Wandern ist nach der anstrengenden Zeit, die sich durch die aufgrund des Alarmzustands bedingten Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit ergeben haben, ein lang gehegter Wunsch für viele Natur- und Wanderfreunde. Aber auch jene, die sich ihre Adrenalinkicks im Aktivtourismus holen, können es kaum noch erwarten, ihren Klettertouren etc. nachzugehen.
Aktivtourismus und Natur darf in der Phase 1 der Deeskalation in Gruppen bis zu 10 Personen gemäß Artikel 47. der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai betrieben werden.
In der Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai wurde für die Phase 2 die Gruppengröße auf 20 Personen erweitert. Mit Verordnung SND/440/2020 vom 23. Mai 2020, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-5265 vom 23. Mai 2020, wurde die Phase 2 auf alle Kanarische Inseln ausgeweitet, die am 25. Mai 2020 um 0.00 Uhr in Kraft tritt (siehe Phase 2 Deeskalation - Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai mit Anpassungen vom 23. Mai ). In allen Aktualisierungen wird für die Ausübung von Natur- und Aktivtourismus auf die erste Verordnung vom 9. Mai 2020 verwiesen. Demnach wären Wanderungen nur mit staatlich geprüften und registrierten Guides zu betreiben UND, wandern ist kein spazierengehen!
Artikel 47 Wortlaut „Aktivtourismus und Natur“ aus der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai
1. Aktiv- und Naturtourismusaktivitäten dürfen in Gruppen von maximal zehn Personen mit offiziell bei den zuständigen Verwaltungen registrierten aktiven Tourismusunternehmen (z. B. Reiseführer) unter folgenden Bedingungen nachgehen. Die Aktivität ist vorzugsweise terminlich vereinbart.
2. Aktivtourismus darf nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten durchgeführt werden, deren Gemeinschaftsbereiche für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen, mit Ausnahme des Empfangsbereichs und ggfs. Toiletten und Umkleidekabinen, die vorhanden sein müssen und in diesem Fall müssen Desinfektionsseife zum Händewaschen und/oder hydroalkoholischen Gele oder Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung, die vom spanischen Gesundheitsministerium zugelassen und registriert sind, vorhanden sein.
3. Die Benutzung der Toiletten von Kunden hat nach Bestimmungen des Artikels 6.5. zu erfolgen.
4. Die Aktivität darf nur unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von zwei Metern ausgeübt werden. Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, muss eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.
Die notwendigen Geräte bzw. Ausrüstung zur Ausübung der Aktivität muss nach jedem Gebrauch gemäß den Hygiene- und Sanitätsvorgaben desinfiziert werden.
Naturparks
Artikel 47 bis. Wortlaut „Öffnung Naturparks“ aus der Verordnung SND/440/2020 vom 23. Mai
Artikel 47 bis. Bedingungen für die Öffnung von Naturparks
Naturparks dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, sofern 20 % der zugelassenen Kapazität des Forums nicht überschritten werden. Für jene Naturparks, die gemäß diesem Paragraph für den Publikumsverkehr öffnen, gilt Artikel 7, Absatz 2 und 4 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai.