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BOC-A-2020-175-3063 vom 29. August 2020 - weitere Einschränkungen in Kraft

Viva Canarias Online vom 31.08.2020 | Die Fallzahlen auf den Kanarischen Inseln haben in den letzten beiden Wochen dramatisch zugenommen (siehe Coronavirus Fallzahlen 28. August 2020 - unaufhörlich starke Zuwächse

Kanarenpräsident Ángel Víctor Torres kündigte an, das Militär um Hilfe bitten zu wollen, insbesondere für die Nachverfolgung der Kontaktpersonen der Infizierten (Contact tracing).

Vor dem Hintergrund der Evolution der Fallzahlen hat die kanarische Regionalregierung im Rahmen einer außerordentlich einberufenen Sitzung am 28. August 2020 weitere Verschärfungen beschlossen, die am 29. August in den kanarischen Amtsmitteilungen Boletín Oficial de Canarias núm. 175 veröffentlicht wurden (BOC-A-2020-175-3063 vom 29. August 2020 - siehe Original als PDF im Anhang weiter unten).

Hier finden Sie die wesentlichsten Passagen im Originalwortlaut.

[...]

Aufgrund der epidemiologischen Berichte und der Analyse vom 27. August 2020 wurde beschlossen, dass auf jenen Inseln, die in den letzten sieben Tagen einen Anstieg von 100 Fällen/100.000 Einwohnern haben, spezifische und außerordentliche Maßnahmen notwendig sind. Eine frühzeitige Intervention sei essenziell im Kampf gegen die Ausbreitung von SARS-Cov-2.

Diese spezifischen Maßnahmen werden periodisch evaluiert und ggfs. adaptiert, je nach Entwicklung.

Anmerkung: Zum 27. August 2020 haben die Inseln Gran Canaria und Lanzarote den o. a. Grenzwert überschritten (143 bzw. 103/100.000 EW) und somit gelten für die nächsten 15 Tage für diese beiden Inseln die hier nachfolgend angeführten Maßnahmen.

Indikatoren für die Bewertung der Kennzahlen als Frühwarnsystem

• Kumulierte Fallzahlen der letzten 7 Tage >= 30 Fälle/100.000 Einwohner und Anstieg > 20 %
• Bekannte Ansteckungen <20 %
• Anteil PCR Tests in „Atención Primaria“ <20 PCR/100.000 EW
• Anteil durchgeführter PCR Testes bei Verdachtsfällen in AP
• Prozentueller Anteil der Hospitalisierten >= 30 %
• Verzögerung Quarantäneauflagen >= 48 h
• Verzögerung Diagnose >= 48 h
• Anteil der Kontaktanalysen <= 50 %
• Anzahl der Kontakte in der letzten Woche, verglichen mit dem Durchschnitt der vorangegangenen 4 Wochen, Verringerung >= 20 %
• Verzögerung bei der Benachrichtigung >= 30 %
• Anzahl der Belegung der Krankenhausbetten zu Spitzenzeiten (und %-Anteil der Covid-19 Fälle)
• Anzahl der belegten UCI-Betten  (und %-Anteil der Covid-19 Fälle)
• Prozentsatz der Verdachtsfälle pro 100.000 EW in den letzten 7 Tagen (und Information über die PCR Testergebnisse)
• Ausbrüche und korrespondierende Fälle (Anzahl der Cluster, Anzahl der Fälle und Umfeld, wo diese auftreten: Gesundheitszentren, Sozialzentren, vulnerable Personen, Familie, Arbeit, Sozial, gemischt)

Erstens: Der Titel des Artikels 1.1 hinsichtlich „Verpflichtung zur Umsicht und dem Schutz“ wird geändert und in diesem Abschnitt wird ein vierter Absatz hinzugefügt, womit Artikel 1.1.nun wie folgt lautet:

Alle Bürgerinnen und Bürger müssen die notwendigen Maßnahmen anwenden, um das Ansteckungsrisiko mit der Covid-19 Krankheit zu vermeiden. Das umfasst auch die Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitsabstände sowie die Einhaltung der Quarantäne, sofern diese von einer kompetenten Gesundheitsbehörde vorgeschrieben wird sowie wenn man sich einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt hat. Diese Vorschrift zur Umsicht und Vorsicht betrifft die Verantwortlichen für alle Aktivitäten.

Darüber hinaus müssen die vorgeschriebenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen der Gesundheitsbehörden zur Prävention von Covid-19 eingehalten werden.

Zweitens: Punkt 1 des Artikels 1.3. „Verpflichtung zum Tragen von Nasen-Mundschutzmasken“ wird ein neuer Buchstabe b) aufgenommen, der nun wie folgt lautet:

1.3. Verpflichtung zum Tragen von Nasen-Mundschutzmasken

1. Alle Personen ab 6 Jahre sind zum Tragen einer Nasen-Mundschutzmaske verpflichtet:

a) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen im Freien oder in einem Gebäude mit Publikumsverkehr oder öffentlich zugänglich ist, unabhängig davon, ob die physische Sicherheitsdistanz von 1,5 m eingehalten werden kann.

b) In der Arbeit

c) In nicht-universitären Bildungseinrichtungen ist das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken nicht verpflichtend, wenn:

c.1. es sich um stabile Schulgruppen aus einem gemeinsamen Lebensumfeld handelt (Anm.: z. B. Internat)

c.2. die Schüler an ihren Sitzpulten sitzen die voneinander 1,5 m entfernt sind

d) in Betriebsstätten und Dienstleistungseinrichtungen der Hotellerie und in Restaurantbetrieben einschließlich Bars, Cafés wird das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken nur während der Konsumation von Essen oder Getränken ausgesetzt

e)in der Natur oder im Freien außerhalb von bewohntem Gebiet müssen keine Nasen-Mundschutzmasken getragen werden sofern die Wahrung der physischen Sicherheitsabstands von 1,5 m gewahrt werden kann

f) an Stränden und Schwimmbädern muss während dem Schwimmen keine Nasen-Mundschutzmaske getragen werden und in bestimmten zugewiesenen Zonen, falls diese nicht verlassen werden und ein physischer Sicherheitsabstand zu anderen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gewährleistet werden kann. In jedem Fall ist man zum Tragen von Nasen-Mundschutzmasken beim Verlassen dieser Zonen, auf Promenaden und in den jeweiligen Einrichtungen verpflichtet.

g) die Inhaber/Betreiber der Betriebsstätten und Lokale sind für die Einhaltung der Verordnungen verantwortlich

h) die Masken müssen korrekt getragen werden und zu jeder Zeit sowohl Nase als auch den Mund bedecken. Sie müssen an der Nase und bei Bärten adäquat adjustiert werden, damit keine Atemsekrete in die umliegende Luft austritt.

2. Vom Tragen der Nasen-Mundschutzmasken wie zuvor beschriebenen sind die Personen gemäß Artikel 6.2 des Königlichen Dekrets des Gesetzes 21/2020 vom 9. Juni über die „dringenden Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung von Covid-19 der Gesundheitskrise“ ausgenommen.

3. Empfohlen wird das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken:

a) in jedem privaten Umfeld, sowohl im Freien als auch im geschlossenen Bereich, wenn sich Personen aus verschiedenen Familienverbünden treffen (Anm.: also nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben)

b) auf hygienische Weise, bevorzugt wiederverwendbare Masken

Drittens: In Artikel 2.1. „Generelle Maßnahmen bezüglich Forum, physische Distanz und Sicherheit“ wird ein weiterer Punkt wie folgt aufgenommen:

2.1.12. Generelle Maßnahmen bezüglich Forum, Distanz und Sicherheit

Für alle Inseln, die die Kennzahl überschritten haben (100 Fälle/100.000 Einwohner kumuliert während der letzten sieben Tage) werden folgende spezifische Maßnahmen festgelegt:

1. Massenveranstaltungen werden untersagt, ebenfalls keine Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen.

2. Alle Gastronomiebetriebe, Restaurants und Terrassen sowie in Bars (mit Snacks) und Strandrestaurants dürfen höchstens bis 24.00 Uhr geöffnet haben und ab 23.00 Uhr darf keinen neuen Kunden mehr Einlass gewährt werden.

3. Schließung der Tageszentren

Zu diesem Zweck werden auf dem Online-Portal der kanarischen Gesundheitsbehörden (https://www.gobiernodecanarias.org/principal/coronavirus) die entsprechenden Informationen der epidemiologischen Indikatoren für jede einzelne Insel mit zeitnahen Aktualisierungen publiziert.

Alle Einschränkungen und Verbote der zuvor beschriebenen Punkte 1 bis 3 gelten für die nächsten 15 Tage ab dem Moment der Veröffentlichung der Überschreitung der zuvor im erste Absatz beschriebenen Kennzahl (100 Fälle/100.000 Einwohner kumuliert während der letzten sieben Tage).

Viertens: Veröffentlichung im Boletín Oficial de Canarias.