Ausgabe Nr.
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J M upload 24.06.2020, | Print article

Regeln der neuen Normalität BOC-A-2020-123-1920 vom 19 Juni 2020

Viel Neues wird genauso wenig geboten wie Normalität. Nachdem die Weltgesundheitsorganisation am 11. März 2020 Covid-19 als Pandemie eingestuft hat, wurde in Spanien aufgrund der exponentiellen Steigerungsraten im Einklang mit Artikel 116 der spanischen Konstitution und des Gesetzes 4/1981 vom 1. Juni  der nationale Alarmzustand mit dem Königlichem Dekret 463/2020 am14. März  ausgerufen. Dieser wurde durch den Kongress mehrmals verlängert (25. März, 9. April, 22. April, 20. Mai und 3. Juni) und läuft am 21. Juni 2020 um 0.00 Uhr ab.

Wie sieht die „neue Normalität“ nun aus?

Am 19. Juni  hat die Kanarenregierung vor dem o. a. Hintergrund in einer außerordentlichen Sitzung in Santa Cruz de Tenerife mittels Amtsmitteilung BOE-A-2020-123-1920 vom 20. Juni die Bedingungen beschlossen, die nach Ablauf der Phase III des staatlichen Deeskalationsplans in der „neuen Normalität“ zu tragen kommen.

Es obliegt den autonomen Regionen, Inseln oder Territorien gemäß Artikel 6 selbst festzulegen, ab wann die Phase III in ihren Gebieten letztendlich beendet wird. Auf den Kanarischen Inseln tritt dies nun mit 21. Juni 2020 um 0.00 Uhr. in Kraft. (Anm.: Spanienweit ist die Covid-19 Gesundheitskrise noch nicht als Beendet erklärt worden).

Ungeachtet der hier beschriebenen Bestimmungen obliegt es den Inselregierungen und Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Gemeinden als zuständige Gesundheitsautoritäten eigene zusätzliche Maßnahmen bzw. Einschränkungen für ihre Territorien festzulegen.

Aus der Amtsmitteilung BOE-A-2020-123-1920

1. Vorsicht und Schutz sind zur Vermeidung von Covid-19 Ansteckungen generell walten zu lassen und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen der zuständigen Gesundheitsbehörden sind einzuhalten.

1.2. Sicherheitsabstände

1,5 Meter auf allen öffentlichen Plätzen oder Straßen sowie in jedem geschlossenen Räum mit Publikumsverkehr. Falls dieser nicht eingehalten werden kann müssen Nasen-Mundschutzmasken getragen werden. Niesetikette ist zu beachten.

2. Reinigung, Desinfektion, Prävention und Forum

2.1. Ungeachtet der spezifischen Protokolle und Auflagen müssen alle Betriebsstätten, Lokale und Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Sicherstellung der Einhaltung der Sicherheitsabstände folgende Maßnahmen implementieren:

2.1.1. Öffentlicher Aushang des maximalen Forums einschließlich Personal und Garantie, dass zu jeder Zeit die Sicherheitsabstände von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingehalten werden bzw. andernfalls alternative physische Schutzvorrichtungen und die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken. Zu jeder Zeit muss die Anzahl der Personen überwacht und kontrolliert werden, damit sichergestellt wird, dass das höchst zulässige Forum nicht überschritten wird. Dies gilt auch für Personal- und Kundenparkplätze.

2.1.2. Der Sicherheitsabstand zwischen Personen muss auch an den Ein- und Ausgängen gewährleistet sein oder andernfalls sind Nasen- Mundschutzmasken verpflichtend. Menschenansammlungen jeglicher Art in oder außerhalb der Betriebsstätte, des Lokals oder Geschäfts sind zu vermeiden. Nötigenfalls sind Zeitfenster für staffelweisen Zugang zu etablieren.

2.1.3. Die Organisation der Personenströme muss in der Art erfolgen, dass die Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Falls möglich sind Routen für die Steuerung der Kunden oder Nutzer einzurichten, um Menschenansammlungen in bestimmten Zonen zu vermeiden - sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung. Ggfs. sind Schilder, Barrieren o. ä. zu etablieren.

2.1.4. Zur Steuerung der Personenströme und Vermeidung von Menschentrauben dürfen Marschrouten implement werden. In jedem Fall müssen diese Routen allfällige Evakuierungspläne berücksichtigen.

2.1.5. Falls Lifte oder Lastenaufzüge vorhanden sind, sollen bevorzugt Stufen genommen werden. Falls die Verwendung der Lifte erforderlich ist, darf max. 1 Person diese benutzen, außer, es handelt sich um Personen aus einem Familienverbund.

2.1.6. Wenn zwei oder mehrere Zugänge vorhanden sind, muss eine für den Zugang und eine für den Ausgang festgelegt werden, um das Risiko der Bildung von Menschentrauben zu verhindern. Falls möglich sollen die Türen berührungslos bzw. automatisch öffnen oder während der Betriebszeiten geöffnet bleiben.

2.1.7. Bei Aktivitäten, die sitzend wahr genommen werden, sollen die Personen aus einem gemeinsamen Familienverbund gruppiert und die Sicherheitsabstände zu anderen Teilnehmern eingehalten werden.

2.1.8. Die Sicherheitsabstände zwischen Dienstleistern oder Lieferanten und Kunden müssen eingehalten werden bzw., falls dies nicht möglich ist, alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Schutzschirme und Nasen-Mundschutzmasken). Falls es sich um Dienstleistungen handelt, wo die Sicherheitsdistanz zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, müssen adäquate, dem Risiko entsprechende, Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Mitarbeiter und Klienten zu schützen.

2.1.9. Toiletten, Umkleideräume, Stillräume, Warteräume o. ä. dürfen höchstens von einer Person pro vier Quadratmeter verwendet werden. Ausnahme gilt für Begleitpersonen (z. B.  von Minderjährigen oder Menschen mit Behinderungen). Badezimmer mit mehr als vier Quadratmeter dürfen max. 50 % des Forums besetzt sein unter Einhaltung der Sicherheitsabstände.

2.1.10. In Anbetracht der höheren Ansteckungsgefahr mit SARS-COV-2 in geschlossenen Räumen insbesondere bei Menschenansammlungen müssen Zutrittskontrollen implementiert werden, um jederzeit die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu überwachen und, falls dies nicht möglich ist, müssen Nasen-Mundschutzmasken getragen werden (je nach Art der Aktivität). Menschentrauben in und vor den Betriebsstätten, Lokalen oder Geschäften sind zu vermeiden und wird vom Sicherheitspersonal überwacht.

2.1.11. Events, Veranstaltungen und Aktivitäten, die im Freien ausgetragen werden, dürfen 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht übersteigen. Für jene, die in geschlossenen Räumen stattfinden, sind max. 300 Personen erlaubt. Ausnahmen dieser Limitierungen stehen in Artikel 2.4.

2.2. Zumutbare Reinigung und Desinfektion für alle Aktivitäten

Generell gelten, ungeachtet von spezifischen Protokollen oder Normen, für alle Betriebsstätten, Lokalen und Geschäften mit Publikumsverkehr gelten folgende Regeln für die Reinigung und Desinfektion.

2.2.1. Der Eigentümer bzw. ggfs. sein verantwortliche Leiter von Unternehmen, Zentren, Einrichtungen oder Zonen mit Publikumsverkehr müssen sicherstellen, dass die adäquaten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß der jeweiligen Charakteristik erfolgt.

Die Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätten und Lokale mit Publikumsverkehr erfolgt mindestens einmal täglich. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf Gemeinschafts- und Allgemeinzonen zu legen sowie auf Bereiche mit häufigem Kontakt (Türklinken, Tische, Möbel, Handläufe, Böden, Telefone, Schaukäsen, Spiele in Kinderspielzonen, Bänke, Sitze, Stühle und andere Elemente ähnlicher natur). Die Reinigungsaufgaben weiten sich ebenso auf die Mitarbeiterbereiche aus (Umkleideräume, Toiletten, Küchen, Ruheräume und Kassen).

2.2.2. Reinigung und Desinfektion nach folgenden Richtlinien.

a) Verwendung von Desinfektionsmitteln (Lejía im Verhältnis 1:50) oder jedes andere handelsübliche Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung, das von den Behörden registriert und zugelassen ist. Die Verwendung dieser Produkte hat gemäß den Angaben des Etiketts zu erfolgen.

b) Nach jeder Reinigung müssen die Materialien und Schutzausrüstungen (z. b. Gummihandschuhe) auf sichere Weise entsorgt werden und im Anschluss müssen die Hände gewaschen werden.

2.2.3. Falls Objekte, Geräte, Werkzeuge o. ä. gibt, das von mehr als einer Person (Kunde oder Personal) verwendet wird, dann müssen entsprechende Mechanismen und Prozesse implementiert werden, die eine Reinigung und Desinfektion derselben nach jeder Verwendung garantieren und wo die Handhygiene vor und nach jeder Verwendung durchgeführt wird. Die Verwendung von Produkten, die direkt von nachfolgenden Klienten berührt werden müssen von einem abgestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterin überwacht werden und ggfs. desinfiziert werden damit das Ansteckungsrisiko für den nachfolgenden Klienten minimiert wird. Textilgeschäfte müssen sicherstellen, dass Textilien, die vom Kunden probiert oder zurückgegeben werden vor der Bereitstellung für andere Kunden hygienisiert werden.

2.2.4. Waschräume, Umkleideräume oder -kabinen, Stillräume o.ä. müssen ständig hygienisch sauber sein sowie die Griffe, Wasserhähne in den Toiletten etc. hygienisch gereinigt sein. Diese dürfen nur von einer Person benutzt und müssen regelmäßig desinfiziert werden.

2.2.5. Falls das Personal Arbeitsuniformen tragen müssen diese regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.

2.2.6. Es müssen Mülleimer mit Deckel und Fußpedal für die Entsorgung von Taschentüchern oder anderen Einwegmaterialien aufgestellt werden. Diese müssen regelmäßig gereinigt werden, mindestens einmal täglich.

2.3. Sonstige Präventivmaßnahmen

2.3.1. Die Betriebsstätten müssen regelmäßig belüftet werden, zumindest täglich und falls notwendig zwischendurch, um ein entsprechende Luftzirkulation zu ermöglichen. Die natürliche Durchlüftung oder, im Falle von Klimaanlagen, muss ausreichend mit Frischluft von Außen durchlüftet werden.

2.3.2. Die Handhygiene mit Wasser und Seife oder desinfizierenden Einwegtüchern oder Produkten auf Basis von Alkohol müssen dem Personal und dem Publikum zur Verfügung gestellt werden und die Funktionstüchtigkeit sichergestellt sein. Für das Publikum können an den strategischen Zonen und sichtbar Spender mit hydroalkoholischen Gelen oder virustötender Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, die von den zuständigen Behörden registriert und genehmigt sind. Auf jeden Fall müssen diese am Eingang bereit stehen und jederzeit funktionstüchtig.

2.3.3. Bargeldlose Zahlungen ohne physischen Kontakt, z. B.  mittels Karten, sollen bevorzugt werden. Die Geräte müssen gereinigt und desinfiziert werden. Die Betreiber von Verkaufsautomaten u. ä. Geräte zur Selbstbedienung müssen sicherstellen, dass die adäquaten Hygiene- und Desinfektionsbestimmungen eingehalten werden und die Benutzer über die korrekte Bedienung mittels entsprechender Schilder informiert werden.

2.3.4. Es müssen Hinweise zu den Präventivmaßnahmen implementiert werden (Schilder am Eingang, an strategischen Zonen oder Lautsprecherdurchsagen).

2.4. Außerordentliche Ausnahmen der Einschränkungen des Forums

In von Gesundheitsbehörden genehmigten Ausnahmefällen dürfen die Einschränkungen des erlaubten Forums überschritten werden, wenn die Betreiber bzw. Eigentümer, Vermarkter oder Organisatoren der Aktivität (privat oder öffentlich) einen Plan zur Prävention einer Ansteckung von Covid-19 vorlegen und dabei die Empfehlungen für Events und Massenveranstaltungen bis zur neuen Normalität berücksichtigen (veröffentlicht am 17. Juni 2020 vom Centro de Coordinación de Altertas y Emergencias Sanitarias der Gesundheitsbehörde).

3. Einschränkungen für bestimmte Sektoren

3.1. Lehranstalten

[…]

3.2. Gastronommie/Restaurants

a) Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen oder Personengruppen bzw. Tischen oder Tischgruppen, auch an der Theke.
b) Gemeinsam genutzte Speisekarten sind zu vermeiden und gegen elektronische Geräte, Schilder, Tafeln, QR-Codes o. ä. auszutauschen.
c) Kopfhörer für Servierpersonal, Gläser, Besteck, Tassen, Tischdecken, Menagen etc. müssen in geschlossenen Lagern/Behältnissen aufbewahrt werden oder, falls dies nicht möglich ist, in Bereichen bzw. Zonen mit wenig Publikumsverkehr (Kunden, Personal).
Jegliche Tischdekorationen sind zu entfernen.
d) Produkte zur Selbstentnahme müssen entfernt werden (Serviettenhalter, Zahnstocher, Öl, Essig, Menagen o. ä.) und ggfs. nur auf Verlangen des Kunden ausgehändigt werden oder mit Einzelportionen auszutauschen, falls es eine spezifische Bestimmungen gibt. Klienten müssen warten, bis sie vom Personal zum Tisch geführt werden, nachdem diese gereinigt und desinfiziert wurden.

3.3. Touristische Unterkünfte

a) Jeder Betrieb muss die verschiedenen Allgemeinzonen festlegen, wie z. B. jene, wo Events ausgetragen werden, und dafür Sorge zu tragen, dass diese auf höchst möglich sichere Weise dort stattfinden können und die Hygiene- und Schutzbestimmungen sowie der Mindestabstände eingehalten werden.
b) Wenn das Personal Transportdienstleistungen für die Kunden durchführt, dann müssen diese in einer Form geplant werden, dass diese sicher sind. Das Personal muss Einweghandschuhe tragen und/oder Desinfektionstücher z. b. für Türgriffe.
c) Auf dem Parkplatz dürfen Fahrzeuge von Kunden nicht vom Personal bewegt werden.
d) Animationen müssen in der Form gestaltet und geplant werden, dass sie die Kontrolle des Forums ermöglichen und die Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Personen ermöglichen. Animationen oder Gruppenaktivitäten sollen bevorzugt im Freien stattfinden und es dürfen keine Requisiten o.ä. ausgetauscht werden.
e) In Sporteinrichtungen in touristischen Anlagen, in Schwimmbädern oder Fitnessräumen, Spas u. ä. müssen die jeweiligen spezifischen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Für jede Einrichtung müssen die spezifischen Handlungsempfehlungen implementiert und die vorgesehenen Hygiene- und Präventivmaßnahmen eingehalten werden.
f) In Cafés und Restaurants in touristischen Anlagen müssen die Maßnahmen im Artikel 3.2 befolgt werden und bei Büffets müssen zusätzlich Schutzschirme installiert werden oder ein anderes Schutzsystem, dass eine mögliche Kontamination der Gerichte vermeidet (nur Einzelportionen oder Personal).
g) Textilien, wie z. B. Teppiche, sollen weitestgehend entfernt werden einschließlich von allfälligem Dekorationsmaterial.
Nicht erlaubt ist das gemeinsame Benutzen von Unterkünften von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Familienverbund leben.

3.4. Spezifische Maßnahmen für Reiseführer (Tourismus)

- Führungen von Gruppen bis 25 Personen erlaubt unter Einhaltung des Sicherheitsabstands bzw. ansonsten sind Nasen-Mundschutzmasken zu tragen.
- Aktivitäten sind bevorzugt mit vorheriger Terminvereinbarung zu planen und in einer Art durchzuführen, dass Menschenaufläufe vermieden werden.
- Besuche von Sehenswürdigkeiten oder andere ähnliche Kultureinrichtungen müssen den jeweiligen Vorschriften entsprechend erfolgen.
- Das Verteilen von Audiogeräten, Prospekten u. ä. ist untersagt.
- Transportmittel müssen gemäß den geltenden Normen gereinigt und desinfiziert werden.

3.5. Aktivtourismus

- Aktivtourismus und Natur darf mit autorisierten Unternehmen betrieben werden, sofern die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsabstände während der Ausübung eingehalten werden oder, falls dies nicht möglich ist, alternative Schutzmaßnahmen zum physischen Schutz getroffen werden (Nasen-Mundschutzmasken).
- Die Transportmittel müssen gemäß den geltenden Normen gereinigt und desinfiziert werden.

3.6. Geschäfte

- Generell darf jedes Geschäft das Forum bis max. 75 % des genehmigten (Eröffnungslizenz) belegen.
- Ungeachtet des zuvor erwähnten gilt dies nicht für Lebensmittelgeschäfte, Apotheker, Optiker, Geschäfte für medizinisches Material oder Sanitätsprodukte, Waren des alltäglichen Bedarfs, orthopädische Produkte, Hygieneprodukte, Friseure, Presse und Druckwaren, Tankstellen, Tabakgeschäfte, IT- und Technologiegeschäfte, Tierfutterläden, Internethandel, Telefonagenturen, Post, Reinigungen und Wäschereien. Allerdings müssen die Hygiene- und Schutzbestimmungen eingehalten werden.

3.7. Kultur

(Kino, Theater, Auditorien u. ä. Einrichtungen sowie Veranstaltungszonen im Freien)

- Keine freie Sitzplatzwahl. Die Personen müssen vom Veranstalter je nach Familienverbund gruppiert werden und es muss sichergestellt sein, dass das Publikum während der Darbietung sitzen bleibt.
- Das Sicherheitspersonal muss dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Menschentrauben kommt und die Sicherheitsabstände eingehalten werden, insbesondere an kritischen Zonen, wie beispielsweise den Zugängen.

3.8. Museen, Ausstellungsräume

Dürfen ihrer Aktivität nachgehen, falls die Einhaltung der Sicherheitsabstände von den Besuchern sichergestellt ist und/oder alternative physische Schutzmaßnahmen durch die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken implementiert werden.

3.9. Bibliotheken, Säle und Dienstleister

- Der freie Zugang wird erlaubt sofern der Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten wird. Es müssen Zonen für die Lektüre, für Aktivitäten und für Studien adaptiert werden.
- Der freie Zugang zu Sammlungen wird gewährt. In allen Sälen müssen Spender mit hydroalkoholischen Gelen zur Verfügung stehen, die von den Personen vor dem Zutritt zu verwenden sind, insbesondere der Zugang zu Zeitschriften und Zeitungen.
- Arbeitstische für individuelle Studien müssen so aufgestellt werden, dass die Sicherheitsabstände eingehalten werden. Jene Arbeitstische für Gruppen dürfen nur mit Nasen-Mundschutzmasken frequentiert werden, falls zwischen den Personen der Sicherheitsabstand nicht garantiert werden kann.
- Dokumente dürfen reguläre geliehen werden. Die Rückgabe der Dokumente unterliegt den Gepflogenheiten vor der Ausrufung des Alarmzustands. 15 Tage für Bücher, 1 Woche für restliche Materialien. Ungeachtet davon müssen diese 24 Stunden in Quarantäne bleiben. Es wird der Verleih zwischen den Bibliotheken wieder ermöglicht wobei die empfangenen Bücher aus einer anderen Bibliothek 24 Stunden nicht verliehen werden dürfen.
- Erlaubt ist die Benutzung von IT-Geräten und anderen technischen Geräten für eine bestimmte Zeit auf Nachfrage und mit Identifizierung der Antrag stellenden Person. Vor jeder Verwendung der Geräte muss das hydroalkoholische Gel genommen werden und danach eine adäquate Desinfektion der Geräte durchgeführt werden. Zusätzlich werden die Geräte tagsüber regelmäßig gereinigt.
- Für jene Aktivitäten, die in Veranstaltungsräumen stattfinden muss das Forum so angepasst werden, dass 1,5 m Sicherheitsabstand eingehalten werden kann und das max. erlaubte Forum nicht überschritten wird.
- Die Säle für Kinder und Jugendlichen müssen adaptiert werden, dass 1,5 m Sicherheitsabstand eingehalten werden können und das Forum darf nicht überschritten werden.
- Kinder unter 6 Jahren sind von der Nasen-Mundschutzpflicht befreit. Ansonsten müssen die individuellen oder Gruppen-Arbeitstische wie zuvor erwähnt adaptiert werden, außer es handelt sich um Gruppen aus einem gemeinsamen Familienverbund (Familien).
- Die Verwendung von anderen Zonen (spezielle Zonen für Workshops und andere Aktivitäten) müssen gemäß ihrem Verwendungszweck verwendet werden und immer nur auf Basis einer Terminvereinbarung.
- Bibliotheken müssen die gegenständlichen Maßnahmen in entsprechenden Beschilderungen aushängen und dafür Sorge tragen, dass diese von den Nutzern und vom Personal eingehalten werden.
- Die Zentren müssen ihre Einrichtungen ggfs. adaptieren, damit die Schutzmaßnahmen für die nutzenden Personen sowie für das Personal entsprechend den Dienstleistungen erfolgt.

3.10. Behörden und Private Einrichtungen mit Publikumsverkehr

1. Das Bürgerservice in öffentlichen Ämtern oder privaten Unternehmen soll, falls möglich, bevorzugt telefonisch und elektronisch erfolgen. In jedem Fall müssen alle Nutzer über die Art der verfügbaren Medien informiert werden.
2. Falls möglich soll ein System der Terminvereinbarung implementiert werden.
3. Falls Terminvereinbarungen existieren müssen die Wartezonen kontrolliert werden, dass nur jene Bürgerinnen und Bürger mit einem vereinbarten Termin dort befinden.
Im Falle von Warteschlangen müssen Sicherheitsabstände überwacht werden, sei es mit Bodenbeschriftungen, Schildern oder außerhalb der Einrichtung.
4. An den für Menschentrauben anfälligen Zugängen müssen signalisierte Wartebereiche für die Sicherheitsabstände unter Berücksichtigung des Forums des Lokals oder Büros implementiert werden.
5. Für die Arbeitsplätze im Kundendienst müssen, falls möglich, physische Barrieren installiert werden, damit der Sicherheitsabstand zwischen dem Personal und den Bürgerinnen und Bürgern gewährleistet bleibt. Gleichzeitig wird nur ein Stuhl pro Kundendienstarbeitsplatz aufgestellt.
6. Stühle oder Bänke im Wartebereich müssen derart aufgestellt oder zur Nutzung gekennzeichnet sein, dass die Sicherheitsabstände sichergestellt werden können, ggfs. mit physischen Barrieren.
7. Falls möglich sollen wiederverwendbare Materialien für Kunden oder Bürger vermieden werden. Andernfalls müssen diese nach jeder Verwendung desinfiziert werden. Auch soll die Menge an Papier (ausgehändigt oder entgegengenommen) weitestgehend vermieden werden.
8. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Belüftung und den Luftaustausch zu legen.

3.11. Archive

1. Archive sollen ihre Dienstleistungen bevorzugt telematisch anbieten. Falls dies nicht möglich ist, dann erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung eine persönliche Betreuung durch das Fachpersonal. Das Forum in den Archiven darf 75 % nicht übersteigen.
2. Bürgerinnen und Bürger dürfen bis zu 10 Dokumente mit persönlicher Betreuung pro Arbeitstag verlangen. Diese Konsultationen sind in den Einrichtungen vor Ort und müssen gemäß den Instruktionen der vorliegenden Richtlinien für öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr erfolgen.
3. Technische Hilfsmittel der Archive, die für die öffentliche Nutzung durch die Bürger vorgesehen sind sowie persönliche Geräte mit Anbindung an die Netze während des Aufenthalts in den Konsultationsräumlichkeiten müssen unter Einhaltung der entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen erfolgen. Alle Geräte/Hilfsmittel, die physisch verwendet werden, müssen am Ende jeder Verwendung desinfiziert werden.
4. Es müssen notwendige Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheitsabstände in den Einrichtungen sicherzustellen oder, falls dies nicht möglich ist, alternative Methoden für den physischen Schutz mittels Nasen-Mundschutzmasken getroffen werden.
5. Zusätzlich zu den vorgegebenen generellen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen müssen, falls auch Gastronomiedienstleistungen geboten werden, diese gemäß dieser spezifischen Richtlinien erfolgen.

3.12. Callcenter

[…]

3.13. Sport

1. Sport im Freien darf individuell oder in Gruppen bis 30 Personen ausgeübt werden, wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden.
2. In geschlossenen Einrichtungen und Sportzentren darf Sport in Gruppen bis 25 Personen nachgegangen werden, sofern möglich, bevorzugt unter Einhaltung des Sicherheitsabstands gegenüber anderer Schutzmaßnahmen und bei maximaler zwei Drittelbelegung des Forums.

3. Die Sportzentren und Einrichtungen in Gebäuden dürfen unter folgenden generellen Bedingungen ihren Betrieb führen:
a) In anderen Zonen, die nicht der Ausübung des Sportes dienen, müssen die jeweiligen spezifischen Vorschriften eingehalten werden.
b) Die Eigentümer bzw. Betreibergesellschaften der Sporteinrichtungen sind für die Implementierung und Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen verantwortlich.
c) Die Eigentümer bzw. Betreibergesellschaften der Sporteinrichtungen müssen auf sichtbare Weise das jeweils maximal erlaubte Forum ausweisen.

4. In jedem Zugangsbereich der Sporteinrichtung müssen auf sichtbare Weise die spezifischen Nutzungsbestimmungen angebracht sein und im konkreten:
a) Verwendung von Elementen zum individuellen Schutz: Nasen-Mundschutzmaske, Handhygiene, Desinfektion der verwendeten Materialien und die Sicherheitsabstände.
b) Instruktionen zur Verwendung der Umkleideräume, Allgemeinbereich, Gastronomiezonen und Nassräume.
c) Es müssen hydroalkoholische Gele und/oder andere Produkte und Möglichkkeiten zur persönlichen Hygiene zur Verfügung gestellt werden (Wasser und Seife).
d) Es müssen Desinfektionsmittel für die Reinigung von verwendeten Geräten/Materialien zur Verfügung gestellt werden.

5) In geschlossenen Sporteinrichtungen und Sportzentren darf Sport unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden:
a) Während dem Sport muss der Sicherheitsabstand eingehalten werden. Falls fest installierte Geräte verwendet werden, müssen diese ggfs. neu positioniert werden, um die Sicherheitsabstände einhalten zu können.
b) Falls aufgrund der Charakteristik der Sportart weder die Einhaltung des Sicherheitsabstands möglich ist noch die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken (z. B. Teamsport), dann muss dieser so organisiert werden, dass jede Gruppe aus festen Mitgliedern besteht und der Kontakt mit anderen Gruppen vermieden wird.
c) Sporttaschen, Rucksäcke und andere persönliche Gegenstände dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen aufbewahrt werden.
d) Die Sportler dürfen ihre Getränke, ihr Essen o.ä. nicht mit anderen teilen.
e) Vor dem Betreten oder Verlassen des Platzes müssen die Hände mit hydroalkoholischen Gelen gereinigt werden, die vom Sportzentrum für diesen Anlass zur Verfügung zu stellen sind.
f) Das Fachpersonal und die Trainer müssen den Sicherheitsabstand einhalten und, falls dies nicht möglich ist, Nasen-Mundschutzmasken verwenden.
g) Nasen-Mundschutzmasken müssen beim Zutritt und beim Verlassen der Sporteinrichtung getragen werden sowie während dem Aufenthalt in den Allgemeinzonen zwischen den einzelnen Zonen, außer, es kann die Einhaltung der Sicherheitsabstände garantiert werden.
h) Eine natürliche Durchlüftung der Einrichtungen mit Frischluft soll so oft als möglich erfolgen.

6. In Ergänzung zu den definierten allgemeinen Hygiene- und Präventivmaßnahmen müssen, falls irgendeine Art von Gastronomiedienstleistungen angeboten werden, die spezifischen Vorgaben eingehalten werden.
7. Die Eigentümer bzw. Betreibergesellschaften der Sporteinrichtungen müssen ein Zugangssystem implementieren, dass die Bildung von Menschentrauben an den Zugängen verhindert und es erlaubt, physischen Sport auf höchst möglich sichere Weise zu betreiben.
8. Reinigungen und Desinfektionen müssen regelmäßig erfolgen und dabei ist eine gründliche Endreinigung am Ende eines Arbeitstags zu legen, insbesondere auf jene Allgemeinzonen oder Oberflächen (wie z. B. Türgriffe, Geräte etc.), die von mehreren Personen verwendet oder berührt werden. Die Reinigung kann mit der üblichen Haushaltsbleiche (Lejía) erfolgen.
Ebenfalls müssen die von Sportlern verwendeten Materialien am Ende jeder Trainingseinheit gereinigt und desinfiziert werden.
9. Umkleidekabinen und Duschen dürfen unter Einhaltung der generellen von den Gesundheitsbehörden festgelegten Hygiene- und Präventivmaßnahmen verwendet werden. Die Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
10. In Waschräumen und in Allgemeinzonen müssen die Reinigungsbedingungen verstärkt werden.
11. Hydroalkoholische Gele müssen den Nutzern der Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden und die Betreiber bzw. die Inhaber sind dafür verantwortlich sowie, dass diese jederzeit einsatzbereit sind.
12. Die Betreiber bzw. die Inhaber der Einrichtungen müssen garantieren, dass die Schutzvorrichtungen für das Personal zur Verfügung gestellt werden.

3.14. Vereinssport (Inseln und autonomen Regionen)

1. Die Ausübung von Vereinssport auf Insel- und regionaler Ebene darf individuell oder in Gruppen, bei Einhaltung des Sicherheitsabstands sofern möglich, erfolgen und mit maximal 25 Personen simultan.
Jene spezifischen Sportarten, wo physischer Kontakt erforderlich ist, sind untersagt.
2. Trainings, Wettbewerbe und Sportveranstaltungen, die in Sportzentren durchgeführt werden, dürfen nur stattfinden, wenn die Zuschauer sitzen, die empfohlenen Sicherheitsabstände einhalten und die Kapazität des erlaubten Forums 75 % nicht übersteigt. Es sind maximal 200 Zuschauer in geschlossenen Einrichtungen erlaubt bzw. 1.000 im Freien.
3. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände muss während der Ausübung des Sports eingehalten werden, sofern möglich.
4. Für diese Zwecke müssen die kanarischen Vereine ein Protokoll ausarbeiten, das die Einhaltung aller erforderlichen Hygiene- und Distanzstandards sicherstellen, um die Ausbreitung von Covid-19 zu unterbinden. Dieses Protokoll muss von allen Vereinen von den zuständigen Gesundheitsbehörden autorisiert werden und zudem auf dem Internet publiziert werden.
5. Gleichfalls wird die Anwesenheit der Medien erlaubt sofern die Sicherheits- und Hygienemaßnahmen der Gesundheitsbehörden garantiert werden und im Besonderen die Einhaltung der physischen Sicherheitsabstände zwischen den Medienvertretern sowie den Sportlern.
Gegebenenfalls muss das Sicherheitspersonal die Einhaltung der Sicherheitsabstände steuern und überwachen und die Bildung von Menschentrauben vermeiden, insbesondere in den Zugangszonen und all jenen Bereichen, wo diese nicht eingehalten werden.

3.15. Sportveranstaltungen

1. Die Veranstalter von Sportevents müssen ein spezifisches Protokoll für Covid-19 haben, dass allen Teilnehmern kommuniziert werden muss. Dieses muss die notwendigen Maßnahmen beinhalten, wie z. B. Sicherheitsabstände mit und zwischen den Zuschauern bzw., falls diese nicht möglich sind, alternative Schutzmaßnahmen (Nasen-Mundschutzmaske). Die Protokolle können von den zuständigen Gesundheitsbehörden kontrolliert werden.
2. Sportveranstaltungen in Sporteinrichtungen dürfen mit Zuschauern erfolgen, sofern diese sitzen, dabei die empfohlenen Mindestsicherheitsabstände einhalten und das Forum mit max. 75 % belegt ist. Es sind höchsten 1.000 Personen bei Events im Freien bzw. 300 in geschlossenen Einrichtungen erlaubt.
3. Gleichfalls wird die Anwesenheit der Medien erlaubt sofern die Sicherheits- und Hygienemaßnahmen der Gesundheitsbehörden garantiert werden und im Besonderen die physischen Sicherheitsabstände zwischen den Medienvertretern und den Sportlern eingehalten werden.
Gegebenenfalls muss das Sicherheitspersonal die Einhaltung der Sicherheitsabstände steuern und überwachen, um die Bildung von Menschentrauben vermeiden, insbesondere in den Zugangszonen und all jenen Bereichen, wo diese nicht eingehalten werden können.

All dies gilt unbeschadet Absatz 2 Artikel 15 des Königlichen Dekrets 21/2020 vom 9. Juni betreffend dringender Präventionsmaßnahmen der Ansteckung und der Koordination im Kampf gegen Covid-19.

3.16. Religion

1. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird zu jeder Zeit sichergestellt. Das Forum darf bis max. 75 % belegt sein und die Anzahl muss an einer klar sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

2. Religiöse Riten außerhalb der Religionszentren müssen von der zuständigen Gemeinde genehmigt und derart organisiert werden, dass die Einhaltung der Sicherheitsabstände sichergestellt ist bzw. alternative physische Schutzmaßnahmen (Nasen-Mundschutzmasken) getroffen werden.

3.17. Bestattungen und Einäscherungen

1. Aufbahrungen dürfen in privaten und öffentlichen Einrichtungen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen stattfinden und keinesfalls 50 Personen im Freien übersteigen bzw. 25 in geschlossenen Räumlichkeiten.

2. Die Trauergemeinschaft von Bestattungen oder Einäscherungen einer verstorbenen Person darf 50 Familienmitglieder und Angehörige nicht übersteigen und eine Person, die den Verabschiedungsritus durchführt. Dem Akt der Einäscherung bzw. Feuerbestattung dürfen nur 5 Personen beiwohnen.

3. Es müssen Maßnahmen eingerichtet werden, um die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu gewährleisten bzw. andernfalls das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken als alternative physische Prävention.

4. Zusätzlich zu den geltenden generellen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen müssen, falls die Einrichtungen irgendeine Art von Gastronomiedienstleistungen anbieten, die spezifischen Vorschriften für "Gastronomie und Restaurantbetriebe" befolgt werden.

3.18. Hochzeiten

Falls Hochzeitszeremonien oder die anschließenden Feste in irgendeiner Weise auch Gastronomiedienstleistungen beinhalten, die in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung erbracht werden, muss die Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen nicht in einem Haushalt lebenden Personen zu jeder Zeit sichergestellt sein. Das Forum darf höchstens 75 % belegt sein und die maximale Personenanzahl darf 250 im Freien und 150 in Gebäuden nicht übersteigen.

3.19. Spiel- und Wetthallen […]

3.20. Freizeitautomaten und andere Freizeitsäle, deren primäre Aktivität nicht das Spiel ist. […]

3.21. Öffentliche Spektakel

1. Freizeitaktivitäten (Spiele, Entspannung und Sport, sofern diese sporadisch an nicht ständigen Einrichtungen ausgetragen werden), die an nicht fixen abbaubaren Einrichtungen unter freiem Himmel ausgetragen werden dürfen stattfinden, sofern das Publikum sitzt und das erlaubte Forum 75 % nicht übersteigt. Die maximale Personenanzahl darf 1.000 Personen im Freien und 300 Personen in geschlossenen Einrichtungen nicht übersteigen.

2. Es müssen Maßnahmen implementiert werden, damit die Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden können und die Bildung von Menschentrauben ausgeschlossen wird. Falls dies nicht möglich ist, dann müssen alternative Präventionsmaßnahmen (Nasen-Mundschutzmaske) verwendet werden.

3. Falls diese Spektakel auch irgendeine Art von Gastronomiedienstleistungen anbieten, dann gelten die dafür spezifischen Vorschriften der Gastronomie und Restaurantbetriebe.

Gegebenenfalls muss das Sicherheitspersonal die Personenströme steuern sowie die Einhaltung der Sicherheitsabstände überwachen und die Bildung von Menschentrauben vermeiden, insbesondere bei den Zugängen oder in all jenen Bereichen, wo es einfach zu Ansammlungen kommen könnte.

3.22. Strände

3.22.1. Aufsichtspersonal und Rettungsschwimmer

Das Personal folgt den Empfehlungen des Handlungsprotokolls für Covid-19 der Generaldirektion für Sicherheit und Notfälle.

3.22.2. Strandbenutzer

Die Gemeinden dürfen Zugangsbeschränkungen einführen, um das maximale Forum der Strände und Badezonen zu kontrollieren, um die Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 m zu gewährleisten. Ebenfalls dürfen sie je nach Evolution der Gesundheitskrise Bedingungen und Einschränkungen für den Zugang und Aufenthalt an den Stränden festlegen.

Jede Gemeinde legt das Forum für die Strände und Badezonen unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände selbst fest. Für die Berechnung der Kapazität müssen die Gezeiten, die Transitzonen sowie Zonen für Aktivitäten berücksichtigt werden.

Jedem Nutzer sollen ca. 4 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Persönliche Objekte, wie z. B. Badetücher, Liegestühle u. ä. müssen in entsprechender Distanz der Sicherheitsabstände zu anderen Strandbenutzern befinden (außer, es handelt sich um Personen aus dem selben Haushalt).

Zur Kontrolle des Forums an Stränden und Badezonen dürfen Zeiten, Wochentage, Zeitfenster und andere Maßnahmen festgelegt werden, die Menschenansammlungen vermeiden sollen, welche die Einhaltung des Sicherheitsabstands der Nutzer gefährden.

3.22.3. Naturbäder

Das maximale Forum für die Nutzung der Naturbäder ist entsprechend der vorhandenen Wasseroberfläche festzulegen, die eine Einhaltung der Sicherheitsabstände sicherstellt.
Jedes System, das den natürlichen Wasseraustausch durch die Gezeiten blockiert, muss entfernt werden.

3.22.4. Information der Bevölkerung

Die Gemeinden müssen die Strandbenutzer mittels sichtbaren Schildern oder anderen Medien über die geltenden Hygiene- und Präventivmaßnahmen informieren und darauf hinweisen, dass bei irgendeinem Covid-19 Symptom der Strand sofort zu verlassen ist.

Es muss ein Protokoll implementiert werden, das die Strandbenutzer mittels Lautsprecher oder anderen Kommunikationsmitteln über die geltenden Hygiene- und Präventivmaßnahmen informiert.

Die Strandbenutzung muss veranstwortungsvoll erfolgen und die Vorschriften auf den Schildern müssen eingehalten werden. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Standnutzern eingehalten bzw., falls dies nicht möglich ist, Nasen-Mundschutzmasken verwendet werden.

Zusätzlich wird die Bevölkerung über das Internet und Mobilapplikationen über die Belegung der Strände in Echtzeit informiert, um Ansammlungen an den Strandzugängen zu vermeiden.

3.22.5. Sport am Strand

Sport am Strand darf individuell oder als Paar ohne physischen Kontakt ausgeübt werden.

Wassersport müssen gemäß der definierten Normen der Gemeinde erfolgen und die Geräte müssen vor und nach jeder Verwendung desinfiziert werden. Alle Aktivitäten, die von Schulen erbracht werden dürfen für Gruppen bis max. 20 Personen erfolgen und ggfs. sind bei Bedarf Turnusse einzuführen, damit es zu keiner Bildung von Menschentrauben kommt und die Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden können.

Die Anbieter von Jetski, Wasserboote und anderen Wassersport- und -freizeitangeboten müssen die spezifischen Bedingungen der „comercio minorista“ einhalten und im Besonderen die Hygiene- und Desinfektionsvorschriften einhalten. Alle Vehikel müssen vor jeder Verwendung gemäß den Richtlinien gereinigt und desinfiziert werden.

3.22.6 Liegestühle und Sonnenschirme

Es müssen Zonen für individuelle Liegen dediziert werden, die sich in zwei Meter Abstand zur nächsten befinden.

Liegen für Paare müssen 50 cm voneinander entfernt sein (Tischchen) und mindestens zwei Meter von der nächsten Liege entfernt sein (sei es Individual- oder Doppelliege).

Jedes Mal, wenn eine Liege vergeben wird, müssen diese vor der Verwendung mit einer antiseptischen Lösung und Desinfektionsmittel desinfiziert werden (UNE-EN-ISO 14001), ohne dass die Mittel in den Sand gelangen.

Die Nutzer müssen ihre Hände desinfizieren bevor sie die Liegen verwenden.

Die Verwendung von eigenen Badetüchern soll forciert verwenden.

Jedes Objekt, das von verschiedenen Personen verwendet wird, muss gereinigt und desinfiziert werden.

Das Personal der Dienstleister, welche die Liegen und Sonnenschirme anbieten, müssen untereinander eine Sicherheitsdistanz von 1,5 m einhalten und ggfs. weitere Vorschriften einhalten, z. b. Uniformen oder Nasen-Mundschutzmasken während der Erbringung der Dienstleistungen.

3.22.7. Reinigung und Desinfektion

Die Gemeinden müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel für die Installationen an Stränden verwenden, die nicht umweltschädlich sind.

Die maximale Belegung der Duschen und Fußduschen im Freien, der Umkleidekabinen und anderer ähnlicher Einrichtungen ist mit einer Person beschränkt, außer es handelt sich um Begleitpersonen (Minderjährige, oder Menschen mit Behinderungen). Die Reinigung und Desinfektion muss intensiviert werden, um zu jeder zeit einen hygienischen Zustand sicherzustellen.

Die Betreiber von Jetski, Tretboten oder irgendeinem anderen Freizeit-Wassersportgerät müssen die hier angeführten Reinigungs- und Desinfektionsrichtlinien nachkommen. Diese müssen nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden ebenso wie Liegen oder irgendwelche Objekte, die von verschiedenen Personen verwendet werden.

3.23. Ferienlager (Kinder und Jugendliche)

Dieser werden unter Einhaltung der vom Gesundheitsministerium empfohlenen Präventiv- und Hygienemaßnahmen erlaubt, um die Ausbreitung Covid-19 Fälle zu vermeiden.

Wenn die Aktivitäten im Freien stattfinden, ist die Anzahl der Teilnehmer auf 50 % der üblichen Höchstzahl der jeweiligen Aktivität erlaubt, maximal jedoch 200 Personen einschließlich der Trainer.

Wenn die Aktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, dann ist die Anzahl auf maximal 30 % der Kapazität dieser Aktivität limitiert mit höchstens 80 Teilnehmern einschließlich der Trainer.

Die einzelnen Aktivitäten müssen in Gruppen mit höchstens 20 Personen einschließlich dem Trainer ausgeführt werden. Falls möglich sollen Aktionen und Interaktionen innerhalb einzelner Gruppen beschränkt werden.

3.24. Camping

Camping ist nur auf den dafür vorgesehenen Campingplätzen unter Einhaltung der jeweiligen Vorgaben für max. 20 Personen erlaubt. Die Campingzonen müssen die Sicherheitsabstände berücksichtigen.

3.25. Verkostungen

Jäger müssen 1,5 m Sicherheitsabstände für jede Session einhalten. Die Säle, wo die Verkostungen durchgeführt werden, müssen als Sicherheitsmaßnahme Bodenmarkierungen zur Einhaltung der Abstände anbringen sowie vertikalen Schutzwände installieren (für die Verkoster sowie das Servierpersonal). Hydroalkoholische Gele müssen auf jedem Tisch bereit stehen. Mit Ausnahme der Verkoster muss das Personal mit Handschuhen und Nasen-Mundschutzmasken ausgestattet sein.

Verkostungen sollen bevorzugt im Freien stattfinden. In geschlossenen Räumen darf max. 75 % des Forums belegt werden und die Normen der „multitudinarios“ müssen befolgt werden.

3.26. Fischerei

Die „Cofradías de pescadores“ und Fischhändler im Direktverkauf müssen die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Sicherheitsabstände zwischen den Personen sicherzustellen oder, falls dies nicht möglich ist, alternative Maßnahmen, wie z. B. die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken, implementieren.

3.27. Kinderspielplätze

Gemeinden dürfen die Benutzung von Kinderspielplätzen erlauben, sofern sie dafür sorgen, dass die generellen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Prävention dieser Verordnung einhalten werden.

4. Feiern

4.1. Fiestas, Kirmes und andere Volksfeste

Diese dürfen, falls es die autonomen Behörden erlauben, stattfinden.

4.2. Diskotheken und Nachtbars

Discotheken und Nachtbars dürfen für den Publikumsverkehr öffnen aber nur die Plätze im Freien und nur für den Konsum am Tisch. Das Forum darf bis zu 75 % belegt sein und die Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden bzw., falls dies nicht möglich ist, Nasen-Mundschutzmasken verwendet werden. Tanzflächen dürfen nicht verwendet werden.

4.3. Ambulanzen

Ambulanzen dürfen mit maximaler Kapazität des Fahrzeugs ihren Dienst versehen, sofern die Aufenthaltsdauer der Passagiere im Inneren limitiert wird.
Alle Insassen müssen Nasen-Mundschutzmasken tragen und idealerweise auch Gesichtsschilder.
Darüber hinaus muss die Identität der Insassen festgestellt werden und diese Information muss vier Wochen lang aufgehoben werden, falls die Kontakte im Nachhinein nachvollzogen werden müssen.
In jedem Fall muss das Innere nach jeder Fahrt gereinigt werden.

5. Passagierkontrolle

Temperaturmessungen oder andere sanitäre Maßnahmen dürfen beim Grenzübertritt (Ankunft oder Verlassen), die von Häfen und Flughäfen außerhalb der Autonomen Region der Kanaren stammen oder es sich um interinsulare Reisen handelt.

6. Arbeitssicherheit

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