Ausgabe Nr.
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J M upload 08.10.2019, Viva Edition 156 | Print article

Rechtstipp Nr. 139 - Renten, als Rentner nach Spanien auswandern

1. WARUM VERBRINGEN SO VIELE IHREN LEBENSABEND IN SPANIEN?

Im dritten Lebensabschnitt wird es für viele Menschen endlich möglich, dass sie sich bestimmte langgehegte Wünsche erfüllen. Berufliche und familiäre Verpflichtungen sind dann meist abgegolten, stattdessen winkt die große Freiheit. Immer häufiger bedeutet das, diese Zeit nicht in der Heimat zu verbringen, sondern im Ausland. Spanien (besonders die Kanaren, die Balearen oder die Mittelmeerküste) ist dabei für viele das Ziel ihrer Sehnsucht. 

Pulsierende Städte, lange Sommer, lebensfrohe Menschen, ein Leben oder das Überwintern in einem Land mit angenehmeren klimatischen Verhältnissen, die Urlaubsatmosphäre etc. - das alles lockt jährlich Millionen Touristen und viele Auswanderer an.  Geringere Mieten und Nebenkosten, günstigere Medikamente, geringere Ausgaben für Pflegepersonal, eine vergleichsweise luxuriöse Betreuung in Seniorenheimen, steuerliche Vorteile und nicht zuletzt individuelle Affinitäten und Wünsche, sind die häufigsten Gründe, um als Rentner nach Spanien zu ziehen. Wenn man auch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Auswanderungszielland verfügt – umso besser. Der Umzug in ein anderes Land, besonders auf Dauer, ist ein ernstzunehmendes Unterfangen, das man sorgfältig planen und sich überlegen sollte. Die Dauer des Aufenthalts kann in vielerlei Hinsicht Auswirkungen haben, nämlich rechtliche, persönliche und soziale - auf die Familie, auf die sozialen Kontakte, auf die Steuern, auf Erbschaften, auf die Krankenversicherung u.s.w.  

Nicht zuletzt muss eine gewisse Bereitschaft für die notwendige Anpassung und Toleranz vorhanden sein. Manchen sieht man von vornherein an, dass sie diese Anpassung nicht bewältigen wollen bzw. werden. Man ist Gast und hat sich anzupassen und nicht umgekehrt. Wer diese Offenheit nicht leben kann, sollte besser nie die Koffer packen. Denn nur aufgrund von mehr Sonnentagen wird sich am eigenen Leben nichts ändern. Neugierig zu sein und sich auf das Fremde einzulassen sind gute Voraussetzungen, um als Auswanderer glücklich zu sein.

2. WIEVIELE RENTNER ZIEHEN INS AUSLAND?

In Deutschland gehen fast 7 %  aller Rentenzahlungen ins Ausland. Der Großteil der Auslandsrenten geht allerdings nicht an Deutsche, die im Ausland leben. Aufgrund der Zuwanderungem von Arbeitnehmern ab den 1960-er und 1970-er Jahren, vor allem aus Italien, Spanien, Griechenland, dem ehemaligen Jugoslawien und der Türkei, gehen 6 % aller Renten an Ausländer die eine deutsche Rente erworben haben (und nur 1 % an deutsche Bürger, die im Ausland leben). 

Verglichen mit der Gesamtzahl der Rentner bleiben die Seniorenauswanderer zwar eine kleine Gruppe (rund ein Prozent), aber ihre Zahl ist trotzdem innerhalb von zehn Jahren um ein Drittel gewachsen. Rund 70 % der Auslandsrenten gehen in Länder der Europäischen Union, vor allem nach Italien, Spanien, und Griechenland. Den höchsten Anteil an den restlichen Auslandsrenten haben die Schweiz, die USA und die Türkei.  Zu den beliebtesten Ländern für deutsche Ruheständler gehören die USA, die Schweiz, Österreich, Spanien und Frankreich.

3. WERDEN RENTEN PROBLEMLOS INS AUSLAND ÜBERWIESEN?

Ja. Wird die Rente innerhalb des EU-Raums überwiesen, können Bankgebühren anfallen. Außerhalb des Euro-Raums kann es außerdem zu Wechselkursverlusten kommen. Mögliche Kursverluste oder Bankspesen, die dadurch entstehen, dass die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird, gehen zu Lasten der Rentenempfänger.

4. BEKOMMT MAN DIESELBE RENTE WENN MAN INS AUSLAND UMZIEHT ODER KANN ES ZU RENTENABZÜGEN KOMMEN?

Rentner, die in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz Ansprüche haben, erhalten in der Regel ihre Rente auch bei dauerhaftem Umzug ins Ausland in voller Höhe, wenn der gewählte Altersruhesitz innerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem das Heimatland ein Sozialversicherungs­abkommen geschlossen hat. 

5. RENTENKÜRZUNGEN - IN AUSNAHMEFÄLLEN

In Ausnahmefällen kann es zu Einschränkungen kommen. Darum sollten sich Rentner, die einen Umzug ins Ausland planen, rechtzeitig bei der jeweiligen Rentenversicherung informieren bzw. vergewissern, z. B.: 

- Rentenkürzungen können erfolgen, wenn die Rentenansprüche von Vertriebenen oder Spätaussiedlern nach dem deutschen Fremdrentengesetz erworben wurden.

- Bei der Riester-Rente, da der Staat diese Art der Vorsorge fördert, müssen Rentner den staatlichen Zuschuss zurückzahlen, wenn sie den europäischen Wirtschaftsraum verlassen. 

- Ist eine Erwerbsminderung allein auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen und eine Arbeitsaufnahme darum nicht mehr möglich, wird die entsprechende Rente ohne Kürzungen ins Ausland gezahlt; wird diese aber nicht nur aus medizinischen Gründen bewilligt, sondern auch weil wegen der Erwerbsminderung kein Arbeitsplatz zu finden war, wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder gar nicht mehr ausgezahlt, wenn man außerhalb des Europäischen Wirtschaftsräumes lebt. 

- Rentner, die ihre Rente aus Spanien beziehen (außer bei den flexibel Verrenteten, Teilverrenteten und Selbstständigen), dürfen in der Regel nichts zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass dies ihre Rente mindert. Im Gegensatz hierzu darf jeder der eine deutsche Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, in Spanien unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird. Aber bei denen, die Erwerbsminderungsrenten, vorgezogene Altersrenten oder Witwenrenten beziehen und bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, kann die Rente doch gekürzt werden. 

6. WELCHE FOLGEN HAT DIE AUSWANDERUNG AUF DIE KRANKENVERSICHERUNG?

Der Versicherungsschutz ist ein großes Argument für den Verbleib in einem Staat innerhalb der EU oder zumindest für die Wahl eines Ziellands, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Heimatland besteht. Denn in solchen Fällen zahlt die deutsche Krankenversicherung weiterhin für Behandlungen. Einzige Einschränkung ist: man kann zwar in der deutschen Kasse verbleiben, es gilt aber das Leistungsniveau des jeweilen Landes. 

Rentner die also nach Spanien auswandern, bekommen die Sachleistungen, die für Einheimische üblich sind, die also auch ein Spanier bekommt. Rentner können sich aber auch weiter in Deutschland behandeln lassen. Der Abschluss einer neuen Krankenversicherung vor Ort ist für Senioren in der Regel schwierig und teuer.

Bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der EU bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehen. Das setzt voraus, dass die Betroffenen nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung beantragt haben oder erhalten. Außerdem dürfen sie im neuen Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch etwa aufgrund einer Beschäftigung haben. Gesetzlich Krankenversicherte können sich im Europäischen Wirtschaftsraum bei einem Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort registrieren lassen. 

Die Krankenversicherung fernab der Heimat prüft zunächst, ob der Rentner einen Anspruch auf Leistungen hat. Und dafür benötigt er die Anspruchs-Bescheinigung E121 beziehungsweise S1. Planen Sie Ihre Rente im Ausland, laden Sie den Schein im Internet herunter oder beantragen ihn bei Ihrer Krankenkasse. Danach füllen Sie ihn aus und lassen ihn dem Versicherungsträger in Ihrem neuen Heimatland zukommen. Er kümmert sich um den Rest und rechnet die Kosten für Ihre Behandlungen bei der deutschen Krankenkasse ab.

In Nicht-EU-Staaten und Ländern ohne entsprechende bilaterale Abkommen (z.B. in den USA) gelten die europäischen Krankenversicherungen nicht. 

Die private Krankenversicherung kann zusätzlich zur gesetzlichen oder als Ersatz  derselben abgeschlossen werden. Wenn man privat versichert ist, steht  ein gutes Netzwerk aus Ärztepraxen und Krankenhäusern zur Verfügung. Hier profitiert man von einer  schnelleren Terminvergabe und  Fremdsprachenkentnissen des Personals, was von Vorteil sein kann, wenn die Sprachkenntnisse bei Auswanderern anfangs eine Barriere darstellen. 

Bei einem Umzug nach Spanien fallen die deutschen Krankenkassenbeiträge weg, wenn auch eine spanische Rente gezahlt wird oder spanisches Recht aus anderen Gründen, das kann beispielsweise eine Beschäftigung sein, zur Anwendung kommt. Andererseits kann der Anspruch auf Zuschüsse zu einer bestehenden privaten oder freiwilligen Krankenversicherung wegfallen. Das spanische Recht kennt darüberhinaus auch beitragsunabhängige Rentenzuschläge. Beziehen Sie ausschließlich eine deutsche Rente, ändert sich bezüglich der Beitragszahlung meist nichts.

7. PFLEGE

Von besonderer Bedeutung ist sicherlich das Thema Pflege und Pflegeversicherung. Das mag den Rentnern, die gerade erst in ihren Ruhestand gestartet sind, aufgrund ihrer guten Verfassung, noch recht unerheblich sein, mit fortgeschrittenem Alter werden diese Aspekte aber immer wichtiger.

8. STEUERRESIDENZ

Ob die Steuern  in Deutschland oder am ausländischen ‚Ruhesitz‘ zu zahlen sind, hängt vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Hauptwohnsitz behalten, bleiben in der Heimat steuerrrechtlich Resident. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig und müssen mit ihren Steuererklärungen beim heimischen Finanzamt (tendenziell ihre Welteinkommen) besteuern. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen im Herkunftsland nur noch beschränkt steuerpflichtig, also muss in seiner ehemaligen Heimat nur bestimmte Einkommen versteuern (wie z. B. Einkommen aus Personengesellschaften), verliert aber Grund- sowie sonstige Freibeträge oder sonstige steuerliche Vergünstigungen. Wo in diesem Fall welche Arten von Steuern zu zahlen sind, wird durch so genannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die viele europäische Staaten untereinander geschlossen haben - so auch Spanien und Deutschland. 

Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zuständige Behörde für deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und ihre Rente und Versorgungsbezüge ausschließlich aus Deutschland beziehen. Beziehen Sie neben Ihrer Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland, beispielsweise Einnahmen aus Vermietung, so ist das jeweilige Heimat-Finanzamt für die gesamte Steuererklärung zuständig.

9. DOPPELBESTEUERUNG

Deutsche Rentner in Spanien mussten bislang keine Steuern auf ihre Rente nach Deutschland abführen, wenn sie in Spanien besteuert wurden. Ab 2015 ist das anders. Ab diesem Zeitpunkt stehen (nur die) Neurentner in der Pflicht, fünf Prozent ihrer deutschen Rente in Deutschland zu versteuern. Ab dem Jahr 2030 werden es zehn Prozent sein. Die öffentlichen Pensionen (also, wenn der Pensionist ein ehemaliger Beamter war, der kein Spanier geworden ist) werden aber weiterhin in Deutschland besteuert, auch wenn man in Spanien lebt. 

10. FREIBETRÄGE

Ein Nachteil für deutsche Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags (von derzeit 9.000 Euro für Ledige und 18.000 Euro für Verheiratete), denn der gilt nur für Steuerzahler, die in Deutschland  unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das heißt, für Sie gilt kein Grundfreibetrag und Ihr steuerpflichtiges Einkommen wird ab dem ersten Euro besteuert.

11. EHEGATTENSPLITTING

Die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht. Auch außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel Krankheitskosten, werden nicht mehr berücksichtigt. Freibeträge für Kinder und Alleinerziehende fallen ebenfalls weg. Ohne diese Steuervergünstigungen ist die Steuerlast sehr hoch auf Einkünfte, die in Deutschland noch zu versteuern sein könnten.

12. ANTRAG IN DEUTSCHLAND STEUERPFLICHTIG ZU BLEIBEN

Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting zu kommen. Ausländische Einkünfte werden dabei nach deutschem Recht ermittelt. Einen Nachweis dieser Einkünfte, ausgestellt von der entsprechenden Steuerbehörde im Ausland, müssen Sie dann dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beilegen. 

Falls Sie in ein Land der Europäischen Union oder des Europäischen Währungsraumes (dazu gehören auch Island, Liechtenstein und Norwegen) umziehen, können Sie dazu den Vordruck „Bescheinigung EU/EWR“ verwenden. Dieser ist auch in englischer Sprache erhältlich, um der ausländischen Steuerbehörde das Ausfüllen zu erleichtern.

13. VERMÖGENSAUSKUNFT - FORMULAR 720

Wenn Sie in Spanien fest leben und im Ausland immer noch Güter im Wert von über 50.000 € besitzen, müssen Sie jedes Jahr vor dem Stichtag 30. März eine informative Steuererklärung einreichen, um eine hohe Strafe zu verhindern.

14. ERBSCHAFTEN

Wenn Sie in Spanien wohnen, und hier sterben, ohne ein Testament gemacht zu haben, dann gilt für Ihre Erbschaft das spanische Erbrecht und nicht Ihr nationales Recht. Das kann erhebliche Folgen haben. In einem Testament können Sie aber wählen, ob sie nach dem spanischen oder nach Ihrem heimischen Recht vererben möchten. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten ...

15. EINE ALTERNATIVE

Wer sich mit diesen rechtlichen Fragen nicht auseinandersetzen möchte, dem bleibt eine weitere Möglichkeit: Im warmen Spanien überwintern, den Sommer im Herkunftsland verbringen und einfach weiter in der Heimat angemeldet bleiben. Denn für Rentner ändert sich steuerlich nichts, wenn sie maximal sechs Monate im Jahr außerhalb der Heimat residieren. Rente, Krankenversicherung und der deutsche Wohnsitz bleiben in vollem Umfang erhalten.

16. Prüfung, ob man noch lebt

In vielen Staaten prüft die Rentenversicherung regelmäßig, ob die Rentenempfänger noch leben. Als Nachweis verlangt die Behörde eine Lebensbescheinigung. Damit es bei Ihren Rentenzahlungen zu keinen Unterbrechungen kommt, sollten Sie diese nach Erhalt umgehend ausfüllen und zurückschicken.

17. ANSPRUCH

Für den Erhalt einer deutschen Regelaltersrente muss man mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. In Spanien sind  15 Beitragsjahre erforderlich, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Wenn Sie Rentenansprüche aus verschiedenen Staaten erworben haben, unterliegen Sie den Regelungen des jeweiligen Landes. 

Ob die Voraussetzungen für Rentenansprüche erfüllt sind, prüft der Versicherungsträger des Staates, in dem Sie Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Für Rentenbeiträge, die Sie außerhalb Deutschlands geleistet haben, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung keine Auslandsrente. Es ist aber möglich, Teilrenten aus mehreren Staaten zu beziehen. Wenn Sie z. B. in Österreich und in Spanien gearbeitet haben, dann zahlen Länder  – gegebenenfalls nach Zusammenrechnung österreichischer und spanischer Versicherungszeiten – nach ihrem Recht und ihren Berechnungsvorschriften eine eigenständige Rente aus. Nur wenn jemand weniger als ein Jahr Rentenbeiträge in einem Land eingezahlt hat, gelten die europäischen Koordinierungsregeln.

18. Rentenantrag

Den Rentenantrag muss man dort stellen, wo man fest wohnt. Das heißt, dass ein in Spanien lebender Arbeitnehmer auch eine österreichische Rente bei der spanischen Sozialversicherung beantragen kann. Der Rentenantrag erstreckt sich dann automatisch auch auf alle anderen Länder, wo man Altersrentenansprüche erworben habt, so werden mehrere Anträge in unterschiedlichen Sprachen vermieden und der Rentenbescheid kann schneller bearbeitet werden. Wenn alle Unterlagen mit dem Antrag vorliegen, entscheidet die spanische Sozialversicherung  meist innerhalb weniger Wochen. Deshalb sind Anträge auch frühestens drei Monate vor Rentenbeginn möglich.  

Die deutsche Rente muss man spätestens bei Ablauf des dritten Kalendermonats, Hinterbliebenenrenten ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beantragen, damit eine rückwirkende Bewilligung möglich ist. Verpassen Sie diese Frist, beginnt die Rente erst im Monat der Antragstellung.

Mit freundlichen Grüssen, 
Ihr 
José Antonio Pérez Alonso
Abogado/Rechtsanwalt
www.kanzleiperezalonso.com