Ausgabe Nr.
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Alarmstufe 3: Noch mehr Einschränkungen für Teneriffa ab 19. Dezember 2020, 0.00 Uhr

Viva Canarias Online 19.12.2020 | Die am 4. Dezember 2020 für Teneriffa beschlossenen zusätzlichen Restriktionen wurden in der Sitzung der Kanarenregierung vom 16. Dezember 2020 aufgrund der schlechten epidemiologischen Situation noch weiter verschärft.

Diese treten für die Dauer von 15 Tagen mit 19. Dezember 2020 um 0.00 Uhr in Kraft (siehe BOC-A-2020-261-5028, als PDF im Anhang zum Download) und können ggfs. um jeweils 15 Tage - je nach Situation - verlängert werden.

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BESCHLUSS (Auszug)

[…]
- Limitierung der Ein- und Ausreise nach bzw. von Teneriffa, auch aus der iberischen Halbinsel. 
- Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, nur innerhalb des eigenen Familienverbunds bzw. des gemeinsamen Haushalts zu verbleiben. Ausnahmen gelten an den traditionellen Feiertagen (24., 25. und 31. Dezember 2020 sowie 1. und 6. Januar), wo die Zahl auf 6 Personen erhöht werden darf.
- Nächtliche Ausgangssperre von 22.00 bis 6.00 Uhr, an allen Tagen bis auf Heiligabend und Silvester.
- Einschränkung aller Aktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten, wo das permanente Tragen von Nasen-Mundschutzmasken nicht gewährleistet werden kann oder Risikoaktivitäten nachgegangen wird.
- Reduktion des erlaubten Forums, je nach Ansteckungsrisiko
- Stornierung aller Massenveranstaltungen
- Einschränkungen religiöser Feierlichkeiten

Die allgemein geltenden Hygienevorschriften müssen eingehalten werden, wie z. B.
- Nasen-Mundschutzmasken
- Handhygiene (regelmäßig waschen)
- Sicherheitsabstand von 1,5 m
- Rauchverbot beim Gehen auf öffentlichen Straßen bzw. Plätzen, wenn der Sicherheitsabstand von 2 m nicht eingehalten werden kann

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ANNEX

1. Die generellen Maßnahmen vom 22. Oktober 2020 sowie jene vom 4. Dezember 2020 werden inkludiert und mit dieser vom 19. Dezember 2020 wie folgt definiert bzw. erweitert.

2.1. Ausnahmen der Ein- und Ausreisebeschränkung nach/von  Teneriffa:
a) Aufsuchen eines Gesundheitszentrums, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen und -einrichtungen;
b) Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn, UnternehmerIn, FreiberuflerIn oder für institutionelle oder rechtliche Verpflichtungen;
c) Besuch von Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten oder sonstigen Kindereinrichtungen;
d) Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnsitz oder Familienwohnsitz, auch Verwandter und nahestehender Personen;
e) Aufsicht von Minderjährigen, Abhängigen, Behinderten, Senioren sowie Pflege, insbesondere vulnerable Personengruppen;
f) Reisen zu Versicherungs- und Finanzunternehmen sowie zu Tankstellen in benachbarten Gebieten;
g) In dringenden oder erforderlichen Fällen, wie z. B. Amtswege bei Behörden, Gerichten und Notaren;
h) Erneuerung von Ausweisen, Genehmigungen und offiziellen Dokumenten sowie andere nicht aufschiebbare Verwaltungsverfahren;
i) Durchführung von Prüfungen oder offiziellen Tests, die nicht aufgeschoben werden können;
j) Höhere Gewalt oder andere Notfälle;
k) Jede andere begründbare Handlung ähnlicher Natur (belegbar);

2.2. Ausgenommen ist der Transit durch das Territorium, falls die Enddestination in einem anderen Land oder in einer anderen spanischen Region ist.
 
2.3. Ebenfalls ausgenommen sind Touristen, die eine Buchungsbestätigung einer registrierten touristischen Einrichtung (Registro General Turístico de la Comunidad Autónoma de Canarias) vorweisen können.

2.4. Von Fahrten in andere Gemeinden wird abgeraten.

3. Einschränkung sozialer Kontakte 
-  Der Aufenthalt von Gruppen oder Personen auf öffentlichen Plätzen oder privaten mit Publikumsverkehr wird auf jene beschränkt, die in einem gemeinsamen Haushalt leben bzw. unter einem Dach. Darunter fallen auch jene Residenten der Kanarischen Inseln, die über die Weihnachtsfeiertage zur Familienvereinigung anreisen. Das gilt nicht für die im Punkt 7 „Spezifische Maßnehmen für die Hotellerie, Restaurants, Terrassen, Bars und Cafés“.

4. Nächtliche Ausgangssperre
- Diese gilt von 22.00 bis 6.00 Uhr morgens, außer an Heiligabend (0.30 bis 6.00 Uhr) und an Silvester (1.00 bis 6.00 Uhr) zur Rückkehr nach Familienfeiern zum Wohnort (siehe Punkt 2 und 3). Das nächtliche Ausgangsverbot gilt gemäß Artikel 5 des Königlichen Dekrets 926/2020 vom 25. Oktober nicht in folgenden Fällen.
- Erwerb von Medikamenten und medizinischen Produkten in Apotheken
- Besuch von Gesundheitseinrichtungen
- Besuch von veterinärmedizinischen Einrichtungen (in Notfällen)
- Beruflich (ArbeitnehmerInnen, UnternehmerInnen, DienstleisterInnen, Mitarbeit in Institutionen oder GesetzesvertreterInnen)
- Betreuung von Seniorenheimen, Jugendzentren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, im Besonderen von vulnerablen Personengruppen
- Aus Gründen „höhere Gewalt“ und andere Notfälle
- Jeder anderer Grund ähnlicher Natur (belegbar)
- Zur Betankung an Tankstellen oder Raststellen, wenn die Fahrt aus einem der hier aufgeführten Gründe notwendig ist.

5. Massenveranstaltungen
- Nicht erlaubt sind Feiern, Kirmes, Messen oder ähnliche Events
- Nicht erlaubt sind Massenveranstaltungen, auch nicht jene, die im Artikel 2.1.11. von der Kanarenregierung am 19. Juni 2020 als genehmigungspflichtig aufgelistet sind
- Empfohlen wird die Schließung bzw. Sperre von Parks, öffentlichen Plätzen, Parkplätze in den Nachtstunden, um Menschenansammlungen sowie den Konsum von Alkohol zu vermeiden.

6. Arbeit
Im Rahmen des möglichen soll Fernarbeit für alle Bereiche, wo eine physische Anwesenheit nicht erforderlich ist, favorisiert werden.

7. Spezifische Maßnahmen für Hotellerie, Restaurants, Terrassen, Bars und Cafés
- Innenbereiche müssen geschlossen bleiben, außer, es handelt sich um jene in Gesundheitszentren, um Personalkantinen oder um touristische Einrichtungen (exklusive Nutzung durch die Touristen, also nicht durch Hotelfremde). Die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 2 m zwischen Tischen und maximal 4 Personen je Tisch. Der Konsum an der Theke, Buffet und Selbstbedienungen sind untersagt. Das maximale Forum darf 33 % nicht übersteigen. 
Abholservice von Speisen und Getränken ist erlaubt. 
Zustellservice ist erlaubt, mit Ausnahme des Artikels 4 „siehe - nächtliches Ausgangsverbot“
- Auf Terrassen im Freien oder anderen zum lokal gehörenden Außenzonen ist der Konsum an der Theke untersagt, ebenso Buffets, Selbstbedienung und Rauchen. Untersagt sind alle Aktivitäten, die die Einhaltung der Sicherheitsabstände gefährden oder das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken verhindern, z. B. Tänze, Karaoke, Bälle etc. Das Forum darf 50 % nicht überschreiten. Der Sicherheitsabstand beträgt 2 m.
- Die Maßnahmen gelten für jede Aktivität oder Betriebsstätte, die Essen oder Speisen anbieten, auch wenn diese als Ergänzung zur eigentlichen Geschäftsaktivität erfolgt. 
 

8. Geschäfte, Einkaufszentren
- Maximal 33 % des Forums. Wenn die Geschäftsfläche sich über mehrere Etagen erstreckt, dann gilt dieses Limit für jede einzelne.
- Das unnötige Verweilen in Allgemeinzonen von Einkaufszentren ist untersagt, außer zum Transit oder beim Zugang eines Geschäfts. Diese Einschränkung gilt nicht für autorisierte touristische Aktivitäten, sofern diese im Freien erfolgen und die entsprechenden in Punkt 7 geltenden Bedingungen eingehalten werden.
- Es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, damit Bewegungsströme geleitet und Zugänge kontrolliert werden. Dadurch soll die Bildung von Menschentrauben vermieden und die Einhaltung der Sicherheitsabstände gewährleistet werden. Ggfs. können die Parkplätze auf 50 % des Forums eingeschränkt werden. 
- Menschen über 75 Jahre soll eine spezielle Aufmerksamkeit zuteil werden, z. B. eigene Zugänge, Uhrzeiten, dedizierte Parkplätze, Kassen, Ruhezonen etc. 

9. Spielstätten
Geschlossen bleiben Casinos, Spielsäle, Bingo-Säle und alle anderen Einrichtungen ähnlicher Natur (Billard, Bowling etc.).

10. Sport und physische Ertüchtigung
- Untersagt wird die physische Ertüchtigung und Sport in geschlossenen Räumlichkeiten und Sportzentren
- Sport im Freien ist erlaubt, sofern dieser individuell erfolgen kann und permanent ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden kann. In diesem Fall muss kein Nasen-Mundschutz getragen werden. 
- In Sporteinrichtungen und -zentren im Freien dürfen die Masken ausschließlich während der Ausübung des Sports abgenommen werden (z. B. Tennis, Leichtathletik) und sofern die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 m eingehalten werden kann.

11. Religiöse Feiern
- Für traditionelle religiöse Feiern, wie z. B. die Christmette, werden alternativ telematische Möglichkeiten oder die Übertragung durch das TV empfohlen.
- Empfohlen wird ebenso, nicht zu singen. Chöre bleiben verboten, ebenso wie physische Riten (z. B. Küsse, Berühren von Heiligenfiguren, Bildern, Skulpturen etc.)

12. Gesundheitseinrichtungen 
- Patientenbesuche sind mit Ausnahme von Minderjährigen oder Menschen vor dem Ableben, außer aus fakultativen anderen dringenden klinischen Gründen.
- Seniorenheime: Sowohl der Besuch als auch das Verlassen der Seniorenresidenzen durch deren Bewohner sind untersagt. Ausnahme: Menschen, kurz vor dem Ableben sowie Bewohner, die im Falle einer Infektion nachweislich geheilt sind.
- Das Personal in diesen Zentren muss FFP2 Masken tragen und zusätzliche Gesichtsschilder, falls es direkten Kontakt mit den Bewohnern hat. Die regelmäßige Frischluftbelüftung aller Räume und Zonen soll forciert werden. 

16. Gesundheitskontrollen: Aus Teneriffa in andere Kanarische Inseln kommende Personen müssen sich einer Gesundheitskontrolle stellen, ausgenommen Kinder unter 6 Jahre, und einen diagnostischen PCR (PDIA) durchführen. 

16. Herbergen, Jugendzentren, Gefängnisse: Keine Besuche

16. Öffentlicher Transport (terrestrisch): Max. 50 % belegt.

16. Öffentlicher Raum
Gemeinden dürfen Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen sowie den Konsum von Alkohol auf öffentlichen Plätzen setzen.

17. Hinweis zu den allgemeinen Hygiene- und Präventivmaßnahmen
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