Ausgabe Nr.
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J M upload 08.10.2019, Viva Edition 156 | Print article

Drohnen, kein Kinderspiel! Die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Spanien

Wer hätte noch vor zehn Jahren gedacht, dass eines Tages manövrierstarke Flugobjekte, wie die unbemannten ferngesteuerten Drohnen, zu einem ‚Spielzeug‘ werden und in fast allen Familien mit Kindern aufzufinden sind. Doch spätestens seit den versuchten Flugsabotagen am Flughafen von London ist klar, Drohnen sind nicht zu unterschätzende Risiken für Mensch und Gesellschaft. Spanien hat in der Amtsmitteilung vom 29. Dezember 20171), die am 30. Dezember  2018 in Kraft getreten ist, den zivilen Einsatz von Drohnen geregelt und insbesondere auch die private Nutzung klargestellt. Es handelt sich um neue Bestimmungen, die notwendig waren, da nun neue Szenarien im Luftraum möglich geworden sind, wie z. B.: fliegen unbemannter Flugobjekte in Städten oder urbanen Zonen, während Nachtstunden und im kontrollierten Luftraum, die es früher nicht gab. 

Die wichtigsten Regelungen lauten:

Gewerblicher Einsatz von Drohnen

- Man muss das Gewerbe als „Operador“ bei der staatlichen Sicherheitsbehörde AESA (Agencia Estatal de Seguridad Aérea) anmelden

- eine gültige Haftpflichtversicherung vorweisen

- Pilotenlizenz (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, kostet um die 800 Euro und dauert ca. 2 Wochen), medizinischer Befund über die Tauglichkeit (ATO2) Zertifikat, das von der staatlichen Behörde für Luftraumsicherung AESA3), die bis zu 25 kg bzw. Klasse II für Drohnen über 25 kg anerkannt wird

- für den gewerblichen Einsatz dürfen ausschließlich professionelle Drohnen verwendet werden

Private Nutzung von Drohnen

Der Einsatz von privaten Drohnen muß eine Sicherheitsdistanz von 8 km zum nächstgelegenen Flughafen oder Flugplatz haben

- dürfen nur in Gebieten außerhalb des kontrollierten Luftraums zum Einsatz kommen

- die maximale Flughöhe beträgt 120 m zur Erdoberfläche bzw. 150 m Mindestabstand zum höchsten Objekt oder Flugobjekt

- der Einsatz darf nur tagsüber bei guten meteorologischen Bedingungen erfolgen. Anm.: Drohnen unter 2 kg dürfen auch nachts fliegen, sofern die Flughöhe 50 m nicht übersteigt

- Drohnen müssen in Sichtweite zum Piloten bleiben

- Drohnen unter 250 gr. dürfen auch in der Stadt, über Menschenansammlungen und urbanen Zonen fliegen, sofern sie die Flughöhe von 20 m nicht überschreiten. 

- Auch, wenn es für den privaten Einsatz gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Flüge über Menschenansammlungen oder in urbanen Zonen:

Diese sind in der neuen gesetzlichen Bestimmung erlaubt, sofern folgende Regelungen eingehalten werden:

- Maximalgewicht der Drohne: 10 kg

- Flugdistanzen der Drohne in Sichtweite des Piloten

- Drohnen müssen bei ihren Flügen mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden oder anderen baulichen Strukturen sowie zu fremden Personen einhalten 

- Es empfiehlt sich für den Piloten und die Beobachter in unmittelbarer Nähe die Möglichkeit zum Unterstellen im Falle eines Absturzes zu haben.

- Drohnen müssen mit einer Energieregelung und Absturzsystemen ausgestattet sein, z. B. Airbag oder Fallschirm

- Der Pilot darf zur selben Zeit nicht mehr als eine Drohne steuern

- Abstimmung mit der AESA Behörde hinsichtlich der Flugsicherheit

  Nachtflüge sind grundsätzlich erlaubt sofern man eine ausdrückliche Genehmigung der Flugbehörde AESA hat. Diese hat maximal 6 Monate ab Antragstellung Zeit diese zu beantworten (Fluggenehmigung zu erteilen oder nicht). Die Drohnen müssen für den Nachteinsatz zudem entsprechend beleuchtet sein.

  Identifikation: Jede Drohne, ungeachtet der Nutzung (privat/gewerblich)  muss eine Plakette zur Identifikation mit folgenden Daten ausweisen. 

- Name des Fabrikanten, Typ, Modell, Seriennummer

- Name des Piloten der Drohne und Kontaktnummer bzw. auch den Namen und die Nummer des Inhabers, falls es sich um Verleihzentren handelt

Die Plakette der Identifikation muss in einer amtlich gültigen Weise angebracht sein, ergo: sichtbar, unverwischbar und feuerbeständig sein.

 Flüge in kontrollierten Zonen der Luftraumüberwachung dürfen mit Drohnen erfolgen, die mit einem Transponder der Klasse S (unter 25 kg) ausgestattet sind, wenn eine Genehmigung der AESA Behörde vorliegt und der Pilot eine Funkzulassung hat (radiofonista). Er muss zudem die Sprache(n) sprechen, die zwischen dem Fluglenker und der Luftfunkstelle zum Einsatz kommt.

• Drohnen über 25 kg müssen im staatlichen Registro de Matrícula de Aeronaves Civil gemäß Artikel 29 und 36 laut Gesetz 48/1940 vom 21. Juli gemeldet sein.

Anm.: Das Boletín steht ergänzend zu diesem Bericht als PDF zum Download (www.viva-canarias.es) Die Skizze stammt von ENAIRE, aktualisiert am 12. September 2019 - siehe auch drones.enaire.es