Ausgabe Nr.
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M M upload 03.01.2013, Viva Edition 30 | Print article

Rechtstipp Nr. 24 - Residencia und empadronamiento.

Casas Consistorales (Rathaus) in Las Palmas de Gran Canaria

Das DNI (= „documento nacional de identidad”) ist der Ausweis jedes spanischen Bürgers. Fast jeder kennt hier seine eigene Ausweisnummer auswendig, weil diese sich im Laufe des Le-bens nicht ändert und man sie für alles Mögliche braucht. In Spanien gibt man darum so gut wie nie Geburtsdatum und Geburtsort an, sondern überall nur die DNI-Nummer. Sie ist auch die Steuernummer (NIF, „número de identificación fiscal”) für die Spanier. Die spanischen Firmen, Körperschaften oder Eigentümergemeinschaften haben statt einem DNI/NIF eine „CIF“ (código de identificación fiscal). Fängt die Nummer bei einer Gesellschaft mit „A“ an, handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, fängt sie mit „B“ an, handelt es sich um eine GmbH, mit „G”, um eine Eigentümergemeinschaft, usw.

Ausländernummer NIE (oder Ausländeridentifikationsnummer) NIE (número de identificación de extranjeros).

Ausländer können eine NIE-Nummer beantragen, wenn sie in Spanien Geschäfte machen wollen. Die benötigt man aber auch, wenn man eine Immobilie kaufen oder erben möchte, ein Auto kaufen will, eine GmbH gründen will, ein Bankkonto eröffnen will, wenn man arbeiten will, usw. Ohne NIE geht gar nichts hier. Die neuen NIE-Nummern fang und man erhält diese bei der Polizei oder in den spanischen Botschaften oder Konsulaten. Ohne NIE kann man keine Steuererklärungen abgeben, und ohne NIE kann man den Kauf oder die Erbschaft einer Immobilie nicht ins Grundbuch eintragen lassen. Um eine Immobilie zu erwerben, muss man sich nicht als Resident anmelden, aber eine NIE-Nummer sowie die entsprechende Anmeldung als Steuerzahler (alta censal) beim spanischen Finanzamt (Hacienda) benötigt man sehr wohl. Man kann also eine NIE-Nummer haben, ohne in Spanien zu leben oder hier steuerrechtlich ansässig zu sein. Die NIE-Nummer gilt ein Leben lang. Seit Neuestem (23.04.2012) kann die NIE nun wieder über einen notariell bevollmächtigten Vertreter oder einen Anwalt über dessen Kammer beantragt werden kann.

Residencia (Bescheinigung der Aufenthaltsgenehmigung):

“El certificado de registro como ciudadano de la Unión“ (= wortwörtlich „Bescheinigung der Eintragung als EU-Bürger ins Ausländerregister”, kurz oft, „Residencia“ genannt) ist eine Bescheinigung die EU-Bürger theoretisch beantragen müssen, wenn sie sich in Spanien länger als drei Monate am Stück aufhalten. Sie war bis 2007 blau und mit Foto wie ein Ausweis (meine Mandanten liebten ihren „spanischen Ausweis“ und zeigten ihn stolz überall!), danach erschien sie in Grün im DINA4 Format (ziemlich unpraktisch und unansehnlich!), jetzt bekommt man sie wieder in grün und im Kreditkartenformat (aber ohne Foto). Da die jetzige „Residencia“ kein Foto enthält, gilt sie nicht als Ausweis, also können Sie sich damit leider nicht ausweisen. Sie beweist nur, dass Sie hier leben dürfen, und dass Sie sich hier nicht nur vorübergehend aufhalten. Und da ihre Nummer gleich ist wie die Steuernummer, gilt sie auch als Nachweis von der spanischen Steuernummer. Die „Residencia“ ist nicht notwendig, um hier eine Immobilie zu erwerben oder zu besitzen.

Um die „Residencia“ zu bekommen, muss man nur nachweisen, dass man

A) in Spanien arbeitet;

B) in Spanien als Selbstständiger angemeldet ist; oder

C) gesetzlich oder privat krankenversichert ist und ausreichende Mittel hat (Bankkontos, Rentennachweis, usw.), wenn man in Spanien nicht arbeitet (z.B. Rentner); oder

D) als Student angemeldet ist und man über eine Krankenversicherung verfügt, sowie über ausreichende Mittel; oder

E) dass man verwandt ist mit jemandem der diese Bedingungen erfüllt.

Nach 10 Jahren Residencia dürfen Sie die spanische Staatsbürgerschaft beantragen (2 Jahre wenn Sie eine/n Spanier/in geheiratet haben).

Empadronamiento (Anmeldung bei der Gemeinde).

Wer länger als drei Monate in Spanien bleibt oder eine Arbeit aufnimmt, muss sich bei der spanischen Gemeinde (Ayuntamiento) des Wohnortes anmelden (empadronamiento). Zieht man um, muss man sich ummelden. Verlässt man Spanien, sollte man sich abmelden. Für die Anmeldung ist der Pass bzw. Ausweis und der Nachweis eines Wohnsitzes in der Gemeinde (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, Strom- oder Wasservertrag, oder Genehmigung von jemandem, der da bereits angemeldet ist) notwendig. Bei der Anmeldung erhält man ein „volante de empadronamiento”, und Sie können jederzeit auch (gebührenpflichtig) eine Anmeldebescheinigung beantragen (certificado de empadronamiento, in der Regel nur 3 Monate lang gültig). Die Daten des Einwohnermelderegisters für Dritte sind nicht öffentlich zugänglich. Sobald Sie angemeldet sind, passiert Folgendes:

- Sie können bei den spanischen Gemeindewahlen wählen, und kandidieren.

- Auf den Kanaren, erhalten Sie bessere Preise bei der Wasserversorgung

- 50 Prozent Ermäßigung bei Flügen zwischen den Inseln oder zum spanischen Festland.

- Wenn Sie ein Gericht oder ein Amt sucht, sendet es die Zustellungen dahin; wohnen Sie aber nicht dort, wo Sie angemeldet sind, und werden Sie nicht gefunden, wird man Ihnen alles per Staatsanzeiger zustellen, was sehr schädlich sein könnte. (z.B. wenn Sie sich nicht verteidigen können, weil Sie von der Klage oder Strafe nichts erfahren haben).

-Sie können nur in Spanien heiraten, wenn Sie oder ihr „Schatz“ in einer spanischen Gemeinde angemeldet sind.

Grundvoraussetzung für bestimmte Sozialleistungen ist, dass Sie seit einem bestimmten Zeitraum im Einwohnermeldeamt eingetragen sind.

Ein „certificado de empadronamiento“ dient als offizieller Wohnsitznachweis und wird bei zahlreichen amtlichen Anträgen und Vorgängen verlangt, wie z.B. bei der Anmeldung im Gesundheitszentrum, Anmeldung eines Fahrzeuges bei der spanischen Verkehrsbehörde, Anmeldungen in Kindergärten und Schulen usw.

Die Gemeinde kann regelmäßig prüfen, ob man tatsächlich dort wohnt, wo man angemeldet ist, und kann Sie abmelden, wenn das nicht mehr stimmen sollte.

Ihr José Antonio Pérez Alonso, Abogado - Rechtsanwalt