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J M upload 26.12.2021, Viva Edition 182 | Print article

Grüner Pass verpflichtend für Stufe 3 und 4, nächtliche Ausgangssperren geplant - update vom 28. Dezember 2021

Viva Canarias Online - Stand 25.12.2021 | Der Ministerrat der Regionalregierung der Kanarischen Inseln hatte am 9. Dezember einige Lockerungen beschlossen. Eine Verlängerung der zuvor genannten Geschäftszeiten sowie eine Ausweitung des Forums in den jeweils gleichen Alarmstufen, sofern die Gewerbetreibenden auf freiwilliger Basis eine 3G-Regel implementieren.

Der Oberste Kanarische Gerichtshof ( TSJC Tribunal Superior de Justicia de Canariashat entschieden, dass die Implementierung des Grünen Passes (geimpft, genesen oder getestet) für die Inseln, die sich in Alarmstufen 3 oder 4 befinden, obligatorisch zu erfolgen hat und dieser Entscheid wurde im vorliegenden Anzeiger BOC vom 24. Dezember 2021 veröffentlicht (BOC-A-2021-264-5348), der somit die Verordnung der Gesundheitsbehörde vom 29. November 2021 BOC n° 250 aufhebt.

Das Infektionsgeschehen auf den Kanaren hat sich in den letzten zwei Wochen massiv gesteigert. Die bei weitem meisten Ansteckungen wurden in der Altersgruppe von 20 bis 39 Jahre festgestellt. Das stimmt mit dem Verhaltensmuster überein, denn in dieser Gruppe werden die meisten sozialen Kontakte gepflegt und die Nachtgastronomie in Anspruch genommen. Gleichzeitig weist dieser Personenkreis die niedrigsten Impfungsraten auf. 70 % der in den UCI eingewiesenen Covid-19 Patienten waren nicht geimpft. Geimpfte Personen haben leichtere Krankheitsverläufe, ein geringeres Risiko in UCI-Einheiten zu gelangen bzw. zu versterben (siehe Bericht vom spanischen Gesundheitsministerium n° 519).

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die viel ansteckender Omikron Variante im Begriff ist dominierend zu sein.

Die am 24. Dezember beschlossenen außerordentlichen Maßnahmen berücksichtigen das Ansteckungsrisiko in unterschiedlichen Szenarien, wie z. B. geschlossene Räumlichkeiten, fehlende natürliche Belüftung, Distanz etc.

Alle Personen (älter als zwölf Jahre und drei Monate) müssen nachweisen, dass von ihnen kein Ansteckungsrisiko aus geht. Der Nachweis kann elektronisch oder via Papier erfolgen und zwar:

- geimpft (14 Tage nach Verabreichung der letzten Impfung bzw. Vervollständigung)
- genesen (öffentliche Bescheinigung, dass die Krankheit zwischen 11 und 180 Tage zurückliegt)
- getestet (nicht älter als 48 Stunden durch ein offiziell zugelassenes Labor, keine Selbsttests erlaubt)

Die personenbezogenen Daten dürfen nicht gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. MitarbeiterInnen, die  Zugriff auf diese Daten haben könnten, müssen sich der Verschwiegenheitsverpflichtung im Klaren sein und die Datenschutzbestimmungen einhalten. 

Am Eingang muss eine Infotafel angebracht werden. 

Zusammengefasst betrifft die 3G-Regel folgende Geschäftsaktivitäten:

A. Hotellerie und Restaurants, die in ihrer Eröffnungslizenz mehr als 30 Personen vorgesehen haben. Ausgenommen sind Kantinen in Schulungseinrichtungen und Mensen.

B. Nachtgastronomie, die in ihrer Eröffnungslizenz mehr als 30 Personen vorgesehen haben und all jene Betriebe, wo Speisen konsumiert werden dürfen - ungeachtet der Personenanzahl.

C. Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten und Glücksspielen gewidmet sind und in ihrer Gewerbelizenz über 30 Personen zugelassen sind sowie alle jene, wo Speisen konsumiert werden dürfen - ungeachtet der Personenanzahl.

D. Events und Feiern, Musikfestivals etc. mit mehr als 500 Personen sowie jene Feiern, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet ihres Forums.

E. Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Sportveranstaltungen, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet des Forums.

F. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Sportveranstaltungen, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet des Forums.

G. Kulturveranstaltungen (Kino, Auditorien u. ä.), deren Lizenz über 50 Personen vorsieht und all jene, wo der Konsum von Getränken und Speisen erlaubt ist - ungeachtet des Forums.

H. Turn-/Sporthallen und ähnliche Einrichtungen.

I. Gesundheitszentren und Sozialeinrichtungen für BesucherInnen, BewohnerInnen, PatientInnen, Begleitpersonen sowie jene Personen, die Untersuchungen oder Beratungen in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Minderjährige, Behinderte, abhängige Personen, deren Gesundheit oder sonstige Umstände dies erforderlich machen, je nach Ermessen des Gesundheitspersonals des Zentrums oder der Einrichtung.

J. Wohn- oder Betreuungseinrichtungen, für BesucherInnen und Personen von außerhalb der Einrichtung.

Auf freiwilliger Basis basiert die Implementierung des Grünen Passes (genesen, geimpft oder getestet) auf Inseln, die sich aufgrund der epidemiologischen Bewertung in Stufe 1 oder 2 befinden (siehe Verordnung der Gesundheitsbehörde vom 29. November 2021 BOC n° 250). In diesem Fall können die Gewerbetreibenden eine Verlängerung der Geschäftsaktivität bzw. der Sperrstunden sowie die Erhöhung des Forums in Anspruch nehmen.

Die verbleibenden Einrichtungen auf Inseln, die sich in den Alarmstufen 3 oder 4 befinden, können den GRÜNEN PASS FREIWILLIG implementieren und damit die Öffnungszeiten, Kapazitätsauslastung der zugelassenen Foren sowie der Anzahl der Gruppengröße der jeweils niedrigeren Alarmstufe in Anspruch nehmen, da sie als Orte mit einem geringeren Übertragungsrisiko gelten, da die KundInnen ohnehin eine Nasen-Mundschutzmaske tragen, wie z. B. Geschäfte, Friseursalons und Verkehrsmittel.

Feste, Kirmes, Volksfeste

Feste, Kirmes und andere populäre Feiern dürfen im Moment nicht abgehalten werden und aus diesem Grund finden in diesem Jahr auch keine Dreikönigsumzüge statt. Die Autoritätsgewalt bezüglich der Märkte liegt in den Gemeinden und die Entscheidungen können variieren.

Ampelsystem - die Bestimmungen je Alarmstufe

Die geltenden Bestimmungen je Alarmstufe (Stufe 1 bis 4) wurden adaptiert. Die letztgültige Aktualisierung der Matrix vom 22. Dezember 2021 finden sie hier.

Die App zur 3G-Regel Überprüfung

Zur Überprüfung der 3G-Regel bei allen Personen über 12 Jahre und drei Monate hat der Servicio Canario de la Salud (kanarischer Gesundheitsdienst) seit 10. Dezember 2021 die App "Lector Covid SCS v.0.4.1." auf der Webseite www.lectorcovid.com zur Verfügung gestellt, welche den Status des EU-weit Covid-Zertifikats (CCD-UE) ausliest und dabei  konform die fundamentalen Bürgerrechte sicherstellt. Dies betrifft vor allem die Datenschutzbestimmungen sowie die Anonymität bezüglich persönlicher Daten. Übermittelt wird lediglich der Status der Gültigkeit des QR-Codes:

- Getestet (negativer Test, nicht älter als 48 Stunden)
- Geimpft (ab 14 Tagen nach Verabreichen der vollständigen Dosis)
- Genesen (vollständig genesen, mindestens seit 11 Tagen und nicht älter als 180 Tage)

Die hier beschriebenen Lockerungen können von den Gesundheitsbehörden, je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation, teilweise oder gänzlich aufgehoben werden.

Wie funktioniert es?

www.lectorcovid.com

Die App auf ein Gerät herunterladen. Achtung: Sie müssen die Kamerafunktion zulassen (https://lectorcovid.com), sonst kann der QR-Code nicht eingelesen werden. Mehr Infos - https://lectorcovid.com/verify

 

 

BürgerInnen - EU Digital COVID Certificate ( Certificado COVID digital de la UE)

Wer sich sein EU-Zertifikat herunterladen möchte, kann dies unter Angabe seines DNI/NIE und einer bei der Gesundheitsbehörde registrierten Mobilnummer über folgende Webseite tun.

https://www3.gobiernodecanarias.org/aplicaciones/scs/certificadocovid/

- DNI bzw. NIE Nummer einfügen
- Mobilnummer eingeben
-->  Enviar
--> SIE erhalten einen Bestätigungscode auf ihrem Mobiltelefon. Diese Eingabe und Verificar drücken und sie erhalten das digitale Zertifikat elektronisch zugestellt. Achtung. Häkchen beim Hinweis setzen (genesen bzw. geimpft).

Nächtliche Ausgangssperre

Aufgrund der explosiven Fallzahlen hat die Kanarenregierung am 27. Dezember 2021 beim Obersten Kanarischen Gerichtshof die Einführung einer nächtlichen Ausgangssperre für bestimmte Festtage beantragt. Der Entscheid ist noch ausständig (update vom 29. Dezember 2021). Dieser sieht folgendes vor:

Alarmstufe 3 und 4: Nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 1.00 bis 6.00 Uhr für die Nächte 1., 2. und 6. Januar

Alarmstufe 2: Nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 2.00 bis 6.00 Uhr für die Nächte 1., 2. und 6. Januar

Ausgenommen davon sind Wege zur:

- Arbeit (Sozialeinrichtungen, Gesundheitswesen und andere systemkritische Berufe, wie z. B. Feuerwehr, Polizei etc.)
- Apotheke für wichtige Medikamente oder Sanitätsprodukte
- Veterinärmedizinischen Einrichtungen
- Rückkehr zum Hauptwohnsitz
- Betreuung von vulnerablen/abhängigen Personen (Minderjährige, Senioren, Menschen mit Behinderungen)
- Tankstelle
- Höhere Gewalt
- Versorgung von Haustieren oder Nutzvieh
- Arbeitsrechtliche Verpflichtungen für Firmen, Institutionen etc.