Ausgabe Nr.
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J M upload 07.04.2020, Viva Edition 163 | Print article

Ministeriums für Konsum gibt Rechtstipps aufgrund Covid-19 Krise

Mitteilung vom Ministerium für Konsum aufgrund des Alarmzustands hinsichtlich offizieller Behörden, Aussetzung von Fristen, Kündigungsrechte, Online-Handel, Krankenversicherungen, Gebühren (Fitnessstudios usw.), Veranstaltungen, Transport-, Flug- und Reisestornierungen.

Das spanische Ministerium für Konsum hat am 3. April 2020 die Konsumenten vor dem Hintergrund der aktuellen Coronavirus Krise (COVID-19) und des damit ausgerufenen Alarmzustands aufgefordert, sich primär bei offiziellen Stellen zu informieren, die adäquat, korrekt und zeitnah Mitteilungen veröffentlichen.

Informationsstellen

- Gesundheitsministerium

- Verteidigungsministerium

- Ministerium für Innere Angelegenheiten

- Ministerium für Transport, Mobilität und Urbane Agenden

Reisen

Spanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in eines der vom Coronavirus betoffenen Länder gereist sind bzw. es planen, wird empfohlen, die offiziellen Warnungen der zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen. Diese informieren über die jeweilige Situation, Vorbeuge- und Sicherheitsmaßnahmen, Notfallnummern und Lebensmittelkonsum.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Reisebeschränkungen von Drittländern in die EU sowie Schengen-assoziierte Länder. Empfohlene Links:

- Ministerium für Äußeres, EU sowie Zusammenarbeit

- Spanische Botschaft und Auslandsvertretung im Zielland

- Europäisches Verbraucherschutzzentrum im Zielland

Tipp: Konsultieren Sie auch die Webseiten der Verkehrsbetriebe (Flug, Bahn etc.) und Reiseveranstalter und -agenturen.

1. Stornierung von Flügen

Im Fall von Reklamationen können Sie sich an die staatliche Flugsicherheitsbehörde wenden (AESA Agencia Estatal de Seguridad Aéra). 

Siehe auch Passagierrechte vor dem Hintergrund der Coronavirus Pandemie

2. Stornierung von Verkehrsmitteln (außer Flüge)

Abgesehen von Flügen (siehe Punkt 1) hat der Reisende das Recht, den Transportvertrag ohne Vertragsstrafe innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung des Alarmzustands bzw. seiner allfälligen Verlängerungen zu kündigen und zwar, wenn er aufgrund der vom Alarmzustand festgelegten Maßnahmen nicht in der Lage ist die Reise durchzuführen oder, wenn das Transportunternehmen sie aus diesem Grund ausgesetzt hat.

Siehe Link

3. Stornierung von Reisenpaketen

3.1. Abgesehen von Flügen (siehe Punkt 1) hat der Reisende das Recht, den Transportvertrag ohne Vertragsstrafe innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung des Alarmzustands bzw. seiner allfälligen Verlängerungen zu kündigen und zwar, wenn er aufgrund der vom Alarmzustand festgelegten Maßnahmen nicht in der Lage ist, die Reise durchzuführen oder, wenn das Transportunternehmen sie aus diesem Grund ausgesetzt hat.

3.2. Für den Fall, dass ein Reisender eine kombinierte Reise abgeschlossen hatte (d.h. für ein und dieselbe Reise ein Urlaubspaket mit zwei oder mehr vertraglich vereinbarten Dienstleistungen) und diese,

  • aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses der Coronavirus Pandemie und des damit verbundenen Alarmzustands betroffen war (z. B. aufgrund in Kraft gesetzter Dekrete)
  • oder andere Anordnungen der spanischen oder anderer Regierungen den Zugang zu dieser Reise betroffenen Orte verbieten
  • oder von anderen Bewegungseinschränkungen betroffen waren, 

hat der Reisende das Recht, den Vertrag vor Reiseantritt und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zu kündigen. Der Reisende hat Anspruch auf vollständig Rückerstattung der geleisteten Zahlung, nicht jedoch auf eine zusätzliche Entschädigung.

Siehe auch Imserso (Instituto de Mayores y Servicios Sociales)

https://www.imserso.es/imserso_01/index.htm

4. Stornierung von Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen

Falls aufgrund des ausgerufenen Alarmzustands in Zusammenhang mit der Coronaviruskrise eine Veranstaltung (Kultur, Sport usw.) ausgesetzt wurde oder die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art (Hotels, Restaurants usw.) unmöglich geworden ist, hat der Käufer bzw. Nutzer binnen 14 Tagen nach Ende des Alarmzustands samt allfälliger Verlängerungen das Recht den Vertrag ohne Vertragsstrafe zu kündigen.

Der Dienstanbieter kann eine alternative Leistungserbringung anbieten (alternatives Datum, Ersatzgutschein oder Gutschein usw.). Falls der Benutzer die vorgeschlagene Alternative innerhalb eines Zeitraums von maximal 60 Tagen nicht akzeptiert, müssen die gezahlten Beträge auf die gleiche Weise erstattet werden, wie die Zahlung erfolgt ist. Das Unternehmen kann jedoch die durch die Erstattung verursachten Kosten abziehen, die angemessen aufgeschlüsselt werden müssen, jedoch in keinem Fall eine Strafe für den Nutzer/Käufer beinhalten dürfen.

5. Gebühren von Fitnessstudios, Akademien oder anderen Bildungseinrichtungen

Der Anbieter von regelmäßigen Dienstleistungen (Fitnessstudios, Volkshochschulen, sonstige Kurse) darf seinen Kunden, die bereits die Gebühren bezahlt haben und die Leistung aufgrund der gegenwärtigen Situation nicht in Anspruch nehmen können, zeitliche Alternativen anbieten oder die Höhe der Gebühren im Äquivalent der ausgefallenen Zeiten reduzieren. Monatliche Abbuchungen dürfen so lange nicht erfolgen, bis die Dienstleistungen wieder in Anspruch genommen werden können. Nach Ablauf des Alarmzustands laufen die Vertragsverpflichtungen auf beiden Seiten weiter (Erbringung der Leistungen und Zahlung der Gebühren).

6. Krankenversicherungen und Gesundheitsdienstleistungen

Wer eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss sich mit seiner Versicherung in Verbindung setzten, um zu überprüfen, ob und welche Gesundheitsdienstleistungen während der aktuellen Situation mit dem Coronavirus gedeckt sind. Falls Sie von Ihrer Versicherung keine Antwort erhalten oder Sie reklamieren möchten, dann können Sie dies auf diesem Link tun.

7. Online-Handel

Beim Online-Handel ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren binnen 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu liefern, sofern keine anderen Lieferzeiten vereinbart wurden. Bei Nichteinhaltung hat der Käufer das Recht den Vertrag zu kündigen und im Falle von bereits erfolgten Zahlungen muss der Verkäufer alle Beträge unverzüglich zurückerstatten.

8. Kaufverträge

Im Falle von Nichterfüllung der Vertragspflichten bei Waren aufgrund des ausgerufenen Alarmzustands hat der Käufer das Recht binnen 14 Tagen ab dem Ende des Alarmzustands ohne Vertragsstrafe zu kündigen.

Der Verkäufer kann Alternativen anbieten (Liefertermine, Ersatzgutscheine usw.). Falls der Verbraucher/Konsument keine der Alternativen binnen 60 Tagen akzeptiert, müssen die gezahlten Beträge in der gleichen Weise rückerstattet werden, in der die Zahlung erfolgt ist. Der Verkäufer hat das Recht die damit verbundenen aufgeschlüsselten Kosten abzuziehen, keinesfalls jedoch einen Strafbetrag in Anrechnung zu bringen.

9. Suspension von Fristen

Während der gegenwärtige Alarmzustand in Spanien gültig ist, werden die gesetzlichen Fristen für die Ausübung des Kündigungsrechts sowie des Widerrufsrecht ausgesetzt. Dies gilt auch für die Fristen für Haftungen und Garantien auf Produkte. Die Frist beginnt erst mit der Aufhebung des Alarmzustands weiter zu laufen.

In jedem Fall ruft das Ministerium für Konsum alle Firmen, Agenturen, Veranstalter, Konsumenten und Betreiber dazu auf, höchst mögliche Flexibilität walten zu lassen und nach bestem Wissen und Gewissen Alternativen in Betracht zu ziehen.

Madrid, 3. April 2020

Der Text wurde von Viva Canarias in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Miguel Rodríguez González der Anwaltskanzlei Miguel Rodríguez González Falk in Las Palmas de Gran Canaria erarbeitet. Email: miguelrg@anwalt-gran-canaria.com

Wir weisen darauf hin, dass für individuelle Lösungen und Fragestellungen eine Rechtsberatung sinnvoll ist, doch diese naturgemäß nicht kostenlos ist.