Viva Canarias Online 24.05.2020 | 9.48 h MEZ-1 | Die Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai 2020 regelt die Bedingungen für die Phase 2 der Lockerungen im Rahmen der Deeskalation für die Transformation zur „neuen Normalität“. Diese o.a. Verordnung des spanischen Gesundheitsministeriums wurde in der Amtsmitteilung (BOE-A-2020-5088) veröffentlicht.
Mit Verordnung SND/440/2020 vom 23. Mai 2020 wurden im Staatsanzeiger BOE-A-2020-5265 vom 23. Mai 2020 einige Passagen der o. a. Verordnung geändert!
Mit Verordnung SND/445/2020 vom 26. Mai 2020 wurden weitere Lockerungen der Bewegungsfreiheit beschlossen - siehe SND/445/2020 Phase 2 weitere Lockerungen (Zeitfenstern, Bewegungsfreiheit)
Die wichtigsten Passagen für die Kanarischen Inseln haben wir in Zusammenarbeit mit Anwalt Miguel Rodríguez González der Anwaltskanzlei Falk zusammengefasst. (ohne Gewähr, alle Boletins im Anhang zum Download)
[…]
Kapitel I. Allgemeines
Sektion 1. - Zielsetzung und Anwendungsgebiete
Artikel 1 - Ziel
Die gegenständliche Verordnung zeigt die Lockerungsmaßnahmen für die Phase 2.
Artikel 2 - Anwendungsgebiete
Gemäß Annex gelten die Lockerungen aus der Phase 2 für die Inseln La Graciosa, El Hierro und La Gomera der Autonomen Region der Kanaren sowie für La Formentera der Autonomieregion der Balearen und treten am 18. Mai 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.
Mit Verordnung SND/440/2020 vom 23. Mai 2020 wurden im Staatsanzeiger BOE-A-2020-5265 vom 23. Mai 2020 tritt am 25. Mai 2020 um 0.00 Uhr in Kraft und bleibt während der Dauer des Alarmzustands sowie allfälliger Verlängerungen gültig und gemäß Annex Punkt 5. auch für die Autonome Region der Kanaren, Inseln Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, El Hierro und La Graciosa
2. Covid-19 vulnerable Personen dürfen, sofern es ihr gesundheitlicher Zustand aus medizinisch kontrollierter Einschätzung es erlaubt, die hier beschriebenen Lockerungen wahrnehmen, allerdings unter Wahrung von strengeren Schutzmaßnahmen.
Die in dieser Verordnung beschriebenen Änderungen gelten nicht für Personen mit Covid-19 Symptomen oder, die sich aufgrund einer medizinischen Diagnose oder Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten oder mit Symptomen aufweisenden Person hatten und sich aus diesem Grund in Heimquarantäne befinden müssen.
Sektion 2 - Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
Artikel 3. Förderung von Telearbeit
Immer, falls es möglich ist, soll für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit von der Ferne aus nachgehen können, Telearbeit implementiert werden.
Artikel 4. Hygiene- und/oder Präventivmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den hier beschriebenen Branchen
1. Ungeachtet der Einhaltung der Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzbestimmungen, ist der Geschäftsführer oder ggfs. der Direktor von Bildungseinrichtungen, für die Implementierung der hier beschriebenen Hygiene- und/oder Präventivmaßnahmen, je nach Geschäftstätigkeit, verantwortlich.
In diesem Zusammenhang muss allen Angestellten zu jeder Zeit am Arbeitsplatz hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt sind, zur Reinigung der Hände zur Verfügung gestellt werden oder, falls dies nicht möglich ist, Wasser und Seife. Ebenso müssen, falls der Abstand von ca. 2 Meter zwischen den Personen nicht garantiert werden kann, alle notwendigen adäquaten Sicherheitsausstattungen bereitgestellt werden.
Die im Absatz zuvor beschriebenen Maßnahmen gelten für alle Personen, die ihre Dienstleistungen in Zentren, Betriebsstätten, Lokalen oder Geschäften erbringen, ungeachtet dessen, ob diese regelmäßig oder anlassbezogen sind.
2. Auf Fingerabdruck basierende Zeiterfassungssysteme sind durch andere Kontrollsysteme zu ersetzen, die adäquate hygienische Voraussetzungen zum Schutz der Gesundheit ermöglichen oder andernfalls müssen die Geräte vor und nach jeder Benützung desinfiziert werden und die Mitarbeiter über die Maßnahmen entsprechend informieren bzw. geschult sein.
3. Die Arbeitsplatzausstattung, die Organisation der Schichten und weitere Bedingungen im Umfeld der Zentren, Geschäften und Lokalen müssen entsprechend der notwendigen Bestimmungen angepasst werden, um den Sicherheitsabstand von 2 Metern zwischen Personen zu gewährleisten und es haftet dafür der Geschäftsführer bzw. Personen, die mit dieser Aufgabe betraut wurden oder ggfs. der Direktor bei Bildungseinrichtungen.
4. Die Einhaltung der hier vorgesehenen Sicherheitsabstände ist auch in Umkleideräumen, Kassen, Personaltoiletten sowie in jeder anderen Gemeinschaftszone sicherzustellen.
5. Falls ein Mitarbeiter beginnt Symptome zu zeigen, muss unverzüglich die veröffentlichte Telefonnummer der Autonomen Region oder der entsprechenden Gesundheitsbehörde und ggfs. mit den zuständigen Arbeitsschutzinspektoren telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Falls möglich muss der Mitarbeiter eine Nasen-Mundschutzmaske aufsetzen und in jedem Fall den Arbeitsplatz verlassen und so lange fern bleiben, bis seine medizinische Untersuchung von einem professionellen Sanitätsmitarbeiter beurteilt wurde.
Artikel 5. Maßnahmen zur Vermeidung von massiven Ansteckungen im Arbeitsumfeld
1. Ungeachtet der erforderlichen individuellen und allgemeinen Schutzmaßnahmen müssen auch nötigenfalls organisatorische Anpassungen im Betrieb erfolgen, die sich zur Vermeidung eines Ansteckungsrisiko für Personen ergeben (ob Mitarbeiter oder Dritte), damit während der Betriebszeit möglichst Menschenansammlungen kontrolliert bzw. minimiert werden und zwar nach folgenden Grundsätzen:
2. Ein höheres Ansteckungsrisiko besteht insbesondere an Ein- und Ausgängen, wo die Umsetzung des Sicherheitsabstands gewährleistet werden muss und ggfs. mit der Etablierung von Zeitfenstern oder vereinbarten Terminen gesteuert wird.
3. Diese zuvor erwähnten Anpassungen müssen unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen der zuständigen Behörden implementiert werden (Arbeitsrecht).
Artikel 6. Haftungshinweise der Hygienemaßnahmen
1. Der Geschäftsführer oder Direktor von Bildungseinrichtungen müssen sicherstellen, dass alle adäquaten Hygiene- und Desinfektionsvorschriften entsprechend der Charakteristika und Intensität der Verwendung in den Lokalen, Betriebsstätten und Einrichtungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.
Bei der Reinigung muss ein verstärktes Augenmerk auf die Allgemeinzonen sowie jene Oberflächen mit häufigem Kontakt (Türgriffe, Tische, Möbel, Handläufe, Böden, Telefone etc.) gemäß folgenden Vorgaben gereinigt werden.
a. Als Desinfektionsmittel Bleiche (Lejía) im Verhältnis 1:50 verwendet wird oder jedes andere handelsübliche Mittel mit virustötender Wirkung, das vom Gesundheitsministerium autorisiert und registriert ist. Die Anwendung muss entsprechend der Vorgaben des Etiketts erfolgen.
b. Nach jeder Reinigung, nachdem die Schutzausrüstung und Arbeitsmittel der Mitarbeiter sicher entsorgt wurden, müssen die Hände gewaschen werden.
Die Reinigungsarbeiten müssen auf nicht öffentlich zugängliche Bereiche (Mitarbeiterbereiche, Umkleidekabinen, Kassen, Toiletten, Küchen, Ruhebereiche etc.) ausgedehnt werden.
Falls es Arbeitsplätze gibt, die von mehreren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern verwendet werden, müssen diese nach jedem Schichtwechsel oder nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Oberflächen die häufig berührt werden zu legen.
2. Falls Uniformen sowie private Arbeitskleidung zum Einsatz kommen, müssen diese täglich in der üblichen Weise gewaschen werden.
3. Die Räume müssen regelmäßig gelüftet werden, mindestens jedoch täglich in dem Ausmaß, dass ein Luftwechsel stattfinden kann.
4. Falls in den Betriebsstätten, Lokalen oder Zentren Personen- oder Lastenaufzüge vorhanden sind, dann dürfen diese nur auf das mindeste notwendige Maß besetzt sein und bevorzugter Weise sollen die Treppen verwendet werden. Falls es unumgänglich ist die Aufzüge zu verwenden, dann sollen diese maximal von einer Person belegt werden oder, falls dies möglich ist, der Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen der Personen und seiner/seine Begleitung eingehalten werden.
5. Falls die Benutzung der Toiletten gemäß den hier beschriebenen Bedingungen erlaubt ist, dann dürfen diese höchstens von einer Person aufgesucht werden. Sie müssen nach jedem einzelnen Besuch gereinigt und desinfiziert werden. Ggfs. sind Begleitpersonen (für Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen) erlaubt.
6. Die bargeldlose Zahlung soll gefördert oder mit anderen berührungslosen Zahlungsformen ersetzt werden, um den Kontakt mit Bargeld so weit als möglich einzuschränken. Nach jeder Verwendung der Kartenlesegeräte (z. B. TPV) sind diese zu desinfizieren, falls sie von mehreren Personen verwendet werden.
7. Es sind Abfallbehältnisse mit Plastikbeutel ausgelegt und idealerweise mit Deckel und Fußpedal am Eingangsbereich zur Verfügung stellen, damit Einwegtücher und anderer Müll entsorgt werden können. Diese Beutel sind regelmäßig zu entfernen, mindestens jedoch einmal täglich.
8. Ungeachtet der Anwendung dieses Artikels können spezifische Reinigungs- und Desinfektionsvorgaben in verschiedenen Branchen zusätzlich zu Tragen kommen.
Kapitel II. - Lockerungen im Sozialen Umfeld
Artikel 7. Lockerung der Bewegungsfreiheit
1. Bezugnehmend auf die gegenständlichen Lockerungsbestimmungen darf man sich innerhalb der Provinz frei bewegen oder innerhalb des entsprechenden Territoriums (in unserem Fall die jeweilige Insel) ungeachtet der Ausnahmen, die einen Ortswechsel in ein anderes nationales Territorium aus bestimmten Gründen (Sanitätsmitarbeiter, Arbeiter, Unternehmer, Selbstständige, Rückkehr zum Wohnort der Familie, Personen aus dem diplomatischen Dienst, Betreuung von Senioren oder Menschen mit Behinderungen, aufgrund Höherer Gewalt oder in Notfällen und ähnlichen Gründen) rechtfertigen.
Personen bis 70 Jahren dürfen gemäß der Verordnung SND/380/2020 vom 30. April physischen Aktivitäten als Hobby nachgehen und zwar im Freien und zu jeder Zeit mit Ausnahme von 10.00 bis 12.00 und 19.00 bis 20.00 Uhr. Diese Zeitfenster sind Senioren über 70 Jahren vorbehalten sowie jenen in Artikel 2.2. angeführten. Die autonomen Regionen und autonomen Städte dürfen innerhalb ihres Territoriums beginnen, diese Zeitfenster bis zu zwei Stunden vor Beginn und zwei Stunden nach dem Ende auszuweiten - aber nur, wenn sich die gesamte Anzahl an Stunden nicht ausweitet.
2. Auf jeden Fall müssen die Sicherheits- und Hygienestandards, die von den Gesundheitsbehörden im Kampf gegen Covid-19 definiert wurden, eingehalten werden und im Besonderen die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 Metern, der Einhaltung der Handhygiene und Nisetikette. Gruppen dürfen maximal 15 Personen (bisher 10 Personen) umfassen, ausgenommen sie leben in einem gemeinsamen Familienverbund.
Artikel 8. Aufbahrungen, Beerdigungen
1. Aufbahrungsräume werden, ungeachtet ob es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, für 15 Personen autorisiert (bisher 10 Personen) und 25 Personen im Freien (bisher 15 Personen) - ungeachtet, ob diese in einem gemeinsamen Familienverbund leben oder nicht.
2. Die Anzahl der Trauergemeinschaft bei Beerdigungen oder Verbrennungen wird auf 25 Personen einschließlich Priester bzw. Trauerzeremonienmeister beschränkt (bisher 15 Personen) - ungeachtet, ob es sich um Familienangehörige oder Angehörige handelt.
3. In jeden Fall sind die vom Gesundheitsministerium erlassenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 einzuhalten (2 m Sicherheitsabstand, Handhygiene, Niesetikette).
Artikel 9. Religion
1. Der Zugang zu Zentren zur Religionsausübung ist erlaubt, bis zu maximal 50 % des Forums (bisher 30 %) und sofern die Hygiene- und Schutzrichtlinien der Gesundheitszentren eingehalten werden.
2. Die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 in den Absätzen 2 und 3 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai für die Lockerungen auf nationaler Ebene für die Phase 1 bleiben gültig.
Artikel 10. Hochzeitszeremonien
1. Hochzeiten dürfen in allen Arten von Einrichtungen zelebriert werden, also in privaten oder öffentlichen Gebäuden, im Freien oder in Gebäuden. Die Auslastung der Kapazität darf 50 % des Forums nicht übersteigen und die Anzahl ist auf 100 Personen im Freien bzw. 50 Personen in Gebäuden limitiert.
Die Zeremonie muss unter Einhaltung der Hygiene- und Präventivmaßnahmen erfolgen, wie z. b. Handhygiene, Niesetikette und physische Distanz.
2. Feiern im Anschluss an die Zeremonie die irgendeine Art von Bewirtung beinhalten müssen gemäß Kapitel IV erfolgen.
3. Die Maßnahmen in diesem Artikel gelten für alle religiöse Feiern mit gesellschaftlichem Charakter.
Kapitel III
Bedingungen zur Wiedereröffnung von Betriebsstätten sowie kleinen Geschäften sowie die Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 11 - Bedingungen für die Wiedereröffnung von Betriebsstätten und kleinen Geschäften die nicht den Charakter von Einkaufszentren und Einkaufsparks haben
1. Alle Betriebsstätten, kleine Geschäfte und Dienstleister, die ihre Tätigkeiten aufgrund der Ausrufung des nationalen Alarmzustands gemäß Artikel 10.1. des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März wegen der Covid-19 Gesundheitskrise einstellen mussten, dürfen Ihre Tätigkeit unabhängig der Größe der Schauräume und Verkaufsfläche wieder aufnehmen. In jedem Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Geschäfte müssen die Nutzung der Fläche auf 40 % limitieren (bisher 30 %). Falls sich die Geschäftsfläche über mehrere Etagen verteilt, dann ist die erlaubte Anzahl der Kunden gemäß der jeweiligen Fläche proportional auf jeder Etage anzupassen.
In jedem Fall muss ein Mindestabstand von 2 Meter zwischen den Kunden gewährleistet sein. In solchen Geschäften, wo aufgrund der räumlichen Gegebenheiten dieser Sicherheitsabstand nicht möglich ist, darf sich nur ein Kunde im Inneren aufhalten.
b) Festlegung eines Zeitfensters für die bevorzugte Betreuung von Kunden über 65 Jahre.
c) Dass zusätzlich folgende Maßnahmen in diesem Kapitel eingehalten werden, mit Ausnahme der Artikel 12 und 17.
2. Die in dieser Verordnung angeführten Punkte, mit Ausnahme der Sicherheits- und Hygienevorschriften in Artikel 4, 13 und 14, gelten nicht für Geschäfte und Geschäftslokale, die gemäß Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März ihrer Tätigkeit weiter nachgehen durften.
3. Alle Geschäfte und Lokale, die gemäß den in diesem Kapitel angeführten Punkten, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, dürfen für telefonisch oder über Internet verkaufte Produkte ein Abholservice einrichten, sofern alle organisatorischen Maßnahmen getroffen sind, damit es zu keinen Menschenaufläufen (in den Geschäften oder am Eingang) kommt. (Anm.: z. B. festgelegte Zeitfenster).
4. Für bestimmte festgelegte Personengruppen darf eine Hauszustellung eingerichtet werden.
5. Märkte: Falls es die Gemeinden beschließen und in Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsbehörden der autonomen Regionalregierungen, dürfen Märkte im Freien oder Marktstände in nicht öffentlichen Straßen in Einklang der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai wieder stattfinden. Die Kapazität wird auf 30 % limitiert (bisher 25 % in Phase 1).
Die Gemeinden dürfen die Fläche vergrößern und neue Tage für die Abhaltung der Märkte festlegen. Die Gemeinden müssen jedoch die Voraussetzungen schaffen, dass die Mindestabstände zwischen den Ständen sowie die Sicherheitsabstände zwischen Klienten, Marktarbeitern und Verkäufern eingehalten wird.
Artikel 12 - Voraussetzungen für die Öffnung von Einkaufszentren und Gewerbeparks
Einkaufszentren und Gewerbeparks dürfen für den Publikumsverkehr unter folgenden Voraussetzungen öffnen.
a) Dass im Einklang der Sicherheitskonzepte jedes Zentrums die Kapazität der Allgemeinzonen auf 30 % limitiert wird;
b) Dass in jedem einzelnen Geschäft dieser Zentren die Kapazität auf maximal 40 % limitiert wird;
c) Dass, das Verweilen der Klienten in den Allgemeinzonen untersagt ist und nur auf den Verkehr zwischen den einzelnen Geschäften limitiert.
Die im zuvor beschriebenen Absatz beschriebenen Bedingungen gelten nicht für Gastronomie und Restaurants, die in Allgemeinzonen ihre Aktivität ausführen. Diese sind in Kapitel IV beschrieben.
d) Verboten bleibt die Nutzung von Freizeitzonen, wie z. B. Kinderzonen, Ruhezonen oder Spielräumen.
e) Dass die in diesem Kapitel definierten Hygienevorschriften für die Geschäfte und Lokale eingehalten werden und zusätzlich jene in Artikel 17 implementiert werden.
Artikel 13. Hygienevorschriften für Geschäfte und Lokale mit Publikumsverkehr
1. Geschäfte und Geschäftslokale, die gemäß Artikel 11 für den Publikumsverkehr wieder öffnen, müssen mindestens zweimal täglich Reinigungen und Desinfektionen durchführen. Ein besonderes Augenmerk dabei ist auf Oberflächen mit häufigem Kontakt zu legen (Türgriffe, Schaukästen, Tische und andere Objekte, wie z. B. Türgriffe, Möbel, Geräte, Maschinen, Böden, Telefone, Handläufe, Kleiderhaken, Einkaufswägen und -körbe). Folgendes ist dabei einzuhalten:
a) Eine verpflichtende Endreinigung am Ende des Arbeitstags.
b) Die Anwendung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.1. a) und b)
Für die besagte Reinigung, tagsüber und bevorzugterweise mittags, darf man eine Pause festlegen. Diese Zeiten für die Reinigung sind den Kunden verpflichtend mitzuteilen, entweder mit sichtbar angebrachten Karten oder mittels Lautsprecherdurchsagen.
Zudem muss eine Reinigung und Desinfektion bei jedem Schicht- oder Personalwechsel am Arbeitsplatz, mit besonderem Augenmerk auf Schaufenster und -tische sowie andere häufig verwendete Objekte, wie z. B. Tastaturen, Kartenlesegeräte, Touchscreens, Kleiderhaken und -ständer etc., erfolgen.
Falls in dem Geschäftslokal oder Geschäft mehr als ein Mitarbeiter für den Publikumsverkehr abgestellt ist, dann muss die Reinigung auch auf die Mitarbeiterbereiche ausgeweitet werden, wie z. B. Umkleideräume, Küchen, Ruhezonen, Toiletten etc.
2. Mindestens jede Stunde muss die Reinigung und Funktionsfähigkeit der Sanitärbereiche, Türgriffe, Wasserhähne in den Geschäftslokalen und Geschäften überprüft werden.
3. Bei Verkaufsautomaten (máquinas de vending), Wäschereien mit Selbstbedienung o. ä. ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Hygienebestimmungen und die entsprechend adäquate Reinigung und Desinfektionen, sowohl der Automaten als auch der Betriebsfläche, durchgeführt werden und die Klienten über die korrekte Verwendung mit einem Aushang informiert sind. In jedem Fall sind die Maßnahmen gemäß Artikel 6 anzuwenden.
Artikel 14. Hygiene- und Präventivmaßnahmen für das Personal der Geschäfte und Geschäftslokale mit Publikumsverkehr
Die Distanz zwischen Verkäufer oder Dienstleister mit den Kunden muss zu jeder Zeit mindestens einen Meter betragen, wenn Schutzelemente vorhanden sind und ansonsten zwei Meter. Darüber hinaus beträgt der Abstand der Stände im Freien oder mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Plätzen immer zwei Meter.
Bei Tätigkeiten, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z. B. Friseure, Beauty-Salons oder Physiotherapie) muss eine entsprechende individuelle Schutzausrüstung verwendet werden, um sowohl den Schutz des Arbeitnehmers als auch des Kunden gewährleisten. Der Abstand zwischen zwei Kunden muss jedenfalls 2 Meter betragen.
Artikel 15. Hygienebezogene Maßnahmen der Kunden in Geschäftslokalen und Geschäften sowie auf Märkten im Freien sowie Verkaufsständen auf nicht öffentlichen Plätzen im Freien
1. Die Aufenthaltsdauer in den Geschäften und Lokalen ist auf das notwendige Mindestmaß limitiert (Dauer, um die Einkäufe zu erledigen oder die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen).
2. Die Betriebsstätten und Geschäfte sowie die Märkte im Freien müssen klar ersichtlich die Sicherheitsabstände von 2 Metern kennzeichnen (z. B. Bodenmarkierungen, Barrieren oder ggfs. Abstellung einer individuellen Aufsichtsperson). Es ist untersagt mehr als einen Kunden zur selben Zeit zu bedienen.
3. Die Betriebsstätten und Geschäfte müssen dem Publikum Spender mit hydroalkoholischen Gels oder Desinfektionsmitteln mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt sind, am Eingang zur Verfügung stellen und diese müssen zu jeder Zeit betriebsbereit sein. Es wird empfohlen solche Spender auch bei Märkten im Freien zu installieren.
4. Die Betriebsstätten und Geschäfte sowie die Märkte im Freien, die über Selbstbedienungsbereiche verfügen, müssen einen Mitarbeiter abstellen, um eine direkte Berührung bzw. Handhabung durch Kunden zu vermeiden.
5. Es ist untersagt, Kunden Probepackungen zur freien Entnahme anzubieten (z. B. Kosmetik, Parfums oder ähnliches).
6. Im Textilhandel, Nähereien und ähnlichen Einrichtungen dürfen die Umkleideräume nur von einer einzigen Person verwendet werden und müssen anschließend nach jeder Benützung gereinigt und desinfiziert werden.
Falls ein Kunde etwas anprobiert und es im Anschluss nicht kauft, muss der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass dieses Kleidungsstück hygienisch dem nächsten Kunden zur Verfügung steht. Dies gilt auch für vom Kunden zurückgebrachte Kleidungsstücke (Umtausch-/Rückgabeware).
Artikel 16. Maßnahmen für die Kapazität in Geschäften und Geschäftslokalen mit Publikumsverkehr
1. Die Geschäfte und Geschäftslokale müssen die maximal erlaubte Kapazität öffentlich aushängen und sicherstellen, dass der physische Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.
2. In diesem Zusammenhang müssen die Geschäfte und Lokale ein System der Kontrolle etablieren, um die maximale Anzahl der zugelassenen Personen keinesfalls zu überschreiten (einschließlich der eigenen Mitarbeiter).
3. Die Personenströme innerhalb der Lokalitäten muss ggfs. gesteuert und angepaßt werden, um die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu gewährleisten. Im Idealfall verfügt ein Lokal über zwei Zugänge, um einen Zugang und einen Ausgang für den Publikumsverkehr einzurichten, um Menschenanhäufungen zu vermeiden.
4. Betriebsstätten und Geschäfte, die über eigene Parkplätze für Mitarbeiter und Kunden verfügen, müssen, falls die Zufahrtskontrolle nicht kontaktlos erfolgen kann, durch eine persönliche Kontrolle ersetzen. Dieses Personal muss die Einfahrt und Ausfahrt für die Zeit der von den Zentren definierten Schichten beaufsichtigen, damit die Einschränkungen der Kapazitäten besser verfolgt werden können.
Gegebenenfalls, sofern Sicherheitsgründe nichts anders vorsehen, sind die Türen zwischen dem Parkplatz und dem Zugang zum Geschäft oder den Personalumkleideräumen offen zu halten, um Kontakte zu vermeiden.
Artikel 17. Maßnahmen für Einkaufszentren und Gewerbeparks
In Ergänzung zu Artikel 12 müssen Einkaufszentren und Gewerbeparks folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Verwendung von Toiletten und Stillräume ist auf eine Familie limitiert und darf somit nicht von unterschiedlichen Familienverbunden gleichzeitig verwendet werden.
b) Die Verwendung der Toiletten und Stillräume muss von einer vom Zentrum abgestellten Person kontrolliert und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.5. durchgeführt werden.
c) Das Sicherheitspersonal muss die Einhaltung der Mindestabstände der Personen beaufsichtigen, um die Bildung von Menschenanhäufungen zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei den Zonen mit Rolltreppen und Aufzügen zu.
d) In Parkzonen müssen, über die regelmäßige Desinfektion der häufigen Kontaktpunkte hinaus, den Klienten hydroalkoholische Gele zur Verfügung gestellt werden und es sind gemäß Artikel 6.6. elektronische Zahlungsformen zu begünstigen.
e) Falls notwendig müssen Hindernisse oder Beschilderungen für eine bessere Zugangskontrolle und Steuerung der Personen installiert werden, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Bevorzugterweise soll, wenn das Zentrum oder der Park über mehrere Eingänge verfügt, getrennte Zugänge und Ausgänge etabliert werden, um Menschenanhäufungen zu vermeiden.
f) Es müssen Systeme zum Zählen der Menschen implementiert werden, damit in keinem Moment die zugelassene Kapazität des Forums überschritten wird.
Kapitel IV - Gastronomie und Restaurants in Hotels
Artikel 18. Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Gastronomie und Restaurants
1. Gastronomie und Restaurants dürfen für den Publikumsverkehr für den Verzehr im Lokal öffnen (ausgenommen Nachtbars und Diskotheken) und sofern 40 % der Kapazität nicht überschritten wird.
2. Der Verzehr im Lokal darf nur im Sitzen am Tisch oder an Tischgruppen erfolgen (also keine Stehtische, keine freie Platzwahl), bevorzugterweise mit vorheriger Terminvereinbarung. In keinem Fall dürfen Kunden an der Bar konsumieren. Darüber hinaus dürfen die Betreiber Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.
3. Fertiggerichte, frisch oder zuvor zubereitet, dürfen, sofern mit Deckel versehen, angeboten werden. Es muss sich um Einzelportionen handeln.
4. Der Terrassenbetrieb im Freien hat gemäß der Vorschriften der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai zu erfolgen.
5. Die Einhaltung von 2 Meter Sicherheitsabstand zwischen den Tischen oder Tischgruppen muss gewährleistet sein. Diese sind auf die Anzahl der Personen zu limitieren und ein Mindestabstand zwischen den Menschen zu respektieren.
6. Die Autonomen Regionen und Städte dürfen innerhalb ihres territorialen Gebiets die Prozentsätze der Belegungskapazitäten in diesem besagten Artikel anpassen sowie die erlaubte Kapazität für Terrassen im Freien gemäß Artikel 15.1. der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai, sofern diese Anpassungen zwischen 30 und 50 Prozent liegen.
Artikel 19. Hygiene- und Präventivmaßnahmen für das Servicepersonal im Lokal
Gastronomie und Restaurantbetriebe müssen folgende Hygiene- und Präventivmaßnahmen erfüllen:
a) Reinigung und Desinfektion der Ausstattung, insbesondere der Tische, Stühle und jeder anderen Oberflächen, die von Klienten berührt werden und anschließend vom nächsten. Zudem ist das Lokal mindestens einmal am Tag gemäß Artikel 6 zu reinigen und desinfizieren.
b) Die Verwendung von Einmaltischdecken wird bevorzugt. Falls dies nicht möglich ist, muss vermieden werden, dass eine Tischdecke oder -läufer von anderen Kunden verwendet werden. Materialien sind zu bevorzugen, die eine mechanische Wäsche bei 60 bis 90 °C erlauben.
c) Den Kunden müssen Spender mit hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmittel mit virustötender Mittel, die vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt sind, am Eingang und am Ausgang der Sanitärräume zur Verfügung gestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass diese jederzeit betriebsbereit sind.
d) Menükarten für die allgemeine Verwendung sind zu vermeiden und anstelle dessen elektronische Formen, Schilder oder ähnliches zu verwenden.
e) Kopfhörer des Personals sowie Geschirr, Gläser, Tischdecken u. ä. sind in geschlossenen Behältnissen oder Räumen, die sich abseits von Fußwegen des Personals oder Klienten befinden, aufzubewahren.
f) Produkte zur Selbstbedienung sind zu entfernen (Menagen, Zahnstocher, Serviettenspender, Salz, Pfeffer, Öl) und durch einzeln portionierte Packungen zu ersetzen oder, auf Verlangen des Kunden auszuhändigen.
g) Es sind Zeitpläne zu etablieren, um Menschenansammlungen und Kontakt zwischen den Gästen zu vermeiden.
h) Die Verwendung der Toiletten durch Klienten darf nur unter den Bedingungen, wie in Artikel 6.5. beschrieben, erfolgen.
i) Das Servierpersonal muss die Mindestabstände zu den Gästen einhalten und Hygiene- und Präventivmaßnahmen anwenden, um das Ansteckungsrisiko zu vermeiden.
Kapitel V - Betreutes Wohnen, Seniorenzentren, Behindertenheime
Anpassung im Artikel 20 „Besuche von Seniorenzentren, Kinderheimen und Residenzen für Menschen mit Behinderungen.
Die Autonomen Regionen und Städte dürfen innerhalb ihres territorialen Gebiets Besucher den Zugang erlauben sowie Spaziergänge mit den Bewohnern der Seniorenzentren, Kinderheimen und Residenzen für Menschen mit Behinderten. Dementsprechend müssen die Autonomen Regionen und Städte die Voraussetzungen und Bedingungen für die Besuche und Spaziergänge festlegen.
Kapitel VI - Residenzen für Forscher
Artikel 21. Öffnung der Residenzen für Forscher [ … ]
Kapitel VII - Nutzung von Allgemeinzonen in Hotels und Touristenunterkünften
Artikel 22. Öffnung der Allgemeinzonen in Hotels und Touristenunterkünften
1. Die Allgemeinzonen in Hotels und Touristenunterkünften, die gemäß Verordnung SND/257/2020 vom 19. März geschlossen werden mussten, dürfen diese wieder öffnen, sofern die maximale Kapazität des Forums 30 % nicht übersteigt.
2. Die Dienstleistungserbringung in der Gastronomie und der Restaurantbetrieb in Hotels und Touristenunterkünften hat gemäß Kapitel IV zu erfolgen.
3. Die gegenständlichen Inhalte gelten ungeachtet der Verordnung TMA/277/2020 vom 23. März wo bestimmte Unterkünfte als essenzielle touristische Einrichtungen erklärt wurden (Anm.: war notwenig aufgrund der gestrandeten Touristen, Liste der autorisierten Hotels in Spanien, Liste wurde im Boletin veröffentlicht).
Artikel 23. Hygiene- und Präventivmaßnahmen für Allgemeinzonen in Hotels und Touristenunterkünften
1. Jede Einrichtung muss die verschiedenen Allgemeinzonen sowie Zonen für Veranstaltungen unter den höchsten Sicherheitsstandards entsprechend der maximalen Auslastung, wie im Artikel zuvor beschrieben, und unter Einhaltung der Hygiene-, Präventivmaßnahmen sowie der gekennzeichneten Sicherheitsabstände bestimmen.
2. Die geschlossenen Bereiche, wo Events, Animationen oder Gymnastik betrieben wird müssen mindestens zwei Stunden vor der Verwendung gelüftet werden.
3. Animationen oder Gruppenveranstaltungen müssen in der Art geplant und durchgeführt werden, dass die Teilnehmerzahl 20 Personen nicht übersteigt und die Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen den Personen sowie zum Trainer gewährleistet ist. Andernfalls müssen Nasen-Mundschutzmasken getragen werden. Animationen oder Gruppenklassen müssen Bevorzugterweise im Freien erfolgen und der Austausch von Objekte ist zu vermeiden.
4. Verwendete Objekte und Materialien müssen nach jedem einzelnen Gebrauch desinfiziert werden und es müssen hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt sind, sowie Desinfektionsmittel für Oberflächen bereit stehen.
5. Für Sportbereiche müssen die Hygiene- und Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 42 und 43 der gegenständlichen Verordnung eingehalten werden und zudem Artikel 41 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai.
Ungeachtet davon müssen für Schwimmbäder und Spas spezifische Handlungsempfehlungen im Einklang mit den Hygiene- und Präventivmaßnahmen des Gesundheitsministeriums sowie den in Kapitel X beschriebenen Maßnahmen implementiert werden.
Kapitel VIII - Kultur
Sektion 1 - Bibliotheken
Artikel 24. Erlaubte Dienstleistungen von Bibliotheken
1. Bibliotheken, öffentliche wie private, dürfen ihre Dienstleistungen gemäß Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai ausführen, solange sie ausdrücklich die im gegenständlichen Artikel beschriebenen Bedingungen einhalten.
2. Konsultationen der Säle sind bei maximaler Auslastung von 30 % des Forums erlaubt. Wenn ein Kunde ein Besuch zurückbringt, muss dieses gereinigt und desinfiziert werden.
3. Computer und IT-Equipment in den Bibliotheken zur Allgemeinverwendung vorliegen, sowie elektronische Kataloge etc. dürfen verwendet werden, müssen allerdings nach jedem Gebrauch gereinigt werden.
4. Bücher dürfen zwischen Bibliotheken innerhalb der Territorien gemäß Annex verliehen werden sowie an Endkunden.
5. Ungeachtet der vorangegangenen Paragraphen müssen die Kindersäle und die Büchersäle für die Selbstentnahme geschlossen bleiben.
6. Die Hygiene- und Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai müssen eingehalten werden.
Sektion 2 - Ausstellungsräume
Artikel 25. Wiedereröffnung von Ausstellungsräumen
Alle Ausstellungssäle, die ihre Tätigkeit aufgrund dem ausgerufenen Alarmzustand der Gesundheitskrise gemäß Artikel 10.1. des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März einstellen mußten, dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen, sofern die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen und die hier beschriebenen Bestimmungen eingehalten werden.
Artikel 26. Hygiene- und Präventivmaßnahmen für Ausstellungssäle
1. Die Säle, die über Informationsschaukästen verfügen und wo Publikumsverkehr vorherrscht, müssen physische Barrieren für die Besucher installieren.
2. In den Sälen müssen die Besucher mit Hinweisschildern über die Notwendigkeit zur Einhaltung der 2 Meter Sicherheitsdistanz informiert werden. Gleichfalls müssen Markierungen die einzuhaltenden Distanzen anzeigen, um Menschenansammlungen an Ein- oder Ausgängen zu strukturieren.
3. Die Verwendung der Toiletten darf gemäß den in Artikel 6.5. beschriebenen Bedingungen erfolgen.
Artikel 27. Reinigung der Ausstellungssäle
[ … ]
Artikel 28. Anpassungen beim Publikumsverkehr in Ausstellungssälen
1. Für jeden Saal muss die Erbringung der Dienstleistung und den Publikumsverkehr einzeln bewertet werden, damit die Kontrolle der Menschenmenge und die Rotation der Menschenströme erfolgen kann.
2. Das Personal, das für die Betreuung des Publikums zuständig ist, muss die Besucher über die Covid-19 Hygiene- und Präventivmaßnahmen informieren und während dem Aufenthalt die Einhaltung dieser überwachen. Das Personal ist zudem dafür zuständig, dass die jeweils erlaubte Personenanzahl nicht überschritten wird.
Artikel 29. Spezifische Maßnahmen für Arbeiten der Montage und Demontage von temporären Ausstellungsexponaten
[ … ]
Artikel 30. Besucher und Kundenaufsicht der Ausstellungssäle
1. Die Verantwortlichen der Ausstellungszentren vermeiden Veranstaltungen zu Ausstellungseröffnungen, die Menschenansammlungen in einem geschlossenen Raum nach sich ziehen könnten.
2. Es sind notwendige Maßnahmen zu implementieren, um Menschenaufläufe zu vermeiden.
3. Garderoben- und Gepäckaufbewahrungsdienste sind untersagt.
4. Die Aktivierung der Informationsterminals für die Selbstinformation durch Besucher ist untersagt. Ebenfalls werden keine Audiogeräte, Prospekte, Infomaterial etc. ausgehändigt.
5. In den Ausstellungssälen müssen alle notwendigen spezifischen Maßnehmen implementiert werden, um die Vorgaben der Gesundheitsbehörden hinsichtlich Hygiene- und Prävention zu erfüllen.
Sektion 3 - Sehenswürdigkeiten und andere kulturelle Einrichtungen
Artikel 31. Öffnung von Sehenswürdigkeiten und kulturellen Einrichtungen [ … ]
Artikel 32. Hygiene- und Präventivmaßnahmen [ … ]
Artikel 33. Reinigung [ … ]
Artikel 34. Publikumsverkehr [ … ]
Artikel 35. Spezifische Maßnahmen für die Verwendung und nicht kulturelle Aktivitäten [ … ]
Artikel 36. Besuch und Kundenbetreuung [ … ]
Artikel 37. Kontrolle der Besucherzahl [ … ]
Sektion 4 - Kino, Theater, Auditorien u. ä. Kultureinrichtugnen
Artikel 38 - Kino, Theater, Auditorien und ähnliche Veranstaltungsorte, die Darbietungen und Kulturspektakel bieten
1. Die Wiederaufnahme ist mit maximal 30 % Auslastung unter der Voraussetzung, dass die Sitzplätze vorher zugewiesen sind, erlaubt.
2. Andere Lokale und Einrichtungen als die zuvor erwähnten, die Kulturspektakel und Festakte zelebrieren, dürfen unter folgenden Bedingungen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen:
a) Falls diese in geschlossenen Räumen stattfinden, darf maximal 30 % des Forums belegt sein und die Teilnehmerzahl darf 50 nicht übersteigen.
b) Falls diese im Freien stattfinden, müssen die Gäste unter Einhaltung der Sicherheitsabstände sitzen und die Auslastung darf 30 % der Kapazität nicht übersteigen, keinesfalls jedoch mehr als 400 Personen teilnehmen.
(Ungeachtet der hier erwähnten Bedingungen dürfen die Veranstaltungen in den betreffenden Territorien keinesfalls mehr als 100 Personen umfassen)
c) In jedem Fall müssen die Auflagen der gegenständlichen Verordnung eingehalten werden.
3. Einhaltung der Artikel 34, 35, 36 und 37 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai und zusätzlich die hier spezifisch aufgelisteten (auch für Kino oder Kulturveranstaltungen).
4. Der Online und telefonische Ticketverkauf wird empfohlen. Bei Kassenverkauf gelten die Bedingungen in Artikel 6.6.
5. Es dürfen keine Zusatzdienstleistungen oder -waren angeboten werden, wie z. B. Souvenirs, Cafés o. ä., die gemäß der entsprechenden Normen zu erbringen sind. Garderobendienste oder Gepäckaufbewahrung sind untersagt.
6. Während dem Empfang der Gäste müssen eventuelle Warteschlangen an den Ein- und Ausgängen die Sicherheitsabstände von 2 Metern einhalten.
7. Die Veranstalter haben dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinen Menschenaufläufen kommt. Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen muss ein Kontrollsystem für die Personensteuerung etabliert werden.
Kapitel IX - Sport
Artikel 39. Basistrainings im nicht professionellen Vereinssport [ … ]
Artikel 40. Intensivtrainings oder (Vor)Wettkampftrainings in professionellen Ligen [ … ]
Artikel 41. Wiederaufnahme der Wettkämpfe der Professionellen Ligen
1. Professionelle Ligen dürfen wieder Wettkämpfe austragen, sofern es die gesundheitliche Entwicklung erlaubt.
2. Die Wettkämpfe der professionellen Ligen erfolgen ohne Publikum und bei geschlossenen Türen. Pressevertretern ist der Zugang für die Übertragung des Wettkampfs erlaubt.
3. Die Anzahl der Personen, welche das Stadium oder Pabellon betreten dürfen, wo der Wettkampf ausgetragen wird, ist auf jene beschränkt, die dafür notwendig ist. Die Empfehlungen der Hygiene- und Präventivvorgaben der Gesundheitsbehörde sind einzuhalten.
4. Die Sportzentren, wo der Wettkampf ausgetragen wird, müssen in jedem Fall die definierten Präventiv- und Hygienemaßnahmen der Gesundheitsbehörde sowie der Sportdirektion einhalten.
Artikel 42. Wiederaufnahme von Sport in geschlossenen Einrichtungen
1. Sport darf in geschlossenen Sportzentren unter den nachfolgend beschriebenen Einschränkungen ausgeübt werden.
2. Jeder darf das Sportzentrum zum Ausüben von Sport benutzen (Hobby-, Vereins-, Leistungs- und Profisportler). Als Sportzentrum werden alle Sporteinrichtungen betrachtet, die sich auf einem eigenen Gelände befinden (geschlossen oder offen zugänglich) und die überdacht sind.
3. Zur Sportausübung muss ein Termin vereinbart werden und aus diesem Grund müssen die Betreiber Zeitfenster einrichten und es ist nur in diesen Zeiten der Aufenthalt in diesem Sportzentrum erlaubt.
4. In überdachten Sportzentren dürfen jene Sportarten ausgeübt werden, die einzeln oder mit maximal zwei Personen erfordern und sofern diese keinen körperlichen Kontakt haben und die Sicherheitsabstände von mindestens 2 Meter eingehalten werden können. Das Forum darf maximal 30 % der Kapazität der einzelnen Einrichtung belegt werden. Der Zugang der Sportler muss so organisiert werden, dass es zu keinen Menschenansammlungen kommt und, dass die sicherheits- und gesundheitsvorgaben befolgt werden.
5. Jeden Sportler darf maximal ein akkreditierter Trainer begleiten, falls dies notwendig ist. Ausgenommen sind Minderjährige oder Menschen mit Behinderung, die eine Begleitperson haben dürfen.
6. Umkleidekabinen dürfen unter den allgemeinen Covid-19 Hygiene- und Präventionsmaßnahmen der Gesundheitsbehörden verwendet werden.
Die hier angeführten Punkte gelten für die Phase 2 der Sportzentren, die in Artikel 42 der Verordnung SND 399/2020 vom 9. Mai.
7. Die Reinigung und Desinfektion der Sporteinrichtungen muss gemäß den in Artikel 6 beschriebenen Vorgaben erfolgen. Gleichfalls muss nach jedem Turnus die Reinigung der Allgemeinzonen erfolgen und in jeder Sporteinheit müssen die verwendeten Geräte gereinigt und desinfiziert werden. Am Ende des Tages muss mit einem notwendigen Mindestmaß an gegenwärtigen Personen das Sportzentrum gereinigt werden.
8. In jedem Fall müssen die Inhaber bzw. Verantwortlichen des Sportzentrums dafür Sorge tragen, dass die grundlegenden Regeln des Gesundheitsministeriums eingehalten werden. Falls in dem Sportzentrum auch andere (nicht sportliche) Aktivitäten ausgeübt werden, dann gelten die jeweiligen spezifischen Bestimmungen.
9. Die hier angeführten Punkte gelten nicht für Schwimmbäder in Sportzentren, die im Artikel 43 geregelt sind.
Artikel 43. Öffnung von Schwimmbädern für die Ausübung von Sport
1. Schwimmbäder im Freien oder überdachte dürfen unter folgenden Voraussetzungen für sportliche Zwecke geöffnet werden:
2. Jede Person hat prinzipiell Zutritt, wobei integrierte Sportler gemäß Vereinslizenz zu priorisieren sind (z. B. Schwimmen, Rettung und Rettungsschwimmer, Triathlon, moderne Pentaloon- und Unterwasseraktivitäten).
3. Die Ausübung des Sports erfordert eine vorherige Terminvereinbarung. Aus diesem Grund müssen Nutzungszeiten und Turnusse erarbeitet werden, in denen das Schwimmbad benutzt werden kann.
4. Der Wassersport darf einzeln bzw. mit maximal zwei Personen ausgeübt werden, solange kein Körperkontakt vorliegt und die Sicherheits- und Schutzvorschriften eingehalten werden (2 m Sicherheitsabstand).
Gleichfalls ist die Nutzung von maximal 30 % des zugelassenen Forums für jedes Schwimmbad erlaubt (während dem Zugang sowie während der Ausübung). Ausnahme sind Bäder mit Schwimmbahnen (ein Schwimmer pro Bahn), wo ein organisatorisches System entwickelt werden muss, damit es zu keinen Menschenansammlungen kommt.
5. Es ist nur ein Trainer pro Sportler erlaubt bzw. Sportler und ggfs. im begründeten Falle eine Begleitperson (Behinderten, Minderjährigen etc.).
6. Umkleideräume dürfen verwendet werden, falls die generellen Covid-19 Hygiene- und Präventionsvorschriften der Gesundheitsbehörden eingehalten werden.
7. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt gemäß Artikel 44 und 45. Am Ende des Tages muss mit dem notwendigen Mindestmaß an Personen eine Reinigung der Liegezonen des Schwimmbads erfolgen sowie der Allgemeinbereiche. Materialien und Utensilien sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren.
8. Die Eigentümer der Bäder müssen für die Einhaltung der gesundheitlichen Schutzvorschriften des Gesundheitsministeriums Sorge tragen. Falls in der Einrichtung auch andere Aktivitäten durchgeführt werden, dann gelten die jeweiligen spezifischen Normen.
Kapitel X - Schwimmbäder und Strände
Artikel 44. Öffnung von Schwimmbädern
1. Schwimmbäder dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, sofern das maximale Forum 30 % der Kapazität nicht übersteigt und die Sicherheitsabstände von 2 Metern zwischen den Nutzern eingehalten werden kann. Falls dieser nicht eingehalten werden kann, dann muss die Personenanzahl entsprechend verringert werden.
2. Für die Nutzung der Schwimmbäder sind Terminvereinbarungen mit der Schwimmbadleitung erforderlich. Aus diesem Grund müssen Nutzungszeiten und Turnusse erarbeitet werden, in denen das Schwimmbad benutzt werden kann.
3. Vor der Öffnung muss die Einrichtung gereinigt und desinfiziert werden mit besonderem Augenmerk auf geschlossene Räume, wie z. B. Umkleidekabinen oder Badezimmer.
Ebenfalls müssen Objekte und Ausrüstungen, wie z. B. Glas, Seile, Hilfsmaterialien für Klassen, Begrenzungsgitter, Medizinschrank sowie Schließfächer, gereinigt und desinfiziert werden.
Als Biozide für die Desinfektion der Oberflächen müssen jene Typ 2 des Annex V der EU-Verordnung Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 verwendet werden. Ebenso dürfen als Desinfektionsmittel Lejía Verdünnungen im Verhältnis 1:50 verwendet werden oder irgendein anderes Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung, das am Markt erhältlich und vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt ist.
4. Wasserqualität [ … ]
Artikel 45. Präventiv- und Hygienemaßnahmen für öffentliche Schwimmbäder
[ … ]
Artikel 46. Nutzung der Strände
1. Das Passieren und der Aufenthalt an Stränden sowie die Ausübung von sportlichen Aktivitäten (Hobby- oder Profisport) dürfen unter Einhaltung der in Absatz 2 des Artikels 7 beschriebenen Bedingungen erfolgen (siehe unten) und zwar immer dann, wenn dies alleine und ohne physischen Kontakt zu anderen Personen geschieht und der Sicherheitsabstand von 2 Meter zu anderen Strandbesuchern bzw. -teilnehmern eingehalten wird.
2. Die Verwendung der Duschen und Fußduschen im Freien ist erlaubt, sowie der Toiletten, Umkleidekabinen und ähnliche ander öffentliche Einrichtungen. Diese darf höchstens von einer Person verwendet werden bzw. ggfs. einer Begleitperson (Minderjährige, Menschen mit Behinderungen). Die Reinigung und Desinfektion muss zu jeder Zeit garantiert werden, um die Hygiene dieser zu garantieren.
3. Sonnenbadende müssen die Strände und die Einrichtungen verantwortungsvoll benützen, sowohl aus umwelttechnischer als auch als gesundheitstechnischer Sicht und die Auflagen der Gesundheitsbehörden befolgen.
4. Persönliche Objekte (Badetücher, Liegen und andere ähnliche Elemente) müssen innerhalb des eigenen Sicherheitsradius von 2 Meter bleiben, außer, dass es sich bei den Badenden um Personen aus demselben Familienverbund handelt und die Maximale Anzahl an Personen gemäß Paragraph 2 des Artikels 7 der Verordnung nicht überschritten wird. (ergo: 15 Personen)
5. Die Gemeinden dürfen Einschränkungen zum Strandzugang, der immer gratis ist, durchführen, um die persönliche Distanz zwischen den Personen sicherzustellen (zumindest 2 Meter). Gleichfalls soll die höchst mögliche Anzahl der Nutzer ermöglicht werden und daher kann auch die Dauer der Strandnutzung limitiert werden sowohl zu den Parkplätzen, um das Forum der Strandausnutzung kontrollieren zu können.
Im Sinne der höchsten erlaubten Nutzung jedes Strands, wird als Berechnungsgrundlage vier Quadratmeter pro Person herangezogen. Für diese Kalkulation wird aufgrund der Gezeiten ein sechs Meter breiter Streifen des Strandes abgezogen.
6. Die Gemeinden stellen die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sicher sowie der Strandausstattung, die für die Umwelt nicht schädlich sind.
7. Für die Strandbenutzer müssen anhand klar sichtbarer Schilder oder mit anderen Mitteln die Präventiv- und Hygienevorgaben mitgeteilt werden sowie der Hinweis, dass bei irgendeinem Covid-19 ähnlichen Symptom der Strand zu verlassen ist.
8. Gastronomie- und Restaurantdienstleistungen an den Stränden haben zu den hier beschriebenen Vorgaben für die Gastronomie und Restaurants zu erfolgen ungeachtet der sektoralen Vorschriften.
Die Verantwortlichen Betreiber der Wasserfahrzeuge, Tretboote oder anderen Wassersportgeräte müssen die spezifischen Bestimmungen für den Einzelhandel bezüglich der Maßnahmen der Hygiene und Desinfektion entsprechen. Alle Geräte müssen vor jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.
Auszug aus Artikel 7, Absatz 2
2. Auf jeden Fall müssen die Sicherheits- und Hygienestandards, die von den Gesundheitsbehörden im Kampf gegen Covid-19 definiert wurden, eingehalten werden und im Besonderen die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 Metern, der Einhaltung der Handhygienevorschriften sowie der Niesetikette. Gruppen dürfen maximal 15 Personen (bisher 10 Personen) umfassen, ausgenommen sie leben in einem gemeinsamen Familienverbund.
Kapitel XI - Aktivtourismus und Natur
Artikel 47 - Aktivtourismus und Natur
Aktivtourismus und Natur darf in Gruppen bis zu 20 Personen gemäß den in Artikel 47. der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai beschriebenen Bedingungen betrieben werden.
Artikel 47 Wortlaut „Aktivtourismus und Natur“ aus der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai
1. Aktiv- und Naturtourismusaktivitäten dürfen in Gruppen von maximal zehn Personen mit offiziell bei den zuständigen Verwaltungen registrierten aktiven Tourismusunternehmen (z. B. Reiseführer) unter folgenden Bedingungen nachgehen. Die Aktivität ist vorzugsweise terminlich vereinbart.
2. Aktivtourismus darf nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten durchgeführt werden, deren Gemeinschaftsbereiche für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen, mit Ausnahme des Empfangsbereichs und ggfs. Toiletten und Umkleidekabinen, die vorhanden sein müssen und in diesem Fall müssen Desinfektionsseife zum Händewaschen und/oder hydroalkoholischen Gele oder Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung (offiziell vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert) vorhanden sein.
3. Die Benutzung der Toiletten durch Kunden hat nach Bestimmungen des Artikels 6.5. zu erfolgen.
4. Die Aktivität darf nur unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von zwei Metern erfolgen. Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, muss eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.
Die notwendigen Geräte bzw. Ausrüstung zur Ausübung der Aktivität muss nach jedem Gebrauch gemäß den Hygiene- und Sanitätsvorgaben desinfiziert werden.
Artikel 47 bis. Bedingungen für die Öffnung von Naturparks
Naturparks dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, sofern 20 % des Forums nicht überschritten wird.
Für jene Naturparks, die gemäß diesem Paragraph für den Publikumsverkehr öffnen, gilt Artikel 7, Absatz 2 und 4 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai.
Artikel 47 ter. Bedingungen für die Öffnung von Seilbahnen
1. Seilbahnen dürfen ihren Betrieb aufnehmen sofern jede Kabine maximal mit 50 % belegt ist.
2. Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit muss die Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 6 durchgeführt werden.
3. Falls in den Kabinen Sitzplätze vorhanden sind, müssen die Gäste diese unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands (jeweils ein Sitz bleibt frei) verwenden, außer es handelt sich um Personen aus einem Familienverbund im gemeinsamen Wohnsitz. Falls keine Sitzplätze vorhanden sind müssen Bodenmarkierungen die Sicherheitsabstände anzeigen oder andere ähnliche Elemente.
4. Am Eingang der Einrichtung muss dem Publikum in jedem Fall am Eingang Spender mit hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium autorisiert und registriert wurden, zur Verfügung stellen und die jederzeit betriebsbereit sein müssen.
Kapitel XII
Kongresse, Meetings, Konferenzen, Geschäftstreffen
Artikel 48. Bedingungen
[ … ]
Kapitel XII
Kongresse, Meetings, Konferenzen, Geschäftstreffen
Artikel 48. Bedingungen
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Neu: Kapitel XIII
Maßnahmen zur Flexibilisierung der Bildung und Ausbildung
Im Einklang mit Artikel 7 des Königlichen Dekrets 537/2020 vom 22. Mai dürfen Bildungseinrichtungen die Aktivitäten im schulischen und im nicht universitären Bereich, die eine persönliche Präsenz erfordern, reduzieren.
Gleichfalls dürfen Bildungseinrichtungen entscheiden ihren Unterricht online zu führen, immer dann, wenn dies möglich ist und selbst, wenn dies in den Zentren nicht als spezifische Unterrichtsform vorgesehen ist.
Artikel 50. Andere Schulungs- und Bildungseinrichtungen
1. Alle im vorangegangenen Artikel nicht erwähnten Schulungs- und Bildungseinrichtungen, wie z. B. Akademien oder Autoschulen, dürfen ihren Unterricht mit persönlicher Präsenz mit maximal einem Drittel des Forums führen. Gleichfalls müssen sie, immer, wenn dies möglich ist, die Modalitäten für einen online Unterricht einführen.
2. Die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 sind in den Einrichtungen und Geschäftslokalen anzuwenden.
3. Die Schulungs- und Bildungseinrichtungen müssen dem Publikum in jedem Fall am Eingang Spender mit hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium autorisiert und registriert wurden, zur Verfügung stellen und diese müssen jederzeit betriebsbereit sein.
Neu: Kapitel XIV
Artikel 51. Bedingungen für Schulungen mit Präsenz für das Personal von Bahnverkehr
1. Die Schulung mit persönlicher Anwesenheit für Personal von Bahnverkehr ist in homogenisierten Zentren erlaubt.
2. Die Ausbildung mit physischer Präsenz hat in jedem Fall gemäß den Vorgaben der Gesundheitsbehörden und den Präventionsmaßnahmen der Arbeitssicherheit zu erfolgen, damit das Ansteckungsrisiko während den professionellen Übungen im Bahnverkehr so gering als möglich ist.
3. Die Regelungen in diesem Artikel kommen auch für Personal von anderen Schienentransportunternehmen, nicht staatlich, konventionell, städtische oder Fernverkehr, zu tragen.
Zusatzregelungen
Alle Verordnungen, die sich aus dem Alarmzustand vom 14. März 2020 ergaben, bewahren ihre Gültigkeit sofern diese nicht durch die vorliegende Verordnung für die Phase 2 in den entsprechenden Territorien anders lauten.
- Marketingkampagnen
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