Am 10. Juli wurde im Staatsanzeiger BOE (Boletín Oficial del Estado) das Gesetzt 10/2021 vom 9. Juli publiziert, das Tele- und Fernarbeitsverträge betreffen sowie die Höhe der Strafen bei Vergehen regeln. Diese wurden um 20 Prozent angehoben.
1. Tele- und Fernarbeit
Wie schon in unserem Rechtstipp in der Ausgabe Nr. 146 berichtet (siehe QR-Code oben) wurden die Definitionen für Tele- und Fernarbeit, die Voraussetzungen, die Verschriftlichung sowie die Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerInnen und -geberInnen erläutert, die sich auf das Königliche Dekret (Real Decreto 28/2020 vom 22. September) bezogen haben.
Es müssen für Tele- bzw. Fernarbeit entsprechende Arbeitsverträge vereinbart werden und bei Zuwiderhandlung kommen ab 1. Oktober 2021 entsprechende Strafen zur Anwendung.
Ob es sich um leichte, mittlere oder schwere Verstöße handelt, legt das Arbeitsinspektorat vor Ort fest (Inspección de Trabajo y Seguridad Social). Berücksichtigt werden dabei die Unternehmensgröße, der Vorsatz, das Ausmaß und Risiko durch den Verstoß und weitere Faktoren.
Falls der offizielle Arbeitszeitkalender/Arbeitszeitplan mit den Feiertagen (calendario de trabajo) nicht an einer allgemein zugänglichen und sichtbaren Stelle angebracht ist, dann wird dies sanktioniert:
- leicht: 70 – 150 Euro
- mittel: 151 – 370 Euro
- schwer: 371 – 750 Euro
Als schwerwiegend geahndet wird die Nichteinhaltung von Arbeitszeiten und/oder Überstundenregelungen sowie Arbeitsvertragliche Verstöße, die, je nach Grad, wie folgt bestraft werden können:
- leicht: 751 bis 1.500 Euro
- mittel: 1.501 – 3.750 Euro
- schwer: 3.751 – 7.500 Euro
Sehr hoch gestraft werden Verstöße bei illegaler Beschäftigung, Handlungen gegen das Recht auf Streik, Fehlen oder Zuwiderhandlung von Gleichbehandlungspflichten, die, je nach Grad, wie folgt gestraft werden können:
- leicht: 7.501 – 30.000 Euro
- mittel: 30.001 – 120.005 Euro
- schwer: 120.006 – 225.018 Euro
Verstöße im Bezug auf die Arbeitssicherheit werden ebenfalls mit höheren Strafen belegt, wenn beispielsweise bei Arbeitsunfällen das Arbeitsinspektorat bzw. Gewerbeaufsichtsamt nicht rechtzeitig informiert wird:
- leicht: 45 – 485 Euro
- mittel: 486 – 975 Euro
- schwer: 976 – 1.450 Euro
/oder, wenn entsprechende Schulungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen fehlen:
- leicht: 2.451 – 9.830 Euro
- mittel: 9.831 – 24.585 Euro
- schwer: 24.586 – 49.180 Euro
Als sehr schwere Vergehen gelten jene, die gegen die Arbeitssicherheit betreffende Regelungen, falls Schwangere betroffen sind:
- leicht: 49.181 – 196.745 Euro
- mittel: 196.746 – 491.865 Euro
- schwer: 491.866 – 983.736 Euro
Siehe auch Rechtstipp Tele- und Fernarbeit