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Kanaren regeln Einreisebestimmungen - gültig ab 10. Dezember 2020

Viva Canarias Online 10.12.2020 | Keine Einreisesperren verhängen die Kanarischen Inseln, wie gestern Nacht, nach der Publikation des jüngsten Dekrets in vielen sozialen Medien fälschlicherweise berichteten. Dies kam durch einen unglücklich gewählten Titel (Estable Cierre perimetral) zustande. 

Das Gobierno de Canarias suchte nach Lösungen, um die Einreisebestimmungen zu vereinheitlichen bzw. zu vereinfachen und gleichzeitig das Risiko von ‚importierten‘ SARS-CoV-2 Virus Infizierten zu minimieren - sei es nationale oder ausländische Fälle, seines Residenten oder Nicht-Residenten. 

Hintergrund: Seit 14. November 2020 müssen alle ausländischen Touristen u. a. einen diagnostischen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Antigen-Tests wurden damals explizit nicht akzeptiert. In einigen Ländern der EU stellte das allerdings eine Herausforderung da und aus Angst vor möglichen Strafen befürchtete der kanarische Tourismus dadurch einen zusätzlichen Schaden hinnehmen zu müssen, indem die Urlauber ihre Reisen stornieren.

Gleichzeitig lag bei Einreisenden aus dem Inland, die keinen PCR Test vorweisen mussten, die Befürchtung, sich das Virus zu importieren zumal spanienweit viel schlechtere epidemiologische Kennzahlen vorliegen. Die epidemiologische Situation auf den Kanarischen Inseln hält sich weiterhin stabil und ist gemäß dem geltenden Ampelsystem in der Stufe „mittel“ angesetzt (Anm.: KI 7 Tage Inzidenz: 46,67 je 100.000 EW). 

Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Dekret BOC-A-2020-252-4794 um Einreisebedingungen für die Autonomieregion der Kanarischen Inseln:

1. Gesundheitscheck am Flughafen (alle! Ausländer, Inländer, Residente, Nicht-Residenten)

2. Eidesstattliche Erklärung Download-Link lautet: http://sede.gobcan.es/boc/boc-a-2020-254-4831.pdf (alle! Entweder Formular „Residenten“ oder Formular Nicht-Residenten, siehe PDF im Anhang)

3. PCR Tests oder Quarantäne

3.1. Der/die Einreisende präsentiert einen PCR-Test (rt-PCR oder Antigentest bzw. ggfs. Antikörper IgG und TMR, update 11.12.2020)

3.2. Der/die Einreisende kann keinen PCR-Test präsentieren, ist aber grundsätzlich bereit einen zu machen. In diesem Fall muss man sich in Isolation gegeben, bis die Ergebnisse der Labors vorliegen. In touristischen Einrichtungen darf man die Zimmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht verlassen.  Siehe PCR Testlaboratorien auf den Kanaren - update 14.11.2020

3.3. Der/die Einreisende hat keinen PCR-Test und keine Bereitschaft einen zu machen. In diesem Fall muss man sich 14-Tage in Isolation begeben

4. Ausländische Touristen müssen zusätzlich den QR-Code präsentieren - siehe QR-Code für Flugreisende nach Spanien "Spain Travel Health"

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BESCHLUSS

Das Dekret 87/2020 „Estable cierre perimetral de la Comunidad Autónoma de Canarias“ vom 9.12.2020, veröffentlicht mit Amtsmitteilung Nr. BOC-A-2020-252-4794 (Boletín Oficial de Canarias, siehe PDF im Anhang) regelt nachfolgende Einreisebedingungen für das Territorium der Autonomieregion der Kanarischen Inseln und gilt vom 10.12.2020 bis zum 10.01.2021 gelten. 

Erstens: Einreisebeschränkungen

1. Personen wird die Einreise auf die Kanarischen Inseln beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine der folgenden begründete Reisen:
a) Aufsuchen eines Gesundheitszentrums, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen und -einrichtungen;
b) Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn, UnternehmerIn, FreiberuflerIn oder für institutionelle oder rechtliche Verpflichtungen;
c) Besuch von Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten oder sonstigen Kindereinrichtungen;
d) Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnsitz oder Familienwohnsitz;
e) Aufsicht von Minderjährigen, Abhängigen, Behinderten, Senioren sowie Pflege, insbesondere von vulnerablen Personengruppen;
f) Reisen zu Versicherungs- und Finanzunternehmen sowie zu Tankstellen in benachbarten Gebieten;
g) In dringenden oder erforderlichen Fällen, wie z. B. Amtswege bei Behörden, Gerichten und Notaren;
h) Erneuerung von Ausweisen, Genehmigungen und offiziellen Dokumenten sowie andere nicht aufschiebbare Verwaltungsverfahren;
i) Durchführung von Prüfungen oder offiziellen Tests, die nicht aufgeschoben werden können;
j) Höhere Gewalt oder andere Notfälle;
k) Jede andere begründbare Handlung ähnlicher Natur (nachweisbar);

2. Der Transit durch das kanarische Territorium unterliegt gemäß den hier beschriebenen Bestimmungen keinerlei Beschränkungen.

Zweitens: Ersetzung der Einschränkung

Die Einreisebeschränkungen gelten nicht für all jene Reisende, die sich der Gesundheitskontrolle, wie in nachfolgendem Punkt „Drittens“ beschrieben, unterziehen.

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Drittens: Gesundheitskontrolle bei der Einreise

1. Die im vorangegangenen Punkt genannten Personen, die in das Territorium der Kanarischen Inseln einreisen, sei es auf dem See- oder Luftweg, müssen sich einer Überprüfung durch die Gesundheitsbehörden unterziehen, die aus folgenden Komponenten besteht:

a) Eidesstattliche Erklärung der/des Einreisenden
b) Prüfung auf Covid-19 Symptome
c) Negativer PCR-Test und/oder Isolierung 

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2. Die Eidesstattliche Erklärung muss jeder Passagier ausfüllen und unterzeichnen, die folgende Daten beinhaltet:
- Persönliche Daten

- Wohnadresse oder Anschrift während dem Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln
- Kontaktdaten
- Grund der Reise
- Auswahl der Option PCR-Test oder sich in Isolation zu begeben

Das entsprechende Formular steht auf der Webseite der Kanarenregierung zum Download bereit. Es wird von den Transportdienstleistungsunternehmen (Airlines, Schifffahrtsunternehmen) eingesammelt und muss für drei Monate aufbewahrt werden. Die Formulare müssen von den Transportdienstleistungsunternehmen täglich auf elektronische Weise an das kanarische Gesundheitsamt (Servicio Canario de la Salud) übermittelt werden. 

Falls sich ein/e PassagierIn weigern sollte, das Formular auszufertigen, müssen die zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ankunft der Reisenden benachrichtigt werden.

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3. Die Prüfung der Covid-19 Symptome besteht aus der Fiebermessung sowie der optischen Sichtung auf mögliche Symptome bei dem/der Reisenden. Als Fieber wird eine Temperatur von über 37,5 °C verstanden. Die Messung erfolgt mittels kontaktlosen Fiebermessgeräten oder über Wärmebildkameras. Es werden keine personenbezogene Daten sowie keine Fotos der Wärmemessgeräte gespeichert, um die Privatsphäre der/des Reisenden zu jeder Zeit zu garantieren. Falls eine überhöhte Körpertemperatur oder Covid-19 ähnliche Symptome festgestellt werden, muss das Gesundheitsamt gemäß dem durch das Servicio Canario de la Salud definierten Protokolls eingeschaltet werden.

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4. Der negative PCR-Test und/oder die Isolierung, die sich auf Punkt 1 dieses Abschnitt „Drittens“ bezieht, besteht aus folgenden Kontrollmaßnahmen - je nach Wahl des/der Reisenden:

a) 14 Tage Isolierung im eigenen Wohnsitz, im vorübergehenden Aufenthaltsort oder in der touristischen Unterkunft (je nachdem was zutreffend ist);

b) Temporäre Isolierung im eigenen Wohnsitz, dem temporären Aufenthaltsort oder der touristischen Unterkunft bis die diagnostischen Testergebnisse auf eine aktive SARS-CoV-2 Infektion vorliegt. Der Test muss binnen 72 Stunden nach der Einreise durchgeführt werden. Die Isolierung muss so lange aufrecht erhalten werden, bis ein negatives Testergebnis vorliegt oder ggfs. eine Gesundmeldung erfolgt (alta epidemiologica).

c) Vorlage eines diagnostischen Tests mit einem negativen Ergebnis auf eine SARS-CoV-2 Infektion, nicht älter als 72 Stunden vor Ankunft. Dieses muss bei der Einreise auf dem Territorium der Kanarischen Inseln vorgezeigt werden und folgende Informationen beinhalten:

- Vor- und Nachname des Reisenden
- Aktenzahl des Tests des durchführenden Labors
- Name des Labors oder der Gesundheitseinrichtung und der durchführenden Person samt Kontaktdaten
- Art des Tests (rt-PCR, Antigen-Test. Anm.: Bei Antigen-Tests muss die Spezifität und Sensitivität in % ausgewiesen werden - siehe Annex am Ende dieses Berichts)
- (Negatives) Testergebnis
- Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests

d) Vor-Ort-Durchführung eines diagnostischen PCR Tests auf eine aktive SARS-CoV-2 Infektion im Terminal bei der Ankunft am Flughafen- oder Hafen bei den kanarischen Gesundheitsbehörden unter den von ihnen definierten Bedingungen.

5. Einreisende, die in einer touristischen Unterkunft residieren, unterliegen gemäß Gesetzesverordnung Nr. 17/2020 vom 29. Oktober über „außerordentliche Maßnahmen für den Tourismus zur Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19 Gesundheitskrise“ nicht den in Punkt 1 beschriebenen Vorschriften von diagnostischen Tests auf eine aktive Infektion und/oder Isolierung.

In jedem Fall unterliegen sie jedoch den laufenden Kontrollmechanismen hinsichtlich Überprüfung der Unterlagen, der Testergebnisse, der Einhaltung der Isolierung etc., die in o. a. Gesetzesdekret definiert wurden. Die Anwendung der Regelung muss gemäß Punkt 1 „Eidesstattliche Erklärung“ dieses Abschnitts angegeben werden.

6. Reiseagenturen, Reiseveranstalter und Transportdienstleister (zur See oder in der Luft) sowie alle Agenten, die Tickets kommerziell verkaufen oder diese als Teil eines kombinierten Reisepakets anbieten, müssen ihre KundInnen über die Pflichten der gegenständlichen Verordnung informieren, falls die Urlaubsdestination die Kanarischen Inseln sind.

Bei den Optionen a) und b) müssen während der Fahrt vom Ankunftshafen bis zur Residenz die erforderlichen Präventivmaßnahmen getroffen werden (Nasen-Mundschutzmasken) sowie im Anschluss eine sozialen Distanzierung einzuhalten werden. Ebenfalls einzuhalten sind die Richtlinien hinsichtlich Niesetikette und Handhygiene. Der/die Einreisende muss den Gesundheitsbehörden die Adresse des Aufenthaltsorts (Wohnort oder touristische Unterkunft) sowie eine Kontaktnummer hinterlassen!

Als diagnostische Tests gemäß diesem Artikels gelten jene im Annex (siehe Ende dieses Berichts) angeführten. Die für die öffentliche Gesundheit zuständige Behörde ist befugt, die Ergebnisse der Tests zu wissenschaftlichen Zwecken der epidemiologischen Entwicklung zu adaptieren.

 

Viertens: Ausnahmen

Die im Abschnitt Drittens, Punkt 4. b) beschriebene Isolierung, gilt nicht für Personen, wenn die Dringlichkeit der Reise aufgrund der Durchführung dieser Gesundheitskontrolle verhindert würde, und zwar wie folgt:

a) Angestellte oder Selbständige in systemkritischen Berufen, einschließlich Personal des Gesundheitswesens;

b) Angestellte von Transportunternehmen oder Transportdienstleistungen einschließlich LKW-Lenker, die Güter zur Verwendung innerhalb des Territoriums transportieren;

c) Personen, die aus zwingenden medizinischen Gründen reisen;

d) Personen, die aufgrund dringender familiärer oder persönlicher Gründe reisen;

e) Repräsentanten des öffentlichen Diensts, Diplomaten, Personal von internationalen Organisationen und von ihnen begleitete Personen, deren physische Anwesenheit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, humanitäre Helfer, MitarbeiterInnen des Militärs, der Polizei und des Zivilschutzes Militär bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

f) Schiffsmannschaft, die von ihrer Seereise auf die Kanarischen Inseln zurückkehren, um an oder von Bord zu gehen, oder sich auf der Durchreise befinden. 

g) Besatzung von Schiffen und Flugzeugen, die Passagier- oder Transportflüge begleiten, die zwischen den Kanarischen Inseln und anderen Autonomieregionen oder Ländern verkehren;

h) PressemitarbeiterInnen im Dienst;

 

Fünftens: Information an BürgerInnen

Das kanarische Gesundheitsamt verpflichtet sich alle aus dieser Verordnung notwendigen Protokolle, Formulare und relevanten Informationen auf folgender Webseite zur Verfügung zu stellen:

https://www.gobiernodecanarias.org/principal/coronavirus/

Sechstens: Sanktionen

[…]

Siebtens: Datenschutz

[…]

Achtens: Gültigkeit

1. Das gegenständliche Dekret tritt mit 10. Dezember 2020 um 0.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 10. Januar 2020 bzw. bis einschließlich allfälliger Verlängerungen.

2. Das gegenständliche Dekret hat keine Auswirkungen auf Passagiere von anderen nationalen Regionen.

[…]

Punkt 9 - 11.

Gezeichnet am 9. Dezember 2020 von Ángel Víctor Torres Pérez

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Annex

Erlaubte PCR Tests der SARS-CoV-2 Infektionen:

a) PCR (RT-PCR von Covid-19)
b) Antigen-Schnelltests mit einer Spezifität von mind. 97 % und einer Sensibilität von mind. 80 % im Einklang mit der Homologierung eines EU-Landes
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Siehe auch

- QR-Code
- Quelle Turismo Kanaren - Einreisen in Spanien - Fragen & Antworten
Weitere Verschärfungen für Teneriffa ab 5. Dezember 2020
Verordnung mit verschärften Maßnahmen zu Weihnachten 2020
- Wichtige Info für Kanarenurlauber