Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: X ZR 111/17). Das Gericht hat entschieden, dass Passagieren eine Entschädigung zusteht, wenn die Airline einen Flug annulliert und Reisende das Flugzeug wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals nicht rechtzeitig erreichen konnten. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Fluggesellschaft keine konkreten Sicherheitsbedenken darlegen kann, zum Beispiel, wenn Personen unkontrolliert in den Abflugbereich gelangt sind. Auch wenn nur wenige Passagiere vor Streikbeginn abgefertigt wurden, darf die Airline den Flug nicht streichen. Das gilt auch, wenn der Großteil der Passagiere den geplanten Flug nicht antreten kann. „Mit dem BGH-Urteil ist sichergestellt, dass ein solcher Umstand nicht auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen wird“, sagt Bernd Krieger, Leiter des EVZ Deutschland.
Quelle: EVZ Deutschland, Pressenotiz vom 4. September 2018