Viva Canarias Online 25.04.2020 | 20.17 h MEZ-1 | Die aufgrund des Alarmzustands durch die Covid-19 Krise in Artikel 7.1. festgelegten Ausgangsbeschränkungen wurden mit Staatsanzeiger BOE-A-2020-4665 wurde am 25. April 2020 für Kinder gelockert. Es wurde von Salvador Illa Roca vom Gesundheitsministerium heute veröffentlicht und treten am 26. April 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. (Boletín im Original zum Download, siehe unten).
Die Bedingungen lauten:
Artikel 1
Die Regelung gilt für Kinder unter 14 Jahre.
Artikel 2 - Erlaubte Ortsveränderungen
1. Die im Königlichen Dekret festgelegten Ausgangsbeschränkungen (Real Decreto 463/2020 del 14 de marzo) werden unter folgenden Bedingungen gelockert, um eine Ansteckung mit Covid-19 zu verhindern.
Die gegenständliche Lockerung ist auf tägliche Spaziergänge in einem Ausmaß von maximal einer Stunde in der Zeit von 9:00 bis 21:00 Uhr in einem Umkreis von maximal einem Kilometer vom Wohnort des Minderjährigen beschränkt.
2. Nicht gültig sind diese Regelungen für Kinder, die Covid-19 Symptome aufweisen oder, die aufgrund einer Diagnose oder aufgrund Kontakt zu infizierten Personen sich in häuslicher Quarantäne befinden.
3. Gilt für Kinder unter 14 Jahre mit einer Begleitperson
Artikel 3 - Anforderung zur Vermeidung einer Ansteckung
1. Der tägliche Spaziergang darf höchstens in Gruppen von einer erwachsenen Begleitperson und maximal drei Kindern.
2. Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 2 Metern zu Dritten
Artikel 4 - Örtlichkeit
1. Auf jeder Straße oder jedem öffentlichen Raum, einschließlich Naturräumen und zugelassenen Grünflächen sofern sich diese in einem Umkreis von einem Kilometer vom Wohnort des Minderjährigen befinden.
2. Nicht gestattet ist der Zugang zu Kinderspielplätzen und Sportanlagen.
Artikel 5 - Begleitperson
1. Als verantwortlicher Erwachsener versteht sich eine volljährige Person, die im gleichen Haushalt wie das Kind lebt oder um Hausangestellte, die mit der Beaufsichtigung des Kindes betraut sind. Falls es sich um eine andere als um Eltern, Erziehungsberechtigte oder Kuratoren handelt, muss eine Genehmigung vorliegen.
2. Die Begleitperson ist dafür verantwortlich, dass alle in Punkt 3 beschriebenen Bedingungen zur Vermeidung einer Ansteckung eingehalten werden.
- Die Autonomen Regionen dürfen unter Einhaltung der Vorschriften alle notwendigen Maßnahmen setzten, damit Kinder, die in Kinderschutzzentren, Sozialheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, von den gegenwärtigen Lockerungen profitieren können.
Falls es aufgrund dieser Lockerungen zu einem neuen Wiederanstieg der Fallzahlen kommt, könnten am 2. Mai 2020 weitere Maßnahmen implementiert werden.
jm