Ab 11. Mai 2021 treten neue Geschwindigkeitsbeschränkungen im Stadtgebiet in Kraft, wie im Staatsanzeiger BOE vom 11. November 2020 veröffentlicht und in unserer Ausgabe Nr. 172 avisiert. Die Beschränkungen können nach Ermessen der lokalen Behörden reduziert bzw. in begründeten Ausnahmefällen sogar erhöht werden.
• 20 km/h, falls Fahrbahn und Gehweg auf einer Ebene sind
• 30 km/h, falls nur eine Fahrspur je Fahrtrichtung vorhanden ist
• 50 km/h, falls zwei oder mehr Fahrspuren je Fahrtrichtung existieren. Das gilt nicht für LKWs, die gefährliche Güter transportieren. Hier gilt ein Limit von 40 km/h. Falls bei zwei Fahrspuren in eine Richtung eine Bus und Taxi vorbehalten ist, dann fällt das Limit auf 30 km/h. Gleiches gilt falls eine Spur Fahrrädern vorbehalten ist. Nicht reduziert wird die Geschwindigkeitsbeschränkung, falls es sich um dreispurige Fahrbahnen in eine Fahrtrichtung handelt, wenn eine davon Fahrrädern oder Bus und Taxi vorbehalten ist.
• 80 km/h für zweispurige Autobahnen und Autostraßen, die durch Stadtzonen führen. Limit kann mit entsprechender Beschilderung erhöht werden.
Änderungen im Strafgesetzbuch, die den Verkehr betreffen
Diese traten am 3. März 2019 in Kraft:
• Fahrerflucht ist nunmehr ein Strafdelikt und wird mit einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten (anstelle von bisher 3 Monaten) bzw. sogar mit 6 Monaten, wenn es sich um einen schweren Verkehrsunfall handelt, bestraft.
• Wer Unfälle aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht, der muss mit 6 Jahren Gefängnis (anstelle von 4 Jahren) bzw. mit 9 Jahren rechnen, wenn es mehr als einen Unfalltoten gibt.
• Rücksichtsloses Fahren wird mit 500 Euro und 6 Punkten bestraft.
• Fahrzeuge mit drei Rädern dürfen nicht schneller als 70 km/h fahren und ausschließlich auf Straßen, auf denen es erlaubt ist (konventionelle Straßen und auf Seitenstreifen, sofern vorhanden)
• Fahrräder und Mofas dürfen weder auf Autobahnen noch Schnellstraßen fahren, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 45 km/h und Radfahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein und einen Fahrradhelm tragen.
• Die Höchstgeschwindigkeit auf Straßen ohne Asphalt liegt für alle Fahrzeuge bei 30 km/h
• Das Überholen von Radfahrern ohne entsprechenden Seitenabstand von mindestens 1,5 m, wird mit 200 Euro Bußgeld und 4 Punkten bestraft.
• Die Verwendung von Sicherheitsgurten ist in Spanien seit 1975 Pflicht, seit 1992 auch für Mitfahrer der hinteren Sitzreihen. Ein Zuwiderhandeln wird mit 200 Euro Strafe und 3 Punkten geahndet.