Ausgabe Nr.
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J M upload 17.04.2021, | Print article

Bekanntmachung Bundestagswahl 2021 für Deutsche in Spanien

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.

Für die Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass Sie:

  1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland1) eine Wohnung innegehabt haben oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; sowie
  2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. September 2021) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter sind online auf der Seite des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) erhältlich. Sie können auch bei

  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, D-53029 Bonn in Deutschland oder per E-Mail bundeswahlleiter-bonn@destatis.de,
  • den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
  • angefordert werden.
  •  
  • Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland (www.spanien.diplo.de)

Madrid, 27. März 2021

1)Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).