Spanien zählt europaweit zu den Vorzeigenationen was Organspenden betrifft. Allerdings ist dafür die Gesetzregelung verantwortlich, denn hier gilt die Widerspruchsregelung. Es muss also zu Lebzeiten einer Organspende aktiv widersprochen werden und der entsprechende „Nicht-Ausweis“ mitgeführt werden. Ansonsten erfolgt im Ernstfall eine Organentnahme automatisch, falls diese gerade benötigt wird. Ergo. Jeder ist potenziell Organspender, auch ResidentInnen und TouristInnen.
Wie sieht es in Europa aus? Vier Varianten.
• Bei der erweiterten Zustimmungsregelung muss der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt diese Zustimmung nicht vor, können die Hinterbliebenen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden. (Dänemark, Großbritannien, Irland, Island, Litauen, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz und Zypern).
• Die Entscheidungsregelung gilt in Deutschland und sieht ebenfalls eine Zustimmung des Verstorbenen zu Lebzeiten vor. Falls keine vorliegt, können Familienangehörige auf Basis des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen entscheiden.
• Bei der Widerspruchsregelung wird der Verstorbene zum Organspender, wenn er einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Angehörigen haben in diesem Fall kein Widerspruchsrecht. (Belgien, Luxemburg, Lettland, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn).
• Angehörige müssen über die geplante Entnahme informiert werden, haben jedoch kein Einspruchsrecht (Frankreich, Schweden, Lettland, Liechtenstein und Zypern
• Notstandsregelung gilt nur in Bulgarien: Die Organentnahme ist im „Notfall” immer zulässig, selbst bei Vorliegen eines Widerspruchs.
Siehe auch