Ausgabe Nr.
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Regelungen für Personenverkehr in Phase 1

Viva Canarias Online 12.05.2020Die Verordnung TMA/400/2020 vom 9. Mai, veröffentlicht im Königlichen Dekret BOA-A-2020-4912 am 10. Mai 2020 regelt die Phase 1 der Deeskalation bezüglich der Mobilität (Flug, Schiff und terrestrisch). Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 0.00 Uhr in Kraft und gilt solange der Alarmzustand aufrecht ist.

Allgemein sei erwähnt, dass die Autonomen Regionen (Kanaren und Balearen) um praktikable Lösungen gebeten haben, um die Mobilität der Personen zwischen den Inseln zu flexibilisieren und gleichzeitig jeweils die Verbindungen zum Festland aus gesundheitsrelevanten Überlegungen zu limitieren. Daher wird die Erhöhung der interinsularen Flugverbindungen und -kapazitäten schrittweise erfolgen.

Inhalt

Artikel 1 - Schienenverkehr
Artikel 2 - Bedingungen für die Flugverbindungen der Autonomen Region de Kanarischen Inseln
Artikel 3 - Maßnahmen für den Schiffsverkehr
Artikel 4 - Anzuwendende Maßnahmen der Flugverbindungen der Autonomen Region der Balearen
Artikel 5 - Wiederaufnahme der maritimen Dienste in der Autonomen Region der Balearen
Artikel 6 - Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Artikel 7 - Bedingungen für Hobby- oder Sportaktivitäten im Bereich (maritime Tätigkeit sowie Flüge)

Auszug aus der Verordnung TMA/400/2020

[…]

Artikel 1 - Schienenverkehr

Im gesamten Staatsgebiet wird das Angebot im Schienenverkehr schrittweise erhöht, bis 100 % wiederhergestellt sind, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Passagiere so weit wie möglich voneinander separiert sein sollen. Der Betreiber ist für die Implementierung der entsprechenden Maßnahmen verantwortlich und muss dem Ministerium für Transport, Mobilität und Urbane Agenden täglich über das angebotene Service und die Nachfrage der Reisenden berichten. Die Generaldirektion für den terrestrischen Transport wird im Bedarfsfall die entsprechenden Aktionen setzen, um die Umsetzung und Kontrolle dieses Ziels zu forcieren.

Artikel 2 - Bedingungen für den Flugverkehr der Autonomen Region der Kanarischen Inseln

1. Am 11. Mai um 0.00 Uhr wird der kommerzielle Flugverkehr zwischen den Inseln auf den Kanaren aufgehoben. Die Flugverbote aus der Richtlinie TMA/246/2020 vom 17. März zwischen dem Festland und den Kanarischen Inseln bleiben aufrecht, mit Ausnahme der hierin beschriebenen Fälle.

2. Mit der Veröffentlichung der gegenständlichen Verordnung und während der Alarmzustand aufrecht ist, wird die Verpflichtung öffentliche Flugverbindungen zu den Kanarischen Inseln anzubieten (Vereinbarung vom 2. Juni 2006 sowie die Anpassungen vom 7. Oktober 2011), durch eine Limitierung der Routen angepasst.

Damit verbunden werden mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung und solange der Alarmzustand aufrecht ist, folgende Tarife pro Strecke festgelegt.

a) Gran Canaria - Teneriffa Nord: 69 Euro
b) Gran Canaria - Teneriffa Süd: 78 Euro
c) Gran Canaria - Fuerteventura: 78 Euro
d) Gran Canaria - El Hierro: 112 Euro
e) Gran Canaria - Lanzarote: 88 Euro
f) Gran Canaria - La Palma: 106 Euro
g) Teneriffa Nord - Fuerteventura: 107 Euro
h) Teneriffa Nord - El Hierro: 78 Euro
i) Teneriffa Nord - Lanzarote: 112 Euro
j) Teneriffa Nord - La Palma: 72 Euro
k) La Palma - Lanzarote: 112 Euro
l) Gran Canaria - La Gomera: 106 Euro
m) Teneriffa Nord - La Gomera: 78 Euro

3. Mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung werden, um ein Mindestmaß an Konnektivität aufrecht zu halten, während dem Alarmzustand folgende täglichen Flugverbindungen aufrecht erhalten:

-  Gran Canaria - Teneriffa Nord: 2 Flüge
-  Gran Canaria - Fuerteventura: 2 Flüge
-  Gran Canaria - Lanzarote: 2 Flüge
-  Teneriffa Nord - La Palma: 2 Flüge
-  Teneriffa Nord - El Hierro: 1 Flug

4. Die Fluglinien dürfen maximal 50 % der Passagierkapazitäten eines Flugzeugs belegen, um die Sicherheitsbestimmungen aus dem Alarmzustand gemäß Königlichen Dekret 463/2020 vom 14. März und der damit verbundenen Gesundheitskrise von Covid-19 zu erfüllen.

5. Fluglinien, die daran interessiert sind, einen regulären Flugbetrieb zwischen den Inseln der Kanaren anzubieten, müssen die Flugbehörde (Dirección General de Aviación Civil) mindestens 7 Tage vor Aufnahme der operativen Tätigkeit informieren. Diese muss allfällige Änderungen des Flugprogramms beinhalten und die Fluglinie ist nicht verpflichtet, alle Routen wie zuvor anzubieten.

Gemeinsam mit der Meldung über die geplante Aufnahme des Flugbetriebs muss ein Schreiben beigefügt sein, indem sie sich verpflichtet zum angekündigten Termin den Flugbetrieb aufzunehmen und diesen für einen Zeitraum von mindestens 15 Kalendertage zu halten mit Ausnahme, dass Höhere Gewalt eine Anpassung derselben rechtfertigt.

6. Die Flugbehörde legt fest, welche Maßnahmen und Kontrollen für den Flugbetrieb notwendig sind und welche Dokumente und Daten für die Anträge notwendig sind.

7. Ungeachtet der hier angeführten Bedingungen darf die Flugbehörde während dem Alarmzustand spezifische Anforderungen für den regelmäßigen Flugbetrieb festlegen.

8. Die Kanarische Autonomieverwaltung darf in Ausnahmefällen, wie es beispielsweise humanitäre und medizinische Gründe sind sowie Repratrierungen oder das öffentliche Interesse darstellen, Landungen genehmigen für (Lufttaxi, Dienstflüge oder ähnliches).

Artikel 3 - Maßnahmen für den Schiffsverkehr

1. Mit Inkrafttretung der gegenständlichen Verordnung wird der Passagierverkehr auf Häfen der Kanarischen Inseln untersagt, mit AUSNAHME von essenziellen Dienstleistungen (Warentransporte, auch zwischen den Inseln und dem Festland Spanien)

2. Es müssen Bedingungen für die Erbringung von regelmäßigen Dienstleistungen der maritimen interinsularen Verbindungen festgelegt werden.

3. In Territorien der Provinz, Insel oder ähnlicher territorialer Referenz (Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai) und in Anwendung des Deeskalationsplans wird für nachfolgende Gründe die Stufe 1 begonnen und damit dürfen diese in kanarischen Gewässern zwischen den Häfen navigieren oder Häfen nahe der Gemeinde sowie unbewohnten Inseln:

(i) touristischer Personenverkehr, ausgenommen Kreuzfahrtschiffe
(ii) Schiffe, die praktische nautische Übungen und Schulungskurse ausüben
(iii) solche, die von ihren Eigentümern zu Erholungs- und Sportzwecken verwendet werden oder für nautische Zwecke gemietet werden können

Die Passagiere und Personen an Bord müssen die Schutzmaßnahmen der zuständigen Behörden einhalten, insbesondere der Auflagen hinsichtlich Arbeitsschutzmaßnahmen.

4. Das Verbot und die Restriktionen für die Erbringung von maritimen Dienstleistungen gelten nicht für Schiffe des Staates, Transportschiffe mit Sonderladungen oder die aus Versorgungsdienste im medizinischen, humanitären oder bei Notfällen erbringen.

Ungeachtet davon unterliegt das Schiffspersonal nach dem Anlegen oder wenn Sie von Bord gehen den selben Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wie der Rest der Bevölkerung.

Artikel 4 - Anzuwendende Maßnahmen der Flugverbindungen der Autonomen Region der Balearen

[…]

Artikel 5 - Wiederaufnahme der maritimen Dienste in der Autonomen Region der Balearen

[…]

Artikel 6 - Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Die Inanspruchnahme der hier beschriebenen Transportdienstleistungen ist für jene Passagiere des im Artikel 7 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März beschrieben und es gelten zudem in begründeten Fällen jene von zuständigen Behörden definierten Änderungen.

Artikel 7 - Bedingungen für Hobby- oder Sportaktivitäten im Bereich (Flug, maritime Aktivitäten)

1. Für Territorien, die sich noch in Phase 0 der Deeskalation befinden

[…]

2. In Provinzen, Inseln oder territorialen Einheit, die gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai beschrieben sind und die sich gemäß dem Plan der Deeskalation bereits in Phase 1 befinden.

a. Zum Freizeitvergnügen darf man nicht segeln oder fliegen, außer, man macht es als Sport. Bei Booten mit Segel oder Ruder, bei Flugzeugen ohne Motor, also z. B. Segelflugzeuge, Gleitschirm- oder Drachenfliegen), solange dieser individuell (Profi- und Vereinssport - nicht professioneller Sport) ausgeführt und der körperlichen Ertüchtigung dient. Die Personen müssen in derselben Gemeinde wohnen, in der sich das Flugzeug oder Boot befindet und Fahrten zur See dürfen in den Küstengewässern dieser Gemeinde oder zwischen Häfen oder Punkten am Rand der Gemeinde sowie zwischen nahe gelegenen unbewohnten Inseln liegen.

b. Besucher der Eigner oder von ihm autorisierte Personen (Boote oder Flugzeuge) dürfen erfolgen, sofern sich diese im selben oder unmittelbar angrenzenden Gemeindegebiet befinden. Die Ausübung darf nur von einer Person erfolgen und die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle (nautisch/flugtechnisch) ist in jedem Fall sicherzustellen.

2. Territorien in den Provinzen, Inseln oder andere im Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai spezifizierten und in Anwendung des Stufenplans zur Deeskalation werden für die Phase 1 bzw. dem Übergang zur Phase 1 als Ausgangspunkt folgende vorbereitende Maßnahmen definiert:

a. Die Ausübung der maritimen Tätigkeit kann als „turismo activo“ bewertet werden und die Natur ist (für limitierte Gruppen) ebenfalls, sofern diese der Freizeitbeschäftigung dienen. Die Navigation ist für Menschen innerhalb der gleichen Provinz, der Insel oder autonomen Stadt erlaubt wo sich die Anlegestelle befindet bzw. der Hangar des Flugzeugs - sofern die Anzahl der Personen nicht 50 % der zertifizierten genehmigten Anzahl übersteigt (weder an Bord noch am Flugzeug) - Ausnahme, es handelt sich um Personen aus dem selben Familienverbund mit gleichem Wohnsitz - dann dürfen 100 % der genehmigten Kapazität in Anspruch genommen werden. Das Höchstlimit betrifft in beiden Fällen 10 Personen.

b. Eigentümer oder von ihnen Autorisierte Personen dürfen sich zu ihrem Boot oder Fluggerät begeben, auch wenn sich dieses nicht in der Gemeinde bzw. angrenzenden Gemeinde des eigenen Wohnsitzes befindet, aus Gründen der Sicherheit oder Wartung.

c. Falls es sich um nautische Dienstleistungen handelt (Bootsverleih), dann dürfen diese von Personen angemietet werden, die in der selben Provinz, Insel oder autonomen Stadt wohnen bzw. registriert sind (ähnliches gilt für Aeroclubs). Im Falle der Motorboote, darf nur eine Person an Bord gehen, außer es handelt sich um Mitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt. Dann gilt die maximale Personenanzahl laut Zulassung. Die Bedingungen zum navigieren (zur See oder in der Luft) sind in Punkt a. dieses Artikels geregelt.

    Für alle Aktivitäten sind die in Artikel 2 festgehaltenen Limitierungen zu respektieren und in der aktuellen Phase die entsprechenden Maßnahmen zur Desinfektion zu ergreifen sowie die Gesundheits- und Hygienebestimmungen zu befolgen.

    Für die Aktivitäten unter Punkt a. und c. beschrieben, schränkt sich die Navigation auf das Gewässer oder den Luftraum wie in Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514(2020 vom 8. Mai beschrieben und im Plan zur Deeskalation die Phase 1 bewilligt ist. Motorboote und Wasserfahrzeuge dürfen sich nicht weiter als 12 Seemeilen vom Hafen entfernen bzw. vom Ausgangspunkt der Fahrt.

3. Die Normen des gegenständlichen Artikels kommen vorbehaltlich anderer bestehender Regelungen in den Territorien zur Anwendung.

Änderungen von Verordnungen

1. Änderung
Geändert wird Abschnitt 1.vi) im Artikel 2 der Verordnung TMA/273/2020 vom 23. März, wo die Limitierung der Transportdienstleistungen geregelt wird.

2. Änderung
Geändert werden die Bedingungen für den Luftraum, der per Resolution der Flugbehörde am 10. April 2020 (Dirección General de Aviación Civil) in Kraft getreten ist.

3. Änderung
Flugverkehr für die Routen Palma de Mallorca - Menoca und Palma de Mallorca - Ibiza.

4. Änderung
Im Artikel 2 der Verordnung TMA/384/2020 vom 3. Mai ( Regelungen für den Personenverkehr während dem Alarmzustand )werden die Bedingungen für die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken in den verschiedenen Verkehrsmitteln geregelt sowie die Voraussetzungen festgelegt, um eine sichere Mobilität während der Übergangsphase in die neue Normalität zu gewährleisten. Dieser Artikel 2 wurde nun wie folgt umformuliert:

Artikel 2 - Bedingungen für die Personenbeförderung bzw. Mobilität im terrestrischen Verkehr

1. Motorräder, Motorfahrräder und Fahrzeuge der Kategorie L im generellen, die für die Beförderung von 2 Personen gedacht sind (ein Fahrzeuglenker und ein Passagier) dürfen mit 2 Personen unterwegs sein sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Andernfalls müssen beide einen Helm mit integriertem Schutzvisier oder bei offenen Helmen einen Nasen-Mundschutz tragen. Die Verwendung von entsprechenden Motorradhandschuhen ist auch für Motorfahrräder und Motorräder Pflicht, wenn diese für die Verwendung von mehreren Personen vorgesehen sind.

2. Bei Privatfahrten in PKWs müssen keine Nasen-Mundschutzmasken getragen werden, falls die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Fall dürfen bis zu neun Personen inklusive dem Fahrzeuglenker, je nach maximal erlaubter Plätze der Zulassung des Fahrzeugs, unterwegs sein.

3. Bei Privatfahrten in PKWs für die Beförderung von bis zu 9 Personen einschließlich dem Fahrzeuglenker, wo nicht alle Insassen in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen unter Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken jeweils 2 Personen je Sitzreihe (so weit voneinander entfernt wie möglich) sitzen.

4. Bei Personenbeförderungen mit Fahrzeugen mit einer Zulassung bis zu neun Personen inklusive dem Fahrzeuglenker dürfen zwei Personen je Sitzreihe sitzen, aber erst ab jener hinter dem Fahrer. Alle Insassen müssen eine Nasen-Mundschutzmaske tragen und die größte mögliche Distanz wahren. Falls alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, dann dürfen drei Personen in jeder Sitzreihe sitzen, außer in jener des Fahrers.

5. Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauart über nur eine Sitzreihe verfügen (z. B. Lieferwägen, LKWs etc.) dürfen nur zwei Personen unter Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken mitfahren. Andernfalls darf nur eine Person fahren.

6. Die Passagiere müssen sitzen (bei Fahrten in Bussen, im Schienenverkehr, privaten Dienstleistern sowie im regulären öffentlichen Verkehr, sitzen). Die Betreiber limitiert die Belegung der Sitzplätze, dass immer ein Platz zwischen den Passagieren frei bleibt.

Die einzige Ausnahme dieser Regelung ist, dass Passagiere nebenstehende Sitze belegen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

In jedem Fall muss die Sitzreihe hinter dem Buslenker frei bleiben.

Bei der Zuteilung der Sitzplätze muss Menschen mit Behinderung eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

7. In öffentlichen städtischen und vorstädtischen Verkehrsmitteln, die Plattformen für Fußgänger eingerichtet haben, muss sichergestellt werden, dass die größtmögliche Distanz zwischen den wartenden Passagieren aufrecht erhalten werden auf Basis einer 50 %-igen Auslastung.

Gültigkeit

Die Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 0.00 Uhr in Kraft und gilt solange der Alarmzustand aufrecht.

Madrid, 9. Mai 2020
José Luis Ábalos Meco
Ministerium für Transport, Mobilität und Urbane Agenden

Anmerkung der Redaktion: Der Text wurde von Viva Canarias in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Miguel Rodríguez González der Anwaltskanzlei Miguel Rodríguez González Falk in Las Palmas de Gran Canaria erarbeitet (ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit). Email: miguelrg@anwalt-gran-canaria.com

Wir weisen darauf hin, dass für individuelle Fragestellungen eine Rechtsberatung sinnvoll ist, doch diese naturgemäß nicht kostenlos ist.

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