Das an eine Landfläche angrenzende Küstenmeer eines Staates zählt zum Hoheitsgebiet und zwar bis zu zwölf Seemeilen.
• Als internationale Gewässer werden jene Seeregionen bezeichnet, die außerhalb dieses 12-Seemeilen Hoheitsgebiets liegen. Definition gemäß UN-Seerechtsübereinkommen Art. 3 vom 10. Dezember 1982
(Montego Bay Übereinkommen, davor waren es drei Seemeilen).
• Bis zu 200 Meilen umfasst die Zone der Ausschließlichen Wirtschaftsausbeutung (AWZ). Darin kann der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen, insbesondere das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung einschließlich des Fischfangs (vgl. im Einzelnen Art. 55 bis 75 SRÜ).
Der Küstenstaat darf künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie beispielsweise Offshore-Windparks oder Bohrinseln, errichten. Darüber hinaus dürfen wissenschaftliche Meeresbeobachtung betrieben werden. Gleichzeitig besteht eine Verpflichtung zur Bewahrung der Meeresumwelt und damit verbunden dem Naturschutz.
Andere Staaten dürfen gemäß Art. 58 und 87 des UN-Seerechts das Gebiet nur eingeschränkt nützen (Schifffahrt, Überflug, Kabel/Rohrleitungen)
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