Die Spanische Grundsteuer IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) ist eine Gemeindesteuer, welche die Besteuerung des Eigentums an städtischen und ländlichen Immobilien vorsieht und grundsätzlich im Gesetz „Ley Reguladora de Haciendas Locales, 2/2004 - Artikel 60 bis 77“ geregelt ist.
Darüber hinaus müssen folgende Gesetze und Dekrete berücksichtigt werden:
- Ley de Catastro Inmobilario
- Ley General Tributaria
- Ley 49/2002 vom 23. Dezember
- Königliches Dekret Ley 20/2011 vom 30. Dezember
Die Grundsteuer wird auf Basis des Katasterwerts (nicht verwechseln mit dem Referenzkatasterwert RKW) berechnet (valor catastral) und muss jähr lich mit Stichtag 1. Januar entrichtet werden. Die Eintreibung erfolgt über die Gemeinde und diese dürfen innerhalb eines Rahmen die Höhe des Steuersatzes variieren bzw. in Ausnahmefällen sogar einen darüber liegenden Wert festlegen. Außerdem bieten manche Gemeinden auch die Möglichkeit an, die Grundsteuer (IBI) auch halbjährlich zahlen zu dürfen.
Achtung: Beim Kauf einer Immobilie in Spanien sollten Sie sicherstellen, dass die spanische Grundsteuer gezahlt wurde, denn nicht bezahlte Steuern verjähren nicht! Die Steuerschulden können bis zu vier Jahre im Nachhinein eingefordert werden. Zudem kommen Zinsen dazu! Wenn ein laufendes Verfahren wegen nicht bezahlter Grundsteuer vorhanden ist, dann können sogar weitere Kosten eingefordert werden. Also unbedingt prüfen.
Befreit für die Zahlung der IBI Steuer sind einige Ausnahmen gesetzlich geregelt, wie z. B. das Rote Kreuz, die katholische Kirchengemeinschaft und anerkannte nicht-katholische Religionsgemeinschaften, staatliche Flächen, die der Landesverteidigung oder Sicherheit dienen sowie der Bildung.
Grundsteuer generell
• städtische Liegenschaften: 0,4 % - 1,1 % des Katasterwerts
• ländliche Immobilien: 0,3 % bis 0,9 %
Gibt es mehrere eingetragene EigentümerInnen der Immobilie, dann ist jeder einzelne zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Sie müssen einen Antrag zur Teilung der IBI zur solidarischen Zahlung beantragen.
Grundsteuer in San Bartolomé de Tirajana für 2021
• städtische Liegenschaften: 0,57 %
• ländliche Immobilien: 0,4 %
• spezielle Charakteristiken: 0,68 %
Zahlbar jeweils halbjährlich.
Siehe auch Der neue Referenz-Katasterwert: Änderung Berechnung der Grunderwerbsteuerbasis mit 1. Januar 2022