Ausgabe Nr.
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J M upload 05.07.2020, | Print article

BOC-A-2020-134-2133 vom 4. Juli Diskotheken, Nachtlokale, Veranstaltungen und gemeinsame Nutzung von touristischen Unterkünften

Die Änderungen beziehen sich auf BOC-A-2020-123-1920 vom 19. Juni 2020, die eigene Maßnahmen ermöglichen nachdem die Phase III des Deeskalationsplans passiert wurde sind im Annex wie folgt angeführt.

Die Kanarenregierung hat mit Amtsmitteilung die geltenden Restriktionen aufgrund der Covid-19 Krise für Diskotheken, Nachtlokale, öffentliche Spektakel und Tourismusunternehmen wie folgt gelockert (veröffentlicht im BOC-A-2020-134-2133 vom 4. Juli). Diese Amtsmitteilung BOC liegt zum Download als PDF Dokument am Ende dieses Berichts bei.

ANNEX

1. Die gemeinsame Nutzung von touristischen Unterkünften

Anm.: Löschung von Punkt g) Absatz 3.3. „Actividades de establecimientos turísticos de alojamientos“

Ergo lautet nun: Die gemeinsame Nutzung von touristischen Unterkünften von Personen, die nicht aus einem gemeinsamen Haushalt stammen, ist erlaubt.

2. Öffentliche Spektakel

Anm.: Modifizierung Paragraph 3.21 Artikel 1 wie folgt:

Freizeit-, Kultur- und Sportaktivitäten (sofern diese sporadisch, in dafür nicht vorgesehenen Sportzentren und in temporär abbaubar montierten Installationen im Freien ausgeübt werden) dürfen wieder stattfinden. Das Publikum muss diesen im Sitzen beiwohnen in Gruppen von bis zu 15 Personen aus dem selben Familienverbund oder sozialen Umfeld.
Das Forum darf max. 75 % belegt sein und 300 Personen in geschlossenen Räumen nicht übersteigen bzw. 1.000 Personen im Freien.

3. Strandliegen

Anm.: Modifizierung Pkt. 3.22.6 „Strandliegen und Schirme“ wie folgt:

Die Gruppen mit Zwei Liegen müssen mindestens 1,5 m zu den nächsten Liegen entfernt sein (individuelle Liegen oder Gruppen).

4. Diskotheken und Nachtlokale

Anm.: Modifizierung Pkt. 4.2 „Discotecas y ocio nocturo“ wie folgt

Diese dürfen ihren Betrieb aufnehmen, aber ausschließlich für sitzendes Publikum und an zuvor von den Gästen reservierten Plätzen.

Das Forum für Terrassen im Freien darf zu 100 % genutzt werden während in geschlossenen Räumlichkeiten dies auf 70 % limitiert ist, höchstens jedoch 300 Personen im Inneren bzw. 1.000 im Freien. Falls die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, müssen Nasen-Mundschutzmasken getragen werden.

In Diskotheken dürfen Gruppen von maximal 8 Personen aus dem sozialen Umfeld, Familie oder Laufkundschaft an Tischen gemäß den Reservierungen platziert werden, nur mit Bedienung und Konsumation der Gäste am Tisch. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände muss sichergestellt werden. Menschentrauben und -ansammlungen sind zu vermeiden.

Falls Tanzflächen vorhanden sind, dürfen diese nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

In jedem Fall ist das Sicherheitspersonal für die Einhaltung der Sicherheitsabstände sowie die Vermeidung der Bildung von Menschentrauben oder -ansammlungen zuständig. Ein besonderes Augenmerk haben sie auf die Zugangszonen und jene Bereiche zu legen, wo die Sicherheitsabstände unterschritten werden können.

Diskotheken und Nachtlokale müssen regelmäßig mit natürlicher Frischluft belüftet werden oder, falls eine Klimaanlage verwendet wird, dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Luftzirkulation mit Außenluft durchgeführt wird.

Das Ziel dieser Verordnung ist die Ausübung der hier angeführten Aktivitäten unter den höchst möglichen Schutz für die öffentliche Gesundheit. Dementsprechend werden Verstöße gemäß Königlichen Dekret 21/2020 vom 9. Juni sanktioniert!