Ausgabe Nr.
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J M upload 11.05.2021, | Print article

Aufhebung Alarmzustand Spanien - Status Quo Kanaren vom 12.5.2021 (BOC-A-2021-095-2456)

In Spanien endete am 9. Mai 2021, wie von Ministerpräsident Pedro Sánchez im März dieses Jahres angekündigt, der Ausnahmezustand. Seit am vergangenen Sonntag der Ausnahmezustand aufgehoben wurde, haben die Obersten Gerichte von mindestens fünf autonomen Regionen mit widersprüchlichen Kriterien Anträge zur Bekämpfung der Virusausbreitung beschlossen, welche die Grundrechte berühren (z. B. Ausgangssperren), die Schließung von Stadtvierteln oder die Einschränkung von sozialen Versammlungen. 

Die Gerichte haben im Baskenland und auf den Kanarischen Inseln die Dekrete gekippt, die die Einschränkung der nächtlichen Mobilität in beiden autonomen Gemeinschaften durchsetzen wollten. 

In Andalusien wurden verschiedene Urteile gefällt wogegen die Junta de Andalucía eine Kassationsbeschwerde einlegen wird. Ziel muss es sein, so deren Sprecher Elías Bendodo, die gleichen Möglichkeiten zusammenzufassen. Es mache keinen Sinn Schließungen in einigen Gemeinden zu erlauben, in anderen nicht.

In Granada argumentieren die Richter, dass es „weder verhältnismäßig noch gerechtfertigt ist, geimpfte und nicht geimpft gleichwertig von den Maßnahmen zu beschränken. Das Grundrecht der Bewegungsfreiheit kann in einer Bevölkerungsgruppe nicht mit gleicher Intensität eingeschränkt werden, wo das Risiko einer Verbreitung geringer ist (mit Bezug auf die 10 % geimpften Einwohner von Montefrio). Allerdings handelt es sich bei drei Entscheiden um Gemeinden mit einer 7-Tage Inzidenz von über 1.000.

Der Oberste Gerichtshof von Navarra (TSJN) hat die verhängte Ausgangssperre nicht genehmigt, weil sie ihre "Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit" nicht rechtfertigt, um die Ausbreitung von Trinkgelage und die damit verbundenen Probleme bei der Kontrolle, zu verhindern, wie es die Regierung von Navarra in ihrer Verfügung begründet hatte. 

- Die Richter haben die in der Verordnung der Exekutive von Navarra die Sperrstunde von Terrassen in Gastronomiestunden auf 22.00 Uhr nicht ratifiziert, da es sich um eine Maßnahme handelt, die "mit der Ausgangssperre verbunden ist. Seit Aufhebung des Ausnahmezustands am 9. Mai mache diese somit keinen Sinn".

+ Andererseits haben sie die Begrenzung von Versammlungen auf maximal sechs Personen in öffentlichen und privaten Räumen aufgrund des Ansteckungspotenzials genehmigt.

Die Entscheidung durch die oberste staatliche Instanz Spaniens wird mittels Eilverfahren binnen 5 Tagen erwartet. 

Kanaren

Die Kanarenregierung rief am 6. Mai 2021 aufgrund der bevorstehenden Aufhebung des Ausnahmezustands und der damit befürchteter negativen Auswirkungen auf das epidemiologische Geschehen den Ministerrat ein, in der die Einschränkungen für die Autonomieregion festgehalten wurden. Diese umfassen vor allem Limitierungen der Kapazitäten, die Verwendungspflicht von Nasen-Mundschutzmasken, die Einhaltung der Sicherheitsabstände, Einschränkungen einiger Aktivitäten, die Vorlage von negativen PCR-Tests beim Check-In in touristischen Anlagen, Einschränkungen bei der Nutzung von Fitnessstudios und sportliche Aktivitäten im Freien sowie die Limitierung der Bewegungsfreiheit in den Nachtstunden. 

Dies betraf die Punkte 1 (Ein- und Ausreisebestimmungen für Inseln in Alarmstufe 3 und 4), 2 (Bewegungsfreiheit in den Nachtstunden) und 4.2.2. Aufenthalt bzw. Religionsausübung in Religionszentren. Ebenso limitiert werden sollen die Höchstzahl der sozialen Kontakte von nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im öffentlichen Raum oder im privatem Umfeld.

Am 9. Mai 2021 hat der oberste kanarische Gerichtshof TSJC (Tribunal Superior de Justicia de Canarias) unter Bezugnahme des geltenden Gesetzes Spaniens (Ley 29/1998 vom 13. Juli) die Rechtmäßigkeit der durch die Kanaren beschlossenen Einschränkungen in Frage gestellt bzw. gekippt. Bedenklich sei vor allem die Beschneidung der Grundrechte hinsichtlich der Bewegungsfreiheit. Argumentiert wurde zudem, dass dringende bzw. notwendige und vom Staat abweichende Einschränkungen der Grundrechte durch regionale Gesundheitsbehörden nur dann Bestand haben könnten, wenn die Adressaten individuell identifiziert werden.

Ergo: Eine Maßnahme, die gerichtlich nicht ratifiziert wurde, ist nicht wirksam und kann nicht angewendet werden, bis sie in der einen oder anderen gerichtlichen Instanz die ausdrückliche Ratifizierung erhält, deren Gesetz sie unterliegt.

Kanaren Status Quo

Am 10. Mai 2021 kündigte Kanarenpräsident Ángel Víctor Torres an, die Maßnahmen zu präzisieren und beim obersten spanischen Gerichtshof gegen den Entscheid des TSCG eine Kassationsbeschwerde einzulegen. 

Der Sprecher der Regionalregierung, Julio Pérez, appellierte an die Verantwortung der BürgerInnen, dass, obwohl es in den nächsten Tagen keine formale Ausgangssperre gibt, sich weiterhin mit allen Regeln zu halten.„Wir wollen auf den Inseln keine Bilder wie in anderen Regionen sehen, wo Menschenmassen ausgelassen feiern“, so der Pressesprecher.  

Die Punkte wurden in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und Experten ausgearbeitet. Hauptargumente sind das allgemeine Interesse und die öffentliche Gesundheit. Man hatte seitens der Autonomieregion gehofft, dass der Oberste Gerichtshof nach den bereits vorliegenden Urteilen in anderen Regionen Spaniens, die ähnliche Maßnahmen wie die der Kanaren beinhalteten, eine gemeinsame Linie verfolgen. 

Am 12. Mai 2021 signalisierte Román Rodríguez, dass die Kanaren nun doch nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Kanaren (TSJC) hinsichtlich der angedachten Augangssperre anzufechten.

 

____________________AUSZUG__________________________

Daraufhin wurden in einer außerordentlich einberufenen Sitzung der Kanarenregierung vom 10. Mai 2021, nach Beratung und auf Vorschlag des Kanarenpräsidenten nachfolgendes zugestimmt und die Maßnahmen überarbeitet, die im BOC-A-2021-099-2258, veröffentlicht am 13. Mai 2021 nun zur Geltung kommen - siehe Auszug wie folgt.

Eigene Maßnahmen

[…]

Drittens

[…]Gemäß Ley 33/2011 vom 4. Oktober darf im Außnahme- oder Notfall die Autonomieregion Maßnahmen festlegen. Diese betreffen:

a) Sperrung und gegebenenfalls die Beschlagnahme von Produkten und Stoffen

b) Einsatz von materiellen oder persönlichen Mitteln

c) präventive Abschaltung von Anlagen, Einrichtungen, Dienstleistungen und Industrien

d) Einstellung von Tätigkeiten

e) Die Feststellung von Vorbedingungen auf jeder Stufe der Herstellung oder des Inverkehrbringens von Produkten und Stoffen sowie des Betriebs der in diesem Gesetz genannten Anlagen, Einrichtungen, Dienstleistungen und Industrien mit dem Ziel, die festgestellten Mängel zu beheben.

f) Jede andere Maßnahme in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, wenn es begründete Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung gibt, einschließlich der Aussetzung von Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen von Titel II dieses Gesetzes.

Die zu treffenden Maßnahmen müssen in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

[…]Gemäß Ley 11/1994 vom 26. Juli - Gesundheitsangelegenheit Kanaren

Diese sind im Artikel 27 dieses Gesetzes geregelt und beinhalten im Wesentlichen:

Besteht eine unmittelbare und außergewöhnliche Gefahr für die Gesundheit oder besteht der begründete Verdacht, dass eine solche Gefahr besteht, ergreifen die Gesundheitsbehörden die von ihnen als zweckmäßig und notwendig erachteten vorbeugenden Maßnahmen, um diese Gefahr zu beseitigen oder die Auswirkungen ihrer eventuellen Verwirklichung so weit wie möglich abzuschwächen, wie z. B. allgemeine und spezifische Anordnungen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, die Beschlagnahme oder Stilllegung von Produkten, die Aussetzung von Tätigkeiten, die Schließung von Unternehmen, Zentren oder Einrichtungen oder eines Teils ihrer Anlagen, das Eingreifen mit materiellen und personellen Mitteln und alle anderen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Gesundheit als gerechtfertigt angesehen werden. "

a) Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele.

b) Beschränkung der Maßnahmen auf das unbedingt Notwendige.

c) Minimale Auswirkung auf die Freiheits- und Verfassungsrechte sofern dies zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Eingriffsmaßnahmen unerlässlich ist.

(d) Bevorzugung der freiwilligen Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden.

e) Verbot von Zwangsmaßnahmen mit Lebensgefahr.

Erstes: Ziel

Aktualisierung der Maßnahmen aus der Verordnung vom 19. Juni 2020 und die darauf folgenden Änderungen in folgenden Punkten:

1.6. Einschränkung der Zeiten für Aktivitäten, Dienstleistungen und Betriebsstätten
3.2. Hotellerie und Gastgewerbe

Zweitens: Anwendung

Die im Anhang zu diesem Regierungsabkommen genannten Maßnahmen gelten im gesamten Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln.

Ungeachtet der Anwendung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen können die InselpräsidentInnen und die BürgermeisterInnen der Kanarischen Inseln in ihrem Zuständigkeitsbereich als Gesundheitsbehörden zusätzliche und ergänzende Maßnahmen in ihrem jeweiligen Gebiet erlassen.

Drittens: Strafregelung

Die Nichteinhaltung der Maßnahmen wird von den zuständigen Behörden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 1/2021 vom 29. April geahndet, das die Sanktionsregelung für die Nichteinhaltung der Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von COVID-19 in der Autonomen Region der Kanarischen Inseln festlegt.

Viertens: Kommunikation

Die beschriebenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsministerium vor ihrer Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

Fünftens: Wirkung

Diese Vereinbarung entfaltet ihre Wirkung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Kanarischen Inseln und bleibt so lange in Kraft, wie die Erklärung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise anhält.

ANNEX

1.6. Einschränkung der Zeiten für Aktivitäten, Dienstleistungen und Betriebsstätten

1. Je nach Alarmstufe gelten folgende zeitliche Einschränkungen zur Durchführung von Aktivitäten, Dienstleistungen oder Betriebsstätten

a) Stufen 1 und 2: Schließung von 24.00 bis 6.00 Uhr
b) Stufe 3: Schließung von 23.00 bis 6.00 Uhr
c) Stufe 4: Schließung von 18.00 bis 6.00 Uhr

2. In Gebieten der Alarmstufen 1, 2 und 3 sind die folgenden Tätigkeiten, Betriebe und Dienstleistungen von der Einhaltung dieser zeitlichen Beschränkung ausgenommen:

a) Gesundheitszentren, -dienste und -einrichtungen.

b) Systemkritische öffentliche Dienste und öffentliche Verkehrsbetriebe

c) Sozialeinrichtungen und sozio-medizinische Dienste.

d) Veterinäre

e) Gewerbliche Einrichtungen, die dem Verkauf von Kraftstoffen gewidmet sind.

f) Autovermietungen

g) Bestattungs- und Einäscherungsunternehmen

h) Gastronomiebetriebe, die in Gesundheitszentren integriert sind.

i) Industrielle Tätigkeit und Großhandel.

j) Zulieferdienste für die oben genannten Dienstleistungen, Betriebe und Gastronomiebetriebe.

3. In Alarmstufe 4 gilt für die o. a. Dienste eine zeitliche Einschränkung, entgegen der allgemeinen geltenden Schließung, ab 23.00 Uhr und zwar zusätzlich zu den o. a. Tätigkeiten für folgende Bereiche:

a) Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke

b) Schul- und Bildungseinrichtungen einschließlich Kindergärten, Akademien, Sprachschulen, Weiterbildungszentren, Konservatorien und Musikschulen sowie Vorbereitung zur Aufnahme in Akademien und Weiterbildungseinrichtungen.

c) KFZ Mechaniker

d) Versicherungsmakler und -dienstleister sowie Hausangestellte

e) Zustellservice (nicht vorgesehen unter Buchstabe f)

f) Restaurants und Cafes für den Abhol- und Zustellservice, die in Abschnitt 3.2 erbracht werden.

g) Kantinen in Sozialeinrichtungen für Abhol- und Zustellservice von Lebensmitteln mit karitativem oder wohltätigem Charakter.

h) Sportzentren im Freien und Einrichtungen für die Ausübung von individuellem Sport

i) Zentren und Dienste für die Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen und Dienste für die strafrechtliche Vermittlung von Minderjährigen sowie Familientreffpunkte.

j) Gastronomiebetriebe, die in Beherbergungsbetrieben integriert sind und ausschließlich der Nutzung durch ihre Kunden dienen, Kantinen in Gesundheitszentren und andere Ausspeisungen mit sozialem Charakter, Kantinen in Arbeitszentren für ihre MitarbeiterInnen und in Bildungszentren.

4. Die Kontrollen auf öffentlichen Straßen, in Parks und anderen Erholungsgebieten im Freien werden verstärkt, insbesondere in den Nachtstunden sowie in jenen Zonen, wo Alkoholkonsum, Menschenansammlungen und die Nichteinhaltung der Sicherheitsabstände und anderer Präventionsmaßnahmen, vorhersehbar sind.

5. Intensivierung von bewusstseinsfördernder Kampagnen für die Bevölkerung, um diese hinsichtlich Covid-19 Präventivmaßnahmen aufzuklären und darauf aufmerksam zu machen, wie wichtig es ist, diese zum Schutz der Gesundheit einzuhalten und, um die wirtschaftliche Tätigkeit mit der gesundheitlichen Sicherheit vereinbaren zu können.

6. Für die Überwachung und Einhaltung der allgemeinen Präventivmaßnahmen und zum Schutz vor einer Ansteckung bei der Ausübung der Tätigkeit haftet der jeweilige Leiter, Dienstleister oder Leiter von Betrieben mit Publikumsverkehr verantwortlich.

Der EigentümerIn, BetreiberIn oder DienstleisterInnen der Betriebsstätten sind für festgestellte Verstöße gegen die Auflagen verantwortlich, ungeachtet der persönlichen Haftung.

3.2. Hotellerie und Gastgewerbe

1. Sicherheitsabstände von mindestens 2 m zwischen Stühlen der Tische bzw. Tischgruppen sowie zwischen Gruppen an der Theke.

Tische müssen entsprechend der Personenanzahl arrangiert werden und die Bestuhlung sollte im zickzack erfolgen, um das vis-a-vis der Gäste zu vermeiden und einen höchst möglichen Abstand zu gewährleisten.

Plätze an der Theke müssen gekennzeichnet sein.

2. In Abhängigkeit der jeweils geltenden Alarmstufe müssen die folgenden spezifischen Anforderungen hinsichtlich Kapazität, Belegung und Öffnungszeiten gemäß Abschnitt 2.1.13 erfüllt werden:

a) Alarmstufe 1

- Sperrstunde vor 24.00 Uhr.

- Belegung max. 75 % im Innenbereich

- höchstens 10 Personen pro Tisch oder Gruppe im Außenbereich

- 6 Personen im Innenbereich

- 4 Personen an der Theke.

b) Alarmstufe 2

- Sperrstunde: vor 24.00 Uhr.

- Belegung: max. 50 % im Innenbereich, 75 % auf Terrassen

- höchstens 6 Personen pro Tisch oder Gruppe im Außenbereich

- 4 Personen im Innenbereich

- 2 Personen an der Theke.

- Büffet und Selbstbedienung im Innenbereich verboten

c) Alarmstufe 3

- Sperrstunde vor 23.00 Uhr.

- Belegung: max. 50 % im Außenbereich, verboten die Nutzung des Innenbereichs mit Ausnahme von Abholservice sowie der Nutzung der Toiletten

- höchstens 4 Personen pro Tisch(gruppe) im Innenbereich

- Konsumation an der Theke verboten

- Abholservice bis 23.00 Uhr erlaubt

d) Alarmstufe 4

- Sperrstunde: 18.00 Uhr (Ausnahme von Abholservice bis 22.00 Uhr)

- Ansonsten gelten die selben Bestimmungen wie bei Alarmstufe 3

In allen Alarmstufen darf ein Zustellservice bis Mitternacht angeboten werden. Die weiteren Anforderungen an Abhol- und Zustellservice sind in Abschnitt 3.2.3. h) aufgeführt.

Die Sperrstunden und Nutzungsbeschränkungen von Innenzonen gelten nicht für Kantinen bzw. Gastronomieeinrichtungen, die integriert sind in Gesundheitszentren, touristischen Einrichtungen, Arbeitsstellen (siehe Punkt 3. j)) Diese dürfen werden der gewohnten Zeiten öffnen, jedoch nur mit 33 % Belegung des Forums.

Es müssen außerdem folgende Anforderungen erfüllt sein:

a) enükarten sollen vermieden werden und dafür QR-Codes oder andere Methoden (Tafeln, Bildschirme) angeboten werden, welche eine Berührung durch verschiedene KundInnen unterbinden.

b) Kopfhörer des Bedienungspersonals, Essbesteck, Servietten, Tischdecken, Brotstraßen, Kaffeestationen u. a. bleiben geschossen. Falls dies nicht möglich ist, dann sollen diese in Zonen aufgebaut werden, die so weit wie möglich vom Gästebereich bzw. von Bereich der Arbeiter- und Angestellten entfernt ist. Dekorelemente müssen entfernt werden.

c) Selbstentnahme Utensilien müssen entfernt werden (Serviettenspender, Zahnstocher, Menagen, Essig, Öl u. ä.) und dürfen nur auf Verlangen der Gäste herausgegeben werden.

d) Rauchen auf Terrassen und anderen zum Lokal zählenden Außenzonen ist untersagt.

e) In Innenzonen muss eine adäquate Belüftung mit Frischluft sichergestellt werden.

f) KundInnen dürfen ihren Sitzplatz nicht frei wählen, sondern müssen warten bis sie vom Personal zu einem zuvor bereits sterilisierten Tisch geführt werden. Konsumation im Sitzen am Tisch, unnötiges Bewegen im Lokal soll vermieden werden und Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden.

g) Büffets und Selbstbedienungszonen müssen entsprechend der spezifischen gültigen Hygienemaßnahmen adaptiert werden (Nasen-Mundschutzmasken, Desinfektionen, hydroalkoholische Gele mit antiviraler Wirkung) und Sicherheitsabstände zwischen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

h) Für den Abholservice muss der Kunde die Bestellung zuvor per Telefon oder online getätigt haben, damit zur Abholung Menschenmassen vermieden werden können. In den Betrieben, die Bestellungen vom Fahrzeug aus verfügen, können auch von dort aus Bestellungen aufgegeben werden.

Für Alarmstufen 3 und 4 müssen folgende Maßnahmen für das Abholservice eingehalten werden:

Die Kunden dürfen sich nur so lange im Lokal aufhalten, wie es für die Abholung und Bezahlung der Bestellung unbedingt erforderlich ist, ohne dass sie während der Wartezeit Getränke im Lokal zu sich nehmen.

Zudem müssen die Lokale einen dedizierten und ausgeschilderten Bereich verfügen, wo die Bezahlung und das Abholen abgewickelt wird, so nahe wie möglich am Eingang.

Ein Aufenthalt der KundInnen ist strikt untersagt, ebenso wie Konsumationen.

In den Betrieben, die über Abgabestellen für Bestellungen aus dem Fahrzeug verfügen, wird die Ausgabe vorzugsweise auf diese Weise erfolgen.

i) Permanente Nasen-Mundschutzmaske Pflicht, mit Ausnahme während der Konsumation von Speisen und Getränken

j) Es muss ein Kundenregister für Kunden, die im Innenbereich konsumieren geführt werden. Dieses muss folgende Informationen beinhalten: Vor- und Nachname, DNI/NIE, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit. Dieses muss einen Monat lang aufbewahrt werden.

Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen der personenbezogenen Daten muss gewährleistet sein.

4. Die hier angeführten Maßnahmen sind von jedem Lokal zu erfüllen, das Speisen und Getränke anbietet, sei es als Haupt- oder Nebengeschäftstätigkeit - ausgenommen Kantinen in Gesundheitszentren, Lokale in touristischen Einrichtungen sowie Kantinen in Arbeitszentren.

5. Als Terrasse im Freien gelten jene Zonen, die in Artikel 2.3.1. definiert sind.

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Abkürzungen
BOC Boletín Oficial de Canarias
TSJC Tribunal Superior de Justicia de Canarias - Oberste kanarische Gerichtshof

Verweise
https://www3.gobiernodecanarias.org/noticias/el-gobierno-levanta-el-toque-de-queda-mantiene-el-resto-de-medidas-y-trabaja-en-el-recurso-ante-el-supremo/