Ausgabe Nr.
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J M upload 03.01.2022, Viva Edition 183 | Print article

Grüner Pass (3G) - die Regelungen

Alle Personen (über zwölf Jahre und drei Monate) müssen nachweisen, dass von ihnen kein Ansteckungsrisiko aus geht. Der Nachweis kann elektronisch oder via Papier erfolgen und zwar:

- geimpft (14 Tage nach Verabreichung der letzten Impfung bzw. Vervollständigung) 

- genesen (öffentliche Bescheinigung, dass die Krankheit zwischen 11 und 180 Tage zurückliegt) 

- getestet (nicht älter als 48 Stunden durch ein offiziell zugelassenes Labor, keine Selbsttests erlaubt)

Die personenbezogenen Daten dürfen nicht gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. MitarbeiterInnen, die  Zugriff auf diese Daten haben könnten, müssen sich der Verschwiegenheitsverpflichtung im Klaren sein und die Datenschutzbestimmungen einhalten. 

Am Eingang muss eine Infotafel angebracht werden.

Zusammengefasst betrifft die 3G-Regel folgende Geschäftsaktivitäten:

A. Hotellerie und Restaurants, die in ihrer Eröffnungslizenz mehr als 30 Personen vorgesehen haben. Ausgenommen sind Kantinen in Schulungseinrichtungen und Mensen.

B. Nachtgastronomie, die in ihrer Eröffnungslizenz mehr als 30 Personen vorgesehen haben und all jene Betriebe, wo Speisen konsumiert werden dürfen - ungeachtet der Personenanzahl.

C. Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten und Glücksspielen gewidmet sind und in ihrer Gewerbelizenz über 30 Personen zugelassen sind sowie alle jene, wo Speisen konsumiert werden dürfen - ungeachtet der Personenanzahl.

D. Events und Feiern, Musikfestivals etc. mit mehr als 500 Personen sowie jene Feiern, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet ihres Forums.

E. Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Sportveranstaltungen, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet des Forums.

F. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Sportveranstaltungen, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet des Forums.

G. Kulturveranstaltungen (Kino, Auditorien u. ä.), deren Lizenz über 50 Personen vorsieht und all jene, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet des Forums.

H. Turn-/Sporthallen und ähnliche Einrichtungen.

I. Gesundheitszentren und Sozialeinrichtungen für BesucherInnen, BewohnerInnen, PatientInnen, Begleitpersonen sowie jene Personen, die Untersuchungen oder Beratungen in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Minderjährige, Behinderte, abhängige Personen, deren Gesundheit oder sonstige Umstände dies erforderlich machen, je nach Ermessen des Gesundheitspersonals des Zentrums oder der Einrichtung.

J. Wohn- oder Betreuungseinrichtungen, für BesucherInnen und Personen von außerhalb der Einrichtung.

Die verbleibenden Einrichtungen auf Inseln, die sich in den Alarmstufen 3 oder 4 befinden, können den GRÜNEN PASS FREIWILLIG implementieren und damit die Öffnungszeiten, Kapazitätsauslastung der zugelassenen Foren sowie der Anzahl der Gruppengröße der jeweils niedrigeren Alarmstufe in Anspruch nehmen, da sie als Orte mit einem geringeren Übertragungsrisiko gelten, da die KundInnen ohnehin eine Nasen-Mundschutzmaske tragen, wie z. B. Geschäfte, Friseursalons und Verkehrsmittel.

Kirmes, Volksfeste etc.

Feste, Kirmes und andere populäre Feiern dürfen im Moment nicht abgehalten werden und aus diesem Grund finden in diesem Jahr auch keine Dreikönigsumzüge statt. Die Autoritätsgewalt bezüglich der Märkte liegt in den Gemeinden und die Entscheidungen können variieren.

Nächtliche Ausgangssperre, je nach Alarmstufe (vom TSJC gekippt am 31.1.2021)

Aufgrund der explosiven Fallzahlen hat die Kanarenregierung am 27. Dezember 2021 beim Obersten Kanarischen Gerichtshof die Einführung einer nächtlichen Ausgangssperre für bestimmte Festtage beantragt. Achtung: Dieser ist vom TSJC noch nicht genehmigt worden (updates folgen auf unserer Webseite). Der Entscheid sieht folgendes vor:

Alarmstufe 3 und 4: Nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 1.00 bis 6.00 Uhr für die Nächte 1., 2. und 6. Januar

Alarmstufe 2: Nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 2.00 bis 6.00 Uhr für die Nächte 1., 2. und 6. Januar

Ausgenommen davon sind Wege zur:

- Arbeit (Sozialeinrichtungen, Gesundheitswesen und andere systemkritische Berufe, wie z. B. Feuerwehr, Polizei etc.)
- Apotheke für wichtige Medikamente oder Sanitätsprodukte
- Veterinärmedizinischen Einrichtungen
- Rückkehr zum Hauptwohnsitz
- Betreuung von vulnerablen/abhängigen Personen (Minderjährige, Senioren, Menschen mit Behinderungen)
- Tankstelle
- Höhere Gewalt
- Versorgung von Haustieren oder Nutzvieh
- Arbeitsrechtliche Verpflichtungen für Firmen, Institutionen etc.