Ausgabe Nr.
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J M upload 11.06.2021, | Print article

Nachtgastronomie - neue Regelungen vom 10. Juni 2021

Der kanarische Krisenstab zur Bewertung der epidemiologischen Situation beschloss am 10. Juni 2021 einige Lockerungen, die größtenteils mit Veröffentlichung im Boletín Oficial Canarias Nr. BOC-A-2021-120-2970 in Kraft gesetzt wurden. Diese lauten wie folgt (Original als PDF im Anhang am Ende des Berichts).

Die Präventionsmaßnahmen der Gesundheitsbehörden betreffen folgende Bereiche:
a) Nachtgastronomie und Diskotheken
b) Hotellerie und Restaurants
c) Events und multidisziplinäre sporadische Veranstaltungen
d) Impfmaßnahmen gegen Covid-19
e) Maßnahmen bezogen auf die nationale Seroprävalenz ENE-COVID
f) Screening in der asymptomatischen Bevölkerung
g) Maßnahmen zur Verbesserung der Koordination mit lokalen Stellen
h) Tabakkonsum und verwandte Produkte

[…]

Anschließend wird durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 9. Juni 2021 die Erklärung der koordinierten Aktionen gegen Covid-19 vom 4. juni 2021 wie folgt geändert:

1. Die Unterabschnitte A), B) und C) des 1. Punktes im ersten Artikel werden gelöscht und die restlichen Punkte neu geordnet.
2. Es wird ein neuer Absatz am Ende des ersten Artikels eingefügt: Die Maßnahmen und Handlungsempfehlungen dieser Verordnung unterstehen der Überprüfung und Flexibilisierung in Übereinstimmung mit der epidemiologischen Entwicklung.

3. Es wird ein neuer Punkt 3 zum ersten Absatz hinzugefügt, der wie folgt lautet:

3. Empfehlungen für Nachtgastronomie, Diskotheken, Events und multidisziplinäre sporadisch stattfindende Veranstaltungen

a) Nachtgastronomie und Diskotheken

- In Abhängigkeit von der Entwicklung der epidemiologischen Situation und auf der Grundlage der Empfehlungen "Koordinierte Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Übertragung" darf die Aktivität wieder aufgenommen werden.
- Die Sperrstunde ist um 2.00 Uhr und kann, je nach epidemiologischer Entwicklung, angepasst werden.

Achtung: Die behördliche Genehmigung in Bezug auf Innenbereiche in Lokalen gemäß Punkt 4.2 bezüglich "Nachtgastronomie: Diskotheken, Bars und Karaoke" tritt laut gegenständlichem Boletín erst mit 18. Juni 2021 in Kraft (siehe "Quinto. - Efectos" auf Seite 11)

b. Sporadische Massenveranstaltungen und Aktivitäten

Organisatoren von Massenveranstaltungen müssen mit Abstimmung der lokalen Behörden eine Risikoevaluierung durchführen (gemäß "Empfehlungen für Events und multidisziplinäre Veranstaltungen" vor dem Hintergrund der neuen Normalität unter Covid-19 in Spanien) und diese auf Anfrage durch die Gesundheitsbehörden vorlegen.

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Annex

2.4. PCR Tests o. ä. für bestimmte Bevölkerungsgruppen bzw. in bestimmten Situationen

2.4.1. Im Falle eines Epidemieausbruchs wird ein Screening mit PCR oder gleichwertigen Tests in den gefährdeten und potenziell exponierten Bevölkerungsgruppen durchgeführt (z. B.: Stadtteile mit hoher Ansteckungsrate, Bildungszentren, Wohnblocks, gefährdete Gruppen, u. a.).

2.4.2 Ebenso kann die Gesundheitsbehörde der Autonomieregion bei den im vorherigen Abschnitt genannten gefährdeten und potenziell exponierten Bevölkerungsgruppen ein Screening mit PCR oder gleichwertigen Tests als Präventivmaßnahme und als zusätzliche Maßnahme zur Erkennung asymptomatischer Fälle von COVID-19 anordnen, und zwar in folgenden Fällen:
- Gemeinden mit einer hohen kumulativen Inzidenz gemäß den in Abschnitt 2.1.13 aufgeführten Indikatoren und Kriterien.
- Gebiete, in denen eine anhaltende Übertragung in der Gemeinschaft vermutet wird und in denen epidemiologische Umstände vorliegen, die nach dem fachlichen Urteil der Gesundheitsbehörde dies empfehlen.

2.4.3 Screening mittels PCR oder gleichwertigen Tests kann als Präventivmaßnahme und als zusätzliche Maßnahme zur Erkennung asymptomatischer Fälle von COVID-19 bei potenziell exponierten beruflichen Schlüsselgruppen durchgeführt werden.

2.4.4. Die Maßnahmen zur Durchführung von COVID-19-Screenings und -Diagnosetests bei Bewohnern oder Beschäftigten in Zentren und anderen öffentlichen und privaten Wohneinrichtungen für ältere und behinderte Menschen sind die festgelegten Maßnahmen, in Übereinstimmung mit dem technischen Dokument des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2021 über die Anpassung der Maßnahmen in Altenheimen und anderen stationären Sozialeinrichtungen im Rahmen der Impfung (und den Dokumenten, die es aktualisieren oder ersetzen), in der zu diesem Zweck herausgegebenen gemeinsamen Verordnung der Abteilungen für soziale Rechte und Gesundheit.

2.4.5. Das Screening der asymptomatischen Bevölkerung, die nicht zu den Gruppen gehört, die einem Routine-Screening unterliegen, wird durchgeführt, wenn es für notwendig erachtet wird und immer im Ermessen der Abteilung für öffentliche Gesundheit der Autonomieregion der Kanarischen Inseln.

2.4.6. Bevölkerungs-Screenings, die nicht zu den Gruppen gehören, die einem Routine-Screening unterliegen, werden in ihrem technischen Protokoll ein spezifisches Nest-Ziel haben und die Richtlinien befolgen, die in der "Strategie zur Früherkennung, Überwachung und Kontrolle von COVID-19" der Alarm- und Bereitschafts- und Reaktionspläne des interterritorialen Rates des Nationalen Gesundheitssystems enthalten sind, die auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlicht werden.

2.4.7. Die am Arbeitsplatz durchgeführten Untersuchungen sollten Teil der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer sein, die von den Diensten zur Verhütung berufsbedingter Risiken durchgeführt wird.

3.2 Hotellerie und Gastronomie

1. In Hotels, Restaurants, Terrassen, Bars und Strandbars muss zu ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zwischen den Stühlen der verschiedenen Tisch(gruppen) sowie zur Theke eingehalten werden.

Die Bestuhlung soll entsprechend der Anzahl der Personen entsprechen und im Zickzack angeordnet werden, damit die Gäste sich nicht gegenüber sitzen bzw. einen größtmöglichen Abstand zu ermöglichen.

Die Kundenplätze an der Theke sollten gekennzeichnet sein.

(2) In Abhängigkeit von der für jedes Gebiet festgelegten Alarmstufe gemäß Abschnitt 2.1.13 müssen die folgenden spezifischen Anforderungen an Kapazität, Belegung und Öffnungszeiten erfüllt werden:

a) Alarmstufe 1: Maximal  75 % der zugelassenen  Kapazität in Innenräumen. Belegung höchstens 10 Personen pro Tisch(gruppe) im Außenbereich, 6 Personen im Innenbereich und 4 Personen an der Theke. Sperrstunde spätestens 2.00 Uhr.

b) Alarmstufe 2: Maximal 75 % der zugelassenen Kapazität im Außenbereich, 50 % im Innenbereich. Belegung höchstens 6 Personen im Außenbereich pro Tisch(gruppe), 4 Personen im Innenbereich und 2 Personen an der Theke/Bar. Kein Büffetbetrieb oder Selbstbedienung erlaubt. Sperrstunde vor 24.00 Uhr. Abholservice bis 24.00 Uhr.

c) Alarmstufe 3: Maximal 50 % der zugelassenen Kapazität im Außenbereich, kein Betrieb im Innenbereich (Zugang nur für Abholservice oder Toilettenbesuch) und Theke/Barbetrieb untersagt. Belegung höchstens 4 Personen im Außenbereich pro Tisch(gruppe). Sperrstunde vor 23.00 Uhr. Abholservice bis 23.00 Uhr.

d) Alarmstufe 4 gelten die in Alarmstufe 3 beschriebenen Maßnahmen, allerdings ist die Sperrstunde mit 18.00 Uhr festgelegt. Abholservice ist bis 22.00 Uhr erlaubt. Hauszustellung darf bis 24.00 Uhr erfolgen.

Anmerkung: Hauszustellung darf in allen Alarmstufen bis Mitternacht angeboten werden - weitere Anforderungen sind in Abschnitt 3.2.3. h) beschrieben.

Die in den verschiedenen Alarmstufen beschriebenen Einschränkungen der Nutzung von Innenräumen und festgelegten Sperrstunden betreffen nicht Einrichtungen, die in Gesundheitszentren und -diensten integriert sind, Kantinen für Personal, Gastronomiezonen in touristischen Beherbergungsbetrieben zur ausschließlichen Nutzung durch die Gäste, Kantinen in Bildungseinrichtungen und Betrieben mit Gemeinschaftsverpflegung. Sie dürfen zu ihren gewohnten Öffnungszeiten aktiv sein, jedoch nur 30 % der Kapazität belegen.

3. In den in diesem Abschnitt geregelten Betrieben und Tätigkeiten müssen außerdem folgenden Anforderungen erfüllen:

(a) Vermeidung von allgemein genutzten Menükarten. Stattdessen sind elektronische Geräte, Whiteboards, Poster, QR-Codes oder andere ähnliche Mittel zu verwenden.

b) Die Hilfselemente im Service, wie z.B. Geschirr, Gläser, Besteck, Tischwäsche, Brotkörbe, Kaffeetassen u.a., sind in geschlossenen Räumen und, wenn dies nicht möglich ist, abseits von Bereichen aufzubewahlen, in denen sich Kunden und Mitarbeiter aufhalten. Keine Dekorelemente auf Tischen.

c) Produkte der Selbstbedienung, wie z. B. Serviettenhalter, Zahnstocher, Menagen, Öl etc. müssen entfernt werden und nur auf Wunsch der Gäste ausgehändigt werden und zwar bevorzugt in Form von Einwegdosen, wenn dies in den spezifischen Vorschriften festgelegt ist.

d) Rauchen ist auf den Terrassen oder anderen zum Lokal oder Betrieb zählenden Außenbereichen nicht gestattet.

e) Es ist für eine ausreichende Belüftung der Innenräume mit ausreichendem Luftaustausch zu gewährleisten, wobei beim Einsatz von künstlicher Belüftung oder Klimaanlagen die Belüftungsrate zu erhöhen ist.

f) Tische müssen vor jedem Gästewechsel vom Personal gereinigt und desfiniziert werden. Keine freie Sitzplatzwahl, die Zuweisung erfolgt durch das Personal. KundInnen müssen am Tisch sitzen bleiben oder am zugewiesenen Platz an der Bar/Theke. Bewegungen innerhalb des Lokals sind auf das Notwendigste zu beschränken und Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

g) Büfetts und Selbstbedienungsbereiche müssen mit besonderer Wachsamkeit organisiert werden, um die Einhaltung der Präventivmaßnahmen sicherzustellen (Nasen-Mundschutzmasken, Einsatz von offiziell zugelassenen hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, Sicherheitsabstände)

h) Beim Abholservice (Speisen und Getränke), bei der Hauszustellung und bei Service für Bestellungen vom Fahrzeug aus müssen die Sicherheitsabstände und andere vorbeugende Maßnahmen eingehalten werden.

In den Alarmstufen 3 und 4 kann das Abholservice von Speisen und Getränken im Restaurant für den Heimkonsum unter folgenden Bedingungen angeboten werden.

- Vorherige Bestellung (telefonisch oder online) mit zugewiesenen Abholzeiten, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Jene Einrichtungen, die über Abholzonen mit dem PKW verfügen, können die Bestellungen bzw. das Abholservice vor Ort abwickeln.

- Die Betriebsstätten müssen über eine klar gekennzeichnete Zone für das Abholservice verfügen, wo die Aushändigung der Speisen und die Zahlungsabwicklung erfolgt. Diese muss sich so nahe wie möglich beim Eingang befinden. Der Aufenthalt der Kunden im Lokal ist strikt auf die Zeit für die Abholung und Zahlung limitiert und es darf währenddessen nichts konsumiert werden. Falls es Zonen für die Abholung mittels PKW gibt soll dieses Service bevorzugt angeboten werden.

i) Nasen-Mundschutzmasken müssen zu jederzeit getragen werden mit Ausnahme während der Konsumation von Speisen und Getränken.

j) Um die Nachvollziehbarkeit im Falle von positiven Covid-19 Fällen zu gewährleisten müssen die Betreiber ein Kundenregister für die Bewirtung in Innenbereichen des Restaurants führen. Das muss folgende Informationen beinhalten: DNI, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit. Das Register muss für die Gesundheitsbehörden für 30 Tage nach dem Besuch aufbewahrt werden.

- Bei den Informationen des Registers handelt es sich um personenbezogene Daten und müssen entsprechend der geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt werden und ausschließlich für die epidemiologische Kontrolle verwendet werden.

4. Die vorgesehenen Maßnahmen in diesem Artikel müssen von jeder Einrichtung, die Speisen und Getränke anbietet, eingehalten werden sei es als Hauptgeschäftszweig oder ergänzendes Service. Es gilt nicht für Kantinen in Gesundheitseinrichtungen, Kantinen für ArbeitnehmerInnen oder für touristische Beherberungsbetriebe.

5. Als Terrassen im Freien gelten jene Zonen, die den in Punkt 2.3.1. beschriebenen Charakteristiken entsprechen.

3.21. Öffentliche Spektakel

1. Kultur-, Erholungs-, Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten, einschließlich Sport, die sporadisch und an unüblichen Orten bzw. Einrichtungen durchgeführt werden oder eigens im Freien in montierten Einrichtungen stattfinden dürfen mit bis zu 750 Personen ausgetragen werden. In diesem Fall bedürfen sei keiner vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. ansonsten, falls es mehr als 750 Personen sind, eine Genehmigung wie in Abschnitt 2.1.11 beschrieben.

In jedem Fall und unabhängig davon, ob die Aktivität genehmigungspflichtig ist oder nicht, ist die natürliche oder juristische Person, die die Veranstaltung organisiert, für die Einhaltung der vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen verantwortlich. Zudem muss die Gemeindeverwaltung, wo die Veranstaltung stattfinden soll, mindestens 10 Tage davor über den geplanten Event informiert werden, um die angemessen Kontroll- oder Inspektionsaktivitäten zu organisieren. Das Standardformular ist auf der COVID-19-Webseite des Kanarischen Gesundheitsdienstes verfügbar.

2. Das Publikum kann sitzen oder stehen bleiben, sofern ein 1,5 m Sicherheitsabstand zwischen Personen oder Personengruppen eingehalten wird.

Alle Eintrittskarten müssen nummeriert sein und die dedizierte Sitzplatznummer ausweisen, auch wenn es sich um kostenlose Veranstaltungen handelt.

Für die Alarmstufen 1 und 2 wird ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Sitzen oder zwischen Gruppen aus einem gemeinsamen Haushalt eingehalten.

Da diese Veranstaltungen an anderen als der üblichen Orte ausgeübt werden wird zur Berechnung der Kapazität 2,25 Quadratmeter pro Person angenommen und die Auslastung des Forums ist im Abschnitt 2.1.13 festgelegt:

a) Alarmstufe 1

im Freien

- maximal 50% der Sitzplatzkapazität falls das Publikum steht.

- maximal 75 % der Kapazität, falls das Publikum sitzt, wobei 1,5 m Sicherheitsabstand zwischen den Stühlen bzw. zwischen stabilen Gruppen aus einem gemeinsamen Haushalt von bis zu 10 Personen. Werden während der Veranstaltung Speisen und Getränke konsumiert, reduziert sich die Sitzplatzkapazität auf 50 %.

in Innenräumen

- maximal 50 % bei sitzendem Publikum unter Einhaltung des Sitzabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen oder Gruppen mit max. 6 Personen.

(b) Bei Alarmstufe 2

im Freien

- maximal 50 % der Kapazität, Das Publikum muss sitzen bleiben. Falls Speisen und Getränke konsumiert werden, reduziert sich das erlaubte Forum auf 33 % mit einem Mindestabstand von 1,5 m zum nächsten Sitzplatz bzw. nächsten Gruppe mit max. 6 Personen

c) In den Alarmstufen 3 und 4 dürfen keine öffentlichen Veranstaltungen stattfinden.

3. Der Konsum und Verkauf von Speisen und Getränken darf nur erfolgen während das Publikum sitzt und die Veranstaltung im Freien stattfindet und die Sitzplätze fest zugewiesen sind.

Nicht erlaubt ist der Konsum von Speisen und Getränken wenn das Publikum steht oder wenn die Veranstaltung in geschlossenen Räumlichkeiten stattfindet.

4. Das Rauchen und der Konsum von anderen Tabakwaren und elektronischen Zigaretten ist im gesamten Veranstaltungsbereich nicht gestattet.

Der Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken ist unter keinen Umständen gestattet.

5. In Innenräumen ist eine Belüftung zwingend einzusetzen, wobei die Zufuhr von Frischluft/Außenluft zu erhöhen ist und der Anteil der Umluft so weit wie möglich zu reduzieren ist, um eine ausreichende Lufterneuerung zu erreichen. Installation, Wartung und Instandhaltung von Lüftungsanlagen sollten von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden, um die Zwangs- oder mechanische Lüftungsanlage an die spezifischen Merkmale des Betriebs und unter Berücksichtigung der "Empfehlungen für Betrieb und Instandhaltung von Klima- und Lüftungsanlagen in Gebäuden und Räumlichkeiten zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2" anzupassen.

Der Veranstalter erstellt Aufzeichnungen, um die Rückverfolgbarkeit aller Teilnehmer im Falle einer möglichen Aufdeckung eines Infektionsfalles zu gewährleisten. Diese Informationen müssen den Gesundheitsbehörden innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der Veranstaltung und für 30 Tage nach der Veranstaltung auf Anfrage zur Verfügung stehen.

Die Anmeldung muss digital erfolgen (Dateiformat txt, csv oder xls), jedoch NICHT im PDF-Dateiformat. Es müssen mindestens folgende Informationen enthalten: Vorname, Nachname, Telefon, E-Mail, Wohnort und Wohngemeinde, Datum der Veranstaltung, Sitzplatznummer und Sektor.

6. Bei der Erstellung des Plans zur Verhinderung von Ansteckungen werden die Maßnahmen für die gestaffelte Ein- und Ausreise, die Zeitfenster für den gestaffelten Zugang nach Zonen und Sektoren, die Beschilderung der Routen, die internen Bewegungen und andere berücksichtigt, die in Anhang 2 des Dokuments über koordinierte Reaktionsmaßnahmen zur Kontrolle der Übertragung von COVID-19 vom 22. Oktober 2020 in seiner aktualisierten Fassung vom 2. Juni 2021 enthalten sind, das unter folgender Adresse zu finden ist: https://www.mscbs.gob.es/profesionales/saludPublica/ccayes/alertasActual/nCov/documentos/Actuaciones_respuesta_COVID_2021.06.02.pdf

 

3.30. Kongresse, Meetings, Geschäftstreffen, Events und ähnliche Veranstaltungen, Prüfungen und Auswahlprüfungen

1. Die Durchführung von Kongressen, Versammlungen, Geschäftstreffen, Konferenzen und ähnlichen Veranstaltungen und Handlungen, die von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gefördert werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gesundheitsbehörde unter den in Abschnitt 2.1.11 genannten Bedingungen. Sie sollen vorzugsweise telematisch durchgeführt werden und dürfen die folgenden Kapazitätslimits in Abhängigkeit der für die jeweilige Insel geltenden Alarmstufe nicht überschreiten gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 2.1.13:

a) Alarmstufe 1: 75 % der zulässigen Kapazität
b) Alarmstufe 2: 50 % der zulässigen Kapazität, wobei nach Möglichkeit eine telematische Anmeldung empfohlen wird
c) Alarmstufen 3 und 4 dürfen ausschließlich telematisch durchgeführt werden

2. Bei selektiven Verfahren oder Durchführung von Klausuren oder Prüfungen ist die Notwendigkeit der Anwesenheit in jedem Fall zu prüfen. Werden sie ganz oder teilweise persönlich abgehalten, so ist eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich, und es sind die von den entsprechenden Dienststellen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, die an den Ort, an dem sie abgehalten werden, und an die Zahl der teilnehmenden Kandidaten angepasst sind.

Bei Feiern, in jeder Alarmstufen, sollten die Einrichtungen vergrößert werden, um die Kapazität auf maximal 50 % zu reduzieren, wenn sie in geschlossenen Räumlichkeiten abgehalten werden. Zudem sind die Sicherheitsabstände sowie die Hygiene- und Präventivmaßnahmen einzuhalten einschließlich der ausreichenden Belüftung und Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken.

In den Stufen 3 und 4 wird empfohlen, eine maximale Kapazität von 30 % pro Klassenraum einzurichten.

3. In den beiden vorangegangenen Abschnitten ist besonders auf mögliche Menschentrauben an Ein- und Ausgängen sowie in den Pausen zu achten. Die Bewegungsströme sind entsprechend zu organisieren sowie die Verwendung der Nasen-Mundschutzmasken zu jeder Zeit. Sitzplätze werden im Voraus zugewiesen und ggf. nach Familienverbünden verteilt, um sicherzustellen, dass die Teilnehmer sitzen bleiben.

4. Für den Fall, dass irgendeine Art von Hotel- und Gaststättendienstleistung erbracht wird, muss die Erbringung dieser Dienstleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Abschnitt 3.2 erfolgen.

5. In Innenräumen ist die Belüftung zu verstärken, indem die Zufuhr von Außenluft erhöht und der Anteil der Umluft so weit wie möglich reduziert wird, um eine ausreichende Lufterneuerung zu erreichen. Installation, Wartung und Instandhaltung von Zwangslüftungsanlagen sollten von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden, um die Zwangs- oder mechanische Lüftungsanlage an die spezifischen Merkmale des Betriebs anzupassen, unter Berücksichtigung der "Empfehlungen für Betrieb und Instandhaltung von Klima- und Lüftungsanlagen in Gebäuden und Räumlichkeiten zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2".

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4.2. Nachtgastronomie: Diskotheken, Bars und Karaoke

Nachtgastronomie: Diskotheken, Bars mit und ohne Live-Auftritte und Karaoke dürfen in den Gebieten der Alarmstufe 1 wieder ihren Betrieb bzw. ihre Geschäftsaktivität aufnehmen.

Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt werden:

(a) Im Außenbereich dürfen alle zugelassenen Tische (100 %) belegt werden, im Innenbereich höchstens 50% der zugelassenen Sitzplatzkapazität.

b) Die maximale Belegung pro Tisch(gruppe) beträgt 10 Personen im Außenbereich und 4 Personen im Innenbereich.

(c) Vorgeschriebene Belüftung im Innenbereich und Erhöhung der Zufuhr von Außenluft, um eine ausreichende Lufterneuerung zu erreichen. Umluft ist so weit wie möglich zu vermeiden.
Die Installation, Wartung und Instandhaltung von Belüftungsanlagen muss von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, um diese an die spezifischen Merkmale des Betriebs anzupassen, wobei die "Empfehlungen für Betrieb und Instandhaltung von Klima- und Lüftungsanlagen in Gebäuden und Räumlichkeiten zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2" zu berücksichtigen sind.

(d) Tisch müssen nach jedem Gast gereinigt und desinfiziert werden und das Personal teilt diese dann nachfolgenden Gästen zu (warten, bis man zum Tisch geführt wird).

KundInnen sollten am Tisch sitzen bleiben, Bewegungen innerhalb des Lokals sollen auf das Notwendigste beschränkt und ein Sicherheitsabstand zu anderen Personen eingehalten werden.

e) Konsumation von Speisen und Getränken am Tisch und im Sitzen, wobei die Sicherheitsabstände von 2 Metern zu Nachbartischen eingehalten werden müssen.

f) Masken müssen korrekt getragen werden und dürfen nur während der Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.

g) Tanzen ist nicht erlaubt, daher muss die Tanzfläche versiegelt oder mit Tischen belegt werden, ohne die zulässige Kapazität zu überschreiten.

h) Kundenregister (Name, NIE und Telefonnummer) müssen geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit im Falle von Infektionen zu gewährleisten. Dieses muss 30 Tagen aufbewahrt werden.

i) Sperrstunde spätestens 2.00 Uhr

j) Der Eigentümer oder die für den Betrieb verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die festgelegten Verpflichtungen und allgemeinen Maßnahmen hinsichtlich Kapazitätsauslastung, Reinigung und Desinfektion sowie andere Präventivmaßnahmen eingehalten werden.

k) Bei Karaoke ist zu berücksichtigen, dass die TeilnehmerInnen während der Performance die Nasen-Mundschutzmasken tragen und die Mikrofone vor jedem Wechsel desfinfiziert werden müssen. Sicherheitsabstand zum Publikum von mindestens 2 Metern.