Ausgabe Nr.
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J M upload 31.07.2018, Viva Edition 32 | Print article

Neue Strandverordnung in San Bartolomé de Tirajana

Mit 8. März 2013 ist in der Gemeinde San Bartolomé eine neue Strand-Verordnung in Kraft getreten, die im wesentlichen die Aktivitäten im Küstenbereich und am Strand regelt und vor allem die Sanktionen bei Verstößen festlegt. Leichte, mittlere und schwere Verstöße werden mit Strafen in der Höhe von 750 bis 3.000 Euro geahndet.

Ziel der Verordnung ist der Schutz der Umwelt und der Küstenzone als bedeutendes Tourismuskapital. Wie der zuständige Gemeinderat für Strand José Carlos Álamo unterstreicht, ist der Strand und das Meer Allgemeingut und steht somit allen Bürgern und Gästen kostenlos zur gemeinsamen friedvollen Nutzung zur Verfügung. 

Verbote an Stränden

Kein Werbematerial, keine Hunde, kein Konsumieren von Alkohol und Anbieten von Dienstleistungen etc.

  • Aus diesem Grund ist es ganzjährig verboten, Anhänger, Zelte oder Fahrzeuge an Stränden oder im 40 Kilometer Länge umfassenden Küstenabschnitt zu installieren bzw. abzustellen. Es ist auch verboten an Stränden zu übernachten sowie Abschnitte zu reservieren (mittels Liegestühle, Sonnenschirmen etc.)
  • An den Stränden und im Küstenbereich ist das Entleeren und/oder Wegschmeißen jeglicher Art von Abfall verboten, wie z. B. Papier, Plastik, Essensreste, Dosen, Flaschen, Zigarettenkippen oder Kaugummi. Diese Verordnung bezieht auch Strandpromenaden ein, wo jegliche Art von Werbematerialien verboten sind. Das bedeutet Flyer/Broschüren dürfen nicht mehr verteilt oder ausgelegt werden, ebenso wenig Poster montiert, Handzettel und andere Arten von Propagandamaterial, sei es auch akustischer oder audiovisueller Natur.
  • Aus Gründen der Hygiene und Sauberkeit ist es untersagt, Tiere zu füttern, die sich dadurch unkontrolliert Vermehren und zu einer Plage entwickeln können. 
  • Verboten ist der Konsum von alkoholischen Getränken außerhalb der dafür vorgesehenen Terrassen und Verkaufsstellen.
  • Untersagt ist auch das Anbieten von Massagen oder Körperbemalungen.
  • Hunde an Stränden sind beschränkt auf Behindertenhunde oder jene, die für den Rettungseinsatz ausgebildet sind.

Verstöße, Sanktionen und Verjährungsfristen

• Leichte Verstöße (Strafen bis zu 750 Euro, 6 Monate) 

Ballspiele, die unrechtmäßige Verwendung von Duschen oder Fußduschen, die Verwendung von Seife im Meer, Reservierung von Plätzen mittels Stühlen oder Sonnenschirmen, Grillen, das Erleichtern am Strand und das Baden in Bereichen mit Verbotsschildern.

• Schwere Verstöße (Strafen bis zu 1.500 Euro, 2 Jahre)

Baden bei roter Beflaggung (absolutes Badeverbot), unsachgemäße Verwendung von  Abfalleimern, Betreiben von Wind-und Wassersport (surfen, windsurfen, kitesurfen und andere) in nicht ordnungsgemäßer Weise, Ankern von Schiffen an nicht vorgesehenen Stellen oder entgegen gültiger Normen und gleiches gilt für die Reparaturen derselben; das absichtliche Behindern der Hilfseinheiten, das Vorzeigen von unrichtigen oder gefälschten Dokumenten, Fahren am Strand (KFZ, Motorrad etc.)

• Sehr schwere Verstöße (Strafen bis zu 3.000 Euro, 3 Jahre)

Entleeren oder Lagern von giftigen Stoffen, segeln mit weniger als 200 Metern Distanz zur Küste.

Fischen

Profi- wie Hobbyfischer müssen über eine gültige Fischereilizenz verfügen (Reglamento de la Ley de Pesca de Canarias). Es gibt keine stundenmäßige Einschränkungen für das Fischen bzw. das Unterwasserfischen darf man von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang praktizieren.

Das Ausnehmen der Fische am Strand ist verboten ebenso wie das Fischen in Badezonen, die Verwendung von Harpunen in Strandbereichen, Bade- oder Hafenzonen.

Beim Fischen vom Land aus sind maximal zwei Angeln pro Lizenzinhaber erlaubt und mit jeweils maximal drei Ködern/Angelhaken. Es muss eine Mindestentfernung von 150 Meter zu Badezonen bzw. 250 Meter zum Hafen eingehalten werden. Zwischen den Angeln ist eine Sicherheitsdistanz von drei Metern zu wahren.

Wasserfahrzeuge

Jegliche Art der Nutzung von Wasserfahrzeugen (Segelschiffe, Motorboote etc.) ist in Badezonen untersagt mit Ausnahme von Einsatzfahrzeugen wie Küstenwache,  Rettungsboote oder Reinigungsboote, die auf dem Meer treibenden Müll beseitigen.

Auch das Anlaufen und Ankern ist außerhalb der dafür vorgesehenen Zonen verboten. Gemäß der neuen Verordnung müssen sich die Boote jederzeit in einwandfreiem Zustand befinden (hinsichtlich der Manövrierfähigkeit sowie der Karosserie). Im Falle von Pannen müssen die Schiffe binnen 24 Stunden abgeschleppt werden. 

In Sicherheitszonen (Bade-, Gleit- und Fallschirmzonen o. ä. ) ist das Wassern, Ankern und Anlaufen verboten.