Die pandemische Situation in Spanien entspannt sich weiter, was die Neuinfektionen, die Hospitalisierungsraten und -belegung sowie die Durchimpfungsraten betrifft. Als Konsequenz und im Einklang mit dem Absätzen 1 und 2 des Artikels 6 des Gesetzes 2/2021 vom 29. März werden einige Maßnahmen gelockert, um die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen zu gewährleisten.
Mit 10. Februar 2022 wurde die Maskenpflicht angepasst (Veröffentlichung im staatlichen Anzeiger/Boletín Oficial del Estado n° BOE-A-2022-2062 vom 9. Februar 2022 – der Originalwortlaut befindet sich PDF zum Download im Anhang).
Bestimmungen: Die Verpflichtung für das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken, die aktuell in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 6 des Gesetzes 2/2021 vom 29. März geregelt sind, wird aufgrund der wie zuvor erwähnten positiven epidemiologischen Situation gelockert.
1. Alle Personen über 6 Jahre müssen Nasen-Mundschutzmasken in folgenden Situationen tragen:
a) in jedem Gebäude mit Publikumsverkehr
b) bei Massenveranstaltungen im Freien, wenn die TeilnehmerInnen stehen. Bei Veranstaltungen im Freien mit fest zugewiesenen Sitzplätzen und ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Flug etc.), einschließlich der Bahnhöfe und Wartezonen. Ebenfalls bei privaten Beförderungsmitteln mit bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich FahrzeuglenkerIn, falls diese nicht in einem gemeinsamen Haushaltsverbund leben. Auf Schiffen und Booten, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
2. Keine Verpflichtung zum Tragen von Nasen-Mundschutzmasken herrscht in folgenden Situationen vor:
a. Für alle Personen, die nachweislich Atemwegsbeschwerden haben und durch das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken gesundheitlich beeinträchtigt wären oder andere Gründe vorliegen, wie z. B. bei Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen, die das Tragen unmöglich machen.
b. Bei Aktivitäten, die in ihrer Eigenschaft das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken unmöglich machen.
c. In Allgemeinzonen für die BewohnerInnen bzw. Nutzer von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie in geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Seniorenresidenzen, Zentren für Menschen mit Behinderungen etc.) und falls die Durchimpfungsrate mindestens 80 % beträgt. Achtung. Die Befreiung gilt nicht für BesucherInnen von außerhalb und für das Personal dieser Einrichtungen.