechnung

Diese wird von den Autoritäten selbst verwaltet

6. Zahlung

Diese erfolgt durch die örtliche befugte Behörde direkt and en Vermieter im Namen des Mieters.

Es kann vereinbart werden, dass die Zahlung im Namen des Mieters direkt an den Vermieter erfolgt, falls der Mieter die Mietzahlung nicht geleistet hat, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 9 eine vorübergehende Überbrückungsfinanzierung genehmigt (Dekret 11/2020) und der Zeitraum der monatlichen Zahlungen und die gedeckten Beträge stimmen überein. Auf jeden Fall muss der Betrag der Mietbeihilfe zweckgebunden für die Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens verwendet werden und zwar solange, bis dieses gedeckt ist. Falls die Höhe der Mietbeihilfe höher als das Darlehen ist und dieses beglichen ist, können weitere monatliche Mietzahlungen aus dem gewährten Programm laufen.

Die Zahlung der Mietbeihilfe erfolgt monatlich oder in einer Einmalzahlung.

7. Kompatibilität

mit anderen Mietbeihilfen.

8. Budget

Die Mietbeiträge und Zwischenfinanzierungen der Autonomieregionen sowie der Städte Ceuta und Melilla belasten nicht das jeweilige Budget sondern das staatliche Wohnungsbauprogramm 2018-2021.

Artikel 3. - Das Programm suspendiert alle Räumungsklagen für Hauptwohnsitze, für Opfer von häuslicher Gewalt, für Obdachlose sowie für besonders schutzbedürftige Personen, die im Königlichen Dekret 106/2018 vom 9. März des staatlichen Wohnraumplans 2018-2021 festgelegt sind und regelt diese wie folgt:

Artikel 4 - Opfer häuslicher Gewalt, Delogierungen von Personen in Hauptwohnsitzen, Obdachlose und andere besonders schutzbedürftige Personen

1. Ziel des Programms

Sofortige Lösung für die Wohnraumsituation für o. g. Personen

2. Nutznießer

Jene in Artikel 4 genannten Personen sowie alle öffentlichen Behörden und Non-Profit-Organisationen, Vereine etc., solange dieses gemeinnützig sind, die das Ziel haben diesen o. g. Personen Wohnraum zu beschaffen.

Als besonders Schutzbedürftig gelten all jene Personen, die von Sozialdiensten der Autonomen Regionen sowie den Städten Ceuta und Melilla registriert sind.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die Eigentum oder über ein Nießbrauchrecht verfügen.

3. Wohnraumbeschaffung

Die Autonomen Regionen sowie die Städte Ceuta und Melilla stellen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, die sich in öffentlichem Eigentum befindet oder zur öffentlichen Verfügung an eine Behörde abgetreten wurde, selbst wenn diese unter Berücksichtigung der Umstände in Privatbesitz bleibt. Wenn diese Art von Wohnraum nicht verfügbar ist, kann die Beihilfe auf geeignete private Wohnimmobilien oder Einrichtungen angewendet werden, die sich in der selben Region befinden wie die Nutznießer der Beihilfen.

4. Höhe der Wohnbeihilfen

Die Höhe dieser Zuschüsse kann im Rahmen dieses Programms und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Begünstigten folgende Beträge erreichen:

a. Bis 600 Euro monatlich und bis zu 100 % der Miete bzw. des Belegungspreises der Immobilie. In gerechtfertigten Fällen kann diese bis zu 900 Euro betragen und bis zu 100 % der Miet- und Belegungspreises erreichen.

b. Bis zu 200 Euro monatlich zur Deckung der Kosten für Wartung, Gemeinschaftskosten, Abfallbeseitigung, Gemeinde- und Grundversorgung mit einem Limit von bis zu 100 %.

Der Verwendungszweck der Beträge für die Sozialeinrichtungen muss definiert sein.

5. Abrechnung - Siehe Punkt 2.

 

Artikel 5 - Anpassungen

1. Anspruchsberechtigt für die Beihilfen sind auch all jene Sozialeinrichtungen, öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen solange sie Wohraumbeschaffung für die hier genannten Zwecke zum Ziel haben.

2. Änderung Artikel 26 des Königlichen Dekrets 106/2018 des Plan Estatal de Vivienda 2108-2021 - Aufnahme der im Punkt 1 angeführten Anspruchsberechtigten.

3. Verpflichtung alle Maßnahmen, Akquisitionen in ihrer Wirtschaftlichkeit zu berichten

4. bis 7. Anpassungen des Königlichen Dekrets 106/2018

8. Öffentliche sowie Sozialwohnungen, deren Erwerb aus diesem Hilfsprogramm finanziert wurden, dürfen nur an Personen vermietet und zur Verfügung gestellt werden, deren Einkommen im Familienverbund das Dreifache des IPREM nicht übersteigt bzw. das Vierfache bei Großfamilien und das Fünffache, falls Menschen mit Behinderungen im Familienverbund stehen, die

i.) geistige oder psychische Erkrankungen; Menschen mit geistiger Behinderungen und Entwicklungsstörungen von mind. 33 % Behindertenstatus oder

ii.) körperlichen Behinderungen oder sensorischen Einschränkungen mit mindestens 65 % Behinderungsgrad.

Artikel 6 - Inkraftsetzung

- mit Veröffentlichung des Boletín Oficial del Estado

Madrid, 9. April 2020

Ministerium für Transport, Mobilität und Urbane Agenden

José Luis Ábalos Meco

Link: https://www.elindependiente.com/economia/2020/04/11/las-autonomias-podran-obligar-a-alquilar-viviendas-privadas-a-colectivos-desprotegidos/