Überarbeitete Einreisebestimmungen: Die Regionalregierung der Autonomieregion der Kanarischen Inseln sieht in ihren Einreisebestimmungen zur Vermeidung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus grundsätzlich vor, dass die Reisenden einen negativen Diagnostiktest vorlegen müssen. Aufgrund der Effektivität dieser Maßnahme wurde diese am 14. Dezember 2020 in Kraft gesetzte Verordnung weitere vier Mal verlängert.
Erlaubt sind folgende Diagnostiktests mit negativem Ergebnis einer SARS-CoV-2 Infektion: NAAT (Nukleinsäureamplifikationstest), wie z. B. rt-PCR, rt-LAMP (Reverse Transcriptase Loop-Mediated Isothermal Amplification) oder TMA (Transcription Mediated Amplification) sowie Antigen Schnelltests.
Gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen müssen zwei Faktoren berücksichtigt werden, um eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und zwar für geimpfte Personen sowie für Genesene.
Aufgrund dessen wird die Verordnung vom 10. April 2021 mit Verordnung 2782 vom 28. Mai 2021, veröffentlicht im BOC-A-2021-110-2782 am 31. Mai 2021, punktuell angepasst. Diese regelt die Einreisebestimmungen auf die Kanarischen Inseln von Reisenden aus anderen staatlichen Territorien sowie aus dem Ausland, um eine Ausbreitung der Infektionen durch das SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. Diese beziehen sich auf das BOC Nr. 74 vom 12. 4.2021 (Verordnung vom 14. April 2021; BOC Nr. 78, 16.4.2021) und verlängert durch Verordnung vom 7. Mai 2021 (veröffentlich im BOC Nr. 94 vom 10.5.2021).
Der Punkt 1 des vierten Absatzes wird wie folgt abgeändert.
"1. Die angeführten Bedingungen (negativer Test) gelten nicht in folgenden Fällen:
a. Transitreisende, falls die Enddestination außerhalb der Autonomieregion liegt (Spanien oder ein anderes Land)
b. Passagiere, die belegen, dass sie höchstens 72 Stunden außerhalb der Autonomieregion aufgehalten haben (z. B. Kurztripps)
c. Reisende, die innerhalb der letzten 8 Monate vor Antritt der Reise vollständig geimpft wurden und dies mit einem offiziellen Dokument oder Bescheinigung nachweisen können.
Ebenfalls möglich sind Einreisen, falls zumindest eine Dosis von einem von der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) zugelassenen Vakzin erhalten haben. In diesem Fall muss dies Impfung mindestens 15 Tage vor und nicht länger als 4 Monate vor Reiseantritt erfolgt sein.
Erlaubt ist ebenfalls ein ärztliches Atest oder eine Bescheinigung, dass man von der Krankheit genesen ist, die nicht länger als sechs Monate zurück liegt.
Zweitens: Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im kanarischen Amtsblatt (BOC Boletín Oficial de Canarias) in Kraft, ergo: 31. Mai 2021.
gezeichnet
Blas Gabriel Trujillo Oramas
Gesundheitsminister Kanarenregierung
Informationen des BOC wurden am 6.6.2021mit den Informationen auf der offiziellen kanarischen Tourismusseite quergeprüft - siehe https://www.holaislascanarias.com/viajar-a-las-islas-canarias/
Siehe auch Gobierno de Canarias
Achtung: Für die Einreise nach Spanien muss ein Gesundheitsformular 48 Std. vor der Reise ausgefüllt werden. Dann erhalten sie den QR-Code und diesen müssen Sie am ersten Punkt der Grenzüberschreitung den Behörden vorweisen. Detaillierte Infos unter https://www.spth.gob.es
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Zugang zu touristischen Beherbergungsbetrieben auf den Kanaren
ANNEX
Die Autonomieregierung der Kanarischen Inseln hat in der Sitzung vom 27. Mai 2021 außerhalb der Tagesordnung u.a. das folgende Abkommen verabschiedet:
F.O.D.21 - ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU TOURISTISCHEN BEHERBERGUNGSBETRIEBEN AUF DEN KANARISCHEN INSELN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE (GESUNDHEITSMINISTERIUM).
Das Gesetzesdekret 17/2020 vom 29. Oktober über außerordentliche Maßnahmen im Bereich des Tourismus zur Bewältigung der Auswirkungen der durch die Pandemie COVID-19 verursachten Gesundheits- und Wirtschaftskrise legt in den ersten vier Absätzen seines einzigen Artikels Folgendes fest:
1. Um Zugang zu touristischen Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln zu erhalten, müssen alle Gäste über sechs Jahre, die nicht aus einem Gebiet der Autonomieregion stammen, einen negativen Test vorweisen. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden bei der Ankunft sein.
2. Vor Vertragsabschluss bzw. Buchungsbestätigung müssen die touristischen Einrichtungen über die geltenden Bestimmungen der Vorlage eines negativen Tests die KundInnen informieren.
3. Ausgenommen sind Personen, die ihren Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln haben und in einer Erklärung bestätigen, dass sie das Territorium der Autonomieregion während der letzten 15 Tage vor Ankunft in der touristischen Einrichtung nicht verlassen haben. Darüber hinaus müssen sie in dieser Bestätigung erklären, dass sie in diesem o. a. Zeitraum unter keinerlei Covid-19 Symptomen gelitten haben.
Ausgenommen sind ebenfalls Nicht-Residenten, die anhand ihres Reisedokuments nachweisen können, dass sie sich in den 15 Tagen vor dem Check-In im touristischen Beherbergungsbetrieb auf den Kanarischen Inseln aufgehalten haben. Sie müssen ebenfalls eine Erklärung abgeben, dass sie in diesem o. a. Zeitraum unter keinerlei Covid-19 Symptomen gelitten haben.
4. Die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Bedingungen für Nutzer von touristischen Einrichtungen können auf Vorschlag der Gesundheitsbehörde mittels Regierungsbeschluss geändert werden, je nach der Entwicklung der epidemiologischen Situation in den Herkunftsgebieten oder in der Autonomieregion der Kanarischen Inseln selbst".
Der Fortschritt des Impfungen, sowohl auf den Inseln als auch auf nationaler und internationaler Ebene, stellt einen neuen Faktor dar, der das Ansteckungsrisiko beeinflusst. Nach ersten wissenschaftlichen Erkenntnissen kann eine Reduzierung des Ansteckungsrisikos bereits ab der ersten Teilimpfung abgeleitet werden. Dadurch können Übertragungsketten unterbrochen bzw. abgeschwächt werden. Selbiges gilt für von Covid-19 geheilte Personen, wenngleich für einen kürzeren Zeitraum. Dies erlaubt beide Gruppen (Geimpfte, Genesene) von der Pflicht zur Durchführung diagnostischer Tests zu befreien.
Es macht ebenso keinen Sinn negative Tests von Personen zu verlagen, die den Archipel für weniger als 72 Stunden verlassen und bei ihrer Rückkehr einen negativen diagnostischen PCR-Test zu verlangen. Diese Frist entspricht jener von Reisenden, die sich längere Zeit außerhalb der Kanarischen Inseln aufgehalten haben.
Folgedessen ist es angebracht die in den Artikeln 1 und 3 angeführten Maßnahmen für Gäste von touristischen Beherbergungsbetrieben zu ändern. Das erfolgt im Einklang mit den außerordentlichen Maßnahmen für den Tourismus zur Bewältigung der Covid-19 Gesundheitskrise gemäß Dekrets 17/2020 vom 29. Oktober.
Check-In touristische Einrichtungen
Der regionale Gesundheitsminister hat den Status einer Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 28.1 des Gesetzes 11/1994 vom 26. Juli und ist für die Gesundheitsorganisation der Kanarischen Inseln zuständig. Entsprechend den hier angeführten Argumenten legt die Regierung nach Beratung und auf Vorschlag des regionalen Gesundheitsministeriums folgendes fest (Boletín im Anhang):
Erstens
Als Bedingung für den Zutritt zu touristischen Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln für Gäste über 6 Jahre, die nicht aus dem Gebiet der Autonomieregion der Kanarischen Inseln stammen, muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt werden.
a) Vorlage eines diagnostischen Tests, der nicht als 72 Stunden vor der Ankunft alt ist und bescheinigt, dass die Person nicht positiv als Überträger von COVID-19 getestet wurde.
b) Impfung (beide Teilimpfungen) innerhalb der letzten 8 Monate vor der Reise mit einem von der EMA zugelassenen Vakzin gegen Covid-19. In dieser offiziellen Bescheinigung muss das verabreichte Vakzin, die Anzahl der Dosen und Datum der Verabreichung hervorgehen.
c) Zumindest eine Dosis eines von der EMA zugelassenen Vakzins gegen COVID-19 erhalten haben und zwar länger als 15 Tage und höchstens vier Monate vor der Reise. In dieser offiziellen Bescheinigung muss das verabreichte Vakzin, die Anzahl der Dosen und Datum der Verabreichung hervorgehen.
d) Genesene müssen ein ärztliches Attest vorweisen, das nicht älter als 6 Monate vor dem Reisedatum ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, wann die Krankheit aufgetreten ist.
[ … ]
Zweitens
Ausgenommen von den im ersten Absatz beschriebenen Zugangsbedingungen für touristische Beherbergungsbetriebe sind folgende Personen.
a) Personen, die nachweisen können, dass sie auf den Kanarischen Inseln ansässig sind und eine Erklärung abgeben, dass sie in den letzten 15 Tagen vor ihrer Ankunft in der Einrichtung das Territorium nicht verlassen haben und, dass sie in diesem Zeitraum keine Covid-19 ähnliche Symptome hatten.
b) Personen, die keinen Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln haben und anhand ihres Reisedokuments nachweisen können, dass sie sich in den 15 Tagen vor dem Datum des Zugangs zum Beherbergungsbetrieb auf dem Gebiet der Kanarischen Inseln aufgehalten haben. Darüber hinaus müssen sie eine Erklärung abgeben, dass sie in diesem Zeitraum keine Covid-19 ähnliche Symptome hatten.
c) Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, die nachweisen können, dass sie sich während der letzten 72 Stunden vor Einreise außerhalb der Kanarischen Inseln aufgehalten hat und die 15 Tage davor auf dem Territorium aufhielt und keinerlei Covid-19 Symptome aufgetreten sind
[ … ]
Drittens
Vor der Buchung in touristischen Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln müssen die KundInnen über die geltenden Bedingungen des Zugangs gemäß der zuvor beschriebenen Artikeln entsprechend informiert werden.
Viertens
Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Kanarischen Inseln veröffentlicht und tritt am selben Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Verordnung 2817 vom 1. Juni 2021, veröffentlicht am 2. Juni 2021 in der kanarischen Amtsmitteilung (Boletín Oficial de Canarias, BOC-A-2021-112-2817, siehe Anhang).