Die Regionalregierung der Kanarischen Inseln hat aufgrund der stark zunehmenden Neuinfizierungen in einer außerordentlichen Sitzung am 13. August 2020 in Santa Cruz de Tenerife folgende Anpassungen in Bezug auf die Eindämmung der Covid-19 Ausbreitung beschlossen, die sich nach der Beendigung der Phase III des nationalen Eskalationsplans auf die geltenden Bestimmungen der „neuen Normalität“ gemäß Amtsmitteilung Regeln der neuen Normalität BOC-A-2020-123-1920 vom 19. Juni beziehen.
Erstens. - Es wird ein dritter Absatz in Artikel 1.1. „Obligaciones de cautela y protección“ wie folgt eingefügt:
[Alle Bürgerinnen und Bürger müssen notwendige Maßnahmen setzten, um das Risiko der Verbreitung der Covid-19 Krankheit zu vermeiden und die Distanzregelungen einzuhalten sowie eine allfällig vom Gesundheitspersonal vorgeschriebene Quarantäne befolden. Diese allgemeine Umsicht und Schutz gilt für jede Tätigkeit.
Gleichfalls müssen die von den Gesundheitsbehörden definierten Sicherheits- und Hygienebestimmungen eingehalten werden zur Vermeidung von Covid-19.]
Es wird empfohlen, dass jede Art von Gruppenbildungen oder Zusammenkünften von nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im privaten Umfeld auf maximal 10 beschränkt wird, auch wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden können.
Zweitens. Der Abschnitt 1.3. „Verpflichtende Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken“ (Uso obligatorio de mascarillas) wird wie folgt geändert:
1.3. Verpflichtende Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken
1. Alle Personen ab 6 Jahre müssen Nasen-Mundschutzmasken tragen:
a) in allen öffentlichen Plätzen, in Plätzen im Freien und jedem anderen geschlossenen Raum mit Publikumsverkehr oder der für Publikum zugänglich ist und unabhängig davon, ob die Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden können.
b) In Schulungszentren (nicht Universitäten) müssen keine Nasen-Mundschutzmasken getragen werden, wenn:
b.1.) es sich um Gruppen aus stabilen Verbünden aus einem in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen handelt
b.2.) die anderen Schulgruppen sitzen und die Schulpulte mindestens 1,5 m voneinander getrennt sind.
c) in Lokalen der Gastronomie und Restaurants einschließlich Bars, Cafés etc. dürfen die Nasen-Mundschutzmasken nur während der Einnahme der Konsumation von Getränken und Speisen abgenommen werden.
d) In der Natur oder im Freien, außerhalb von bewohnten urbanen Zonen, müssen keine Nasen-Mundschutzmasken getragen werden, wenn die Einhaltung des Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 m zwischen den Personen sicherstellt ist.
e) An Stränden und Schwimmbädern dürfen die Nasen-Mundschutzmasken nur während dem Schwimmen abgenommen werden sowie bei einem Aufenthalt in dedizierten Zonen und unter Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Personen(gruppen), die nicht im gemeinsamen Haushalt lebend. In jedem Fall ist das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken beim Verlassen dieser Zonen sowie beim Aufsuchen der Toiletten oder Spaziergängen innerhalb der Einrichtungen verpflichtend.
f) Die Betreiber der Lokale und Einrichtungen haften für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung.
g) Das Tragen der Nasen-Mundschutzmasken muss korrekt erfolgen, also über der Mundpartie sowie über der Nase, damit der Ausstoß von Atemsekreten in die Umgebung verhindert wird.
2) Die Verpflichtung zum Tragen der Nasen-Mundschutzmasken ist für die in Artikel 6.2. des Königlichen Dekrets 21/2020 vom 9. Juni beschriebenen Umständen der Covid-19 Präventivmaßnahmen nicht zumutbar.
3) Das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken wird empfohlen:
a) im privaten Umfeld, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumlichkeiten, sofern es sich um Zusammenkünfte von nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen handelt.
b) auf hygienische Weise, bevorzugt wiederverwendbare Masken.
Drittens. - Adaptierung der Vereinbarung der Regierung vom 19. Juni 2020
Die Abschnitte der Verordnung vom 19. Juni 2020 muss gemäß zuvor beschriebenem Artikel 1.3 „Verpflichtende Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken“ angepasst werden.
Ungeachtet davon, bleibt der Punkt 2.1 des Artikels 11 „Generelle Maßnahmen zum Forum und der Sicherheitsabstände („Medidas generales en materia de aforo y distancia de seguridad) gemäß der Verordnung vom 9. Juli 2020 unberührt.
[Personen mit irgendeiner Art Krankheit oder Atembeschwerden, die sich durch das Tragen der Nasen-Mundschutzmasken massiv beeinträchtigt fühlen können, oder aufgrund einer Behinderung oder Abhängigkeit - ohne Möglichkeit diese zu beheben, befinden, sind ausgenommen.
Das Tragen der Masken ist auch bei individuellem Sport im Freien nicht verpflichtend oder wenn aufgrund der Natur der Aktivität die Verwendung einer Nasen-Mundschutzmaske unzumutbar ist.]
Viertens. - In Artikel 2.1. „Medidas generales en materia de aforo y distancia de seguridad“ wird ein Absatz 12 wie folgt eingefügt:
2.1.12. Verboten wird das Rauchen, das Verwenden von Nikotininhalatoren, von Wasserpfeifen, Shishas oder ähnliches in öffentlichen Plätzen oder Straßen und zwar immer dann, wenn die Einhaltung der Sicherheitsabstände von 2 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann.
Fünftens. - Anpassung des Punktes a) des Artikels 3.2. „Actividades de restauración“, der nunmehr wie folgt lautet:
a) Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zwischen Tischen oder Tischgruppen eingehalten werden, auch an der Theke zwischen Kunden oder Gruppen. Tische oder Tischgruppen, im Inneren sowie im Freien, dürfen maximal mit 10 Personen belegt werden. In jedem Fall müssen die Lokale bzw. Inhaber eine entsprechende Beschilderung/Markierung der erwähnten Sicherheitsabstände anbringen.
Sechstens. - Anpassung des Punkts 4.2. „Diskotheken und Nachtbars“ wie folgt:
4.2. Diskotheken und Nachtbars
Diskotheken und Nachtbars dürfen für den Publikumsverkehr aufmachen, sofern es sich um Terrassen im Freien handelt und die Gäste im Sitzen konsumieren.
In jedem Fall beträgt das Forum maximal 75 % der Kapazität.
Tanzflächen dürfen nicht verwendet werden.
Siebtens. - Punkt 4 des Artikels 4 „Condiciones para el desarollo de determinados establecimientos, actividades y espectáculos públicos“ wird wie folgt geändert:
4.4. Verboten wird die Verwendung von Nikotininhalatoren, Wasserpfeifen, Shishas oder ähnliches in allen Freizeit-, Hotel-, und Sporteinrichtungen sowie in jedem Lokal mit Publikumsverkehr.
Achtens. - Es wird ein Paragraph in Punkt 4 „Condiciones para el desarrollo de determinados establecimientos, actividades y espectáculos públicos“ wie folgt geändert.
4.6. Ausflugsschiffe und alle Boote mit wirtschaftlicher Aktivität nur nachgehen, falls die Gäste sitzen und zwar im Freien (also nicht unter Deck). In jedem Fall darf das Forum 75 % der Kapazität nicht übersteigen.
Neuntens. - Veröffentlichung der gegenständlichen Verordnung im Boletín Oficial de Canarias (siehe Anhang).