Viva Canarias Online 07.06.2020 | Das Gesundheitsministerium hat mit Verordnung SND/507/2020 vom 6. Juni weitere Anpassungen für die Phase 2 und Phase 3 (Anm.: u. a. Kanarischen Inseln) auf dem Übergang zur neuen Normalität aufgrund der nationalen Alarmzustands mit 8. Juni 2020 um 0.00 Uhr in Kraft gesetzt. Diese wurden im staatlichen Anzeiger BOE-A-2020-5795 veröffentlicht (Original zum Download im Anhang). Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst, ohne Gewähr).
In dieser Phase 3 werden einige Lockerungen implementiert, vor allem die Erhöhung der erlaubten Kapazitäten der verschiedenen Foren. Diskotheken und Nachtbars dürfen doch noch nicht öffnen in Phase 3 (aktualisiert 9.6.2020). Ebenfalls ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen Spielhallen u. ä. Einrichtungen. Die Bedingungen für die terrestrische Personenbeförderung wurden auch gelockert. In einer kurzen Übersicht haben wir diese bereits veröffentlicht: Phase 3 der Deeskalation in Spanien im Überblick
Achtung: Die zuständigen lokalen Behörden können gemäß Königlichem Dekret 463/2020 vom 14. März 2020 (das den nationalen Alarmzustand in Kraft setzte) zur Erreichung des Endes des Alarmzustands im Sinne der Sicherheit Regelungen festlegen können.
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Auszug aus Verordnung SND/507/2020
Änderungen ad. Phase 2
Artikel eins: Änderungen der Verordnung TMA/384/2020 vom 3. Mai in der die Nasen-Mundschutzpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln beschrieben wird und die Bedingungen für eine sichere Personenbeförderung während der Übergangsphase in die neue Normalität zu gewährleisten.
Der Artikel 2 der Verordnung TMA/384/2020 vom 3. Mai lautet nunmehr wie folgt:
Artikel 2. Belegung der Fahrzeuge im terrestrischen Verkehr
1. Es dürfen zwei Personen mit Mopeds, Motorrad oder Fahrzeugen der Kategorie L (also all jene, die für maximal zwei Personen zugelassen sind) fahren, wobei beide Handschuhe tragen müssen bzw. der Motorradlenker entsprechende Schutzhandschuhe.
2. In Privatfahrzeugen mit bis zu neun zugelassenen Insassen inklusive dem Fahrzeuglenker darf die Anzahl an Personen reisen, die gemäß Zulassungsschein erlaubt sind und falls alle im gleichen Haushalt leben.
3. In Privatfahrzeugen mit bis zu neun zugelassenen Insassen inklusive dem Fahrzeuglenker dürfen, wenn nicht alle im selben Haushalt leben, nur zwei Personen pro Sitzreihe unter Einhaltung der größtmöglichen Distanz reisen.
4. In öffentlichen Fahrzeugen mit bis zu neun zugelassenen Insassen dürfen zwei pro Sitzreihe, mit Ausnahme jener des Fahrzeuglenkers, reisen und sofern die maximale Distanz eingehalten wird. Falls alle Insassen im selben Haushalt leben dürfen drei Personen in jeder Sitzreihe, mit Ausnahme jener des Fahrzeuglenkers, reisen.
5. In Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Charakteristika nur über eine Sitzreihe verfügen (z. B. LKW-Kabinen, Kastenwägen, Schwertransporter), dürfen zwei Personen unter Wahrung des Sicherheitsabstands.
6. In öffentlichen Verkehrsmitteln mit regulärem Betrieb, in privaten Bussunternehmen und im Schienenverkehr müssen die Passagiere sitzen und es dürfen alle Sitzplätze belegt werden.
7. In öffentlichen Transportmitteln (urbane Zonen sowie Vorstadt), wo Plattformen für den Fußgängertransport existieren, dürfen alle Sitze belegt werden und man behält eine Belegung von 2 Fußgängern pro Quadratmeter in den Zonen für den Fußgängertransport, in jedem Fall die höchstmögliche Distanz wischen den Passagieren.
Artikel Zwei: Änderungen der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai hinsichtlich Lockerungsmaßnahmen in Phase 1 in der Übergangsphase bis zur neuen Normalität.
Der Annex der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai wird aufgehoben
Artikel Drei: Modifizierung der Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai hinsichtlich Lockerungsmaßnahmen in Phase 2.
Folgende Änderungen der Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai zur Flexibilisierung bestimmter Einschränkungen im Bezug auf die Phase 2 der Erklärung des nationalen Alarmzustands in der Übergangsphase zur neuen Normalität in Kraft gesetzt.
Eins: Punkt b) Absatz 2 im Artikel 38 wie folgt:
b) Falls diese im Freien stattfinden, müssen die Gäste unter Einhaltung der Sicherheitsabstände sitzen und die Auslastung der Kapazität darf 30 % des Forums nicht übersteigen und die Anzahl der Personen ist auf maximal 400 limitiert.
Zwei: Es wird eine neue Sektion 5 im Kapitel VIII mit folgendem Inhalt hinzugefügt
Sektion 5 - Bedingungen für Stierkämpfe, Stierkampfarenen, -plätze und -einrichtungen
Artikel 38 bis. Stierkampf, Arena und Einrichtung
1. Alle Stierkampfplätze, -arenen und -einrichtungen dürfen, sofern sie im Freien sind, die Aktivität wieder aufnehmen sofern die Sitzplätze vorher zugewiesen sind und das Forum maximal zu 30 % belegt wird. Die Höchstzahl der Besucher liegt bei 400 Personen.
2. Zur Ausübung der Aktivität gelten die Bestimmungen in den Artikeln 34 bis 37 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai sowie die Absätze 4 bis 7 des Artikels 38.
3. Jene Materialien, die zur Ausübung der Aktivität gemeinsam verwendet werden, müssen nach jedem Einsatz desinfiziert werden.
4. Im Falle, dass in den Stierkampfarenen Gastronomiedienste oder Restaurantbetrieb angeboten wird müssen die Bedingungen in Kapitel IV eingehalten werden.
Drei: Annex „Unidades territoriales“ […]
7. Autonome Regionen Castilla y León, Provinzen Ávila, Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid und Zamorra.
8. Autonome Regionen Castilla-La Mancha, Provinzen Albacete, Städte Real und Toledo
9. Autonome Region Katalonien, Girona, Katalonien Zentral, Lleida und Barcelona
10. Autonome Region Valenzia, Provinzen Castellón/Castelló, Valenzia, Alicante
17. Autonome Stadt Ceuta
19. Autonome Region Madrid und Provinz Madrid
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Änderungen ad. Phase 3
Es werden folgende Änderungen der Verordnung SND/458/2020 vom 30. Mai zur Flexibilisierung bestimmter Einschränkungen im Bezug auf die Phase 3 der Erklärung des nationalen Alarmzustands in der Übergangsphase zur neuen Normalität in Kraft gesetzt.
Erste Änderung: Der erste Absatz wird geändert und ein weiterer Absatz Nr. 6 wird im Artikel 18 hinzugefügt:
1. Gastronomie- und Restaurantbetriebe für den Konsum im Lokal mit max. 50 % des Forums weiter anbieten sofern die Bedingungen in diesem Kapitel eingehalten werden.
6. Diskotheken und Nachtbars dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, sofern 30 % des Forums nicht überschritten werden und die Bedingungen in diesem Kapitel eingehalten werden. In jedem Fall dürfen die Terrassen im Freien dieser Betriebe für den Publikumsverkehr öffnen sofern diese die Bedingungen der Absätze 4 und 5 einhalten.
Zweite Änderung: Erster Absatz im Artikel 19 lautet nun wie folgt:
In Gastronomiebetrieben und Restaurants, in Diskotheken und Nachtbars, auf die sich der vorangegangenen Artikel bezieht, sind folgende Hygiene- und Präventionsmaßnahmen zu beachten:
Dritte Änderung: Es wird eine neue Sektion 5 zum Kapitel VI mit folgendem Inhalt zugefügt.
Sektion 5. Bedingungen zum Betreiben von Stierkampfarenen, -plätzen und -einrichtungen
Artikel 33 bis.: Stierkampf, Arena und Einrichtung
1. Alle Stierkampfplätze, -arenen und -einrichtungen dürfen, sofern sie im Freien sind, die Aktivität wieder aufnehmen sofern die Sitzplätze vorher zugewiesen sind und das Forum maximal zu 50 % belegt wird. Die Höchstzahl der Besucher liegt bei 800 Personen.
2. Zur Ausübung der Aktivität gelten die Bestimmungen in den Artikeln 34 bis 37 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai sowie die Absätze 4 bis 7 des Artikels 38 der Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai.
3. Jene Materialien, die zur Ausübung der Aktivität gemeinsam verwendet werden, müssen nach jedem Einsatz desinfiziert werden.
4. Im Falle, dass in den Stierkampfarenen Gastronomiedienste oder Restaurantbetrieb angeboten wird müssen die Bedingungen in Kapitel IV eingehalten werden.
Vierte Änderung: Absatz 1 im Artikel 41 wird wie folgt geändert:
1. Casinos, Glückspielhallen, Spielhallen, Freizeiteinrichtungen, Tombolas, Wetthallen und andere ähnliche Einrichtungen im Umfeld von Spielen dürfen wieder mit einer maximalen Kapazität von 50 % wieder öffnen sofern die generellen Bedingungen der gegenständlichen Verordnung eingehalten werden.
Fünfte Änderung: Annex „Unidades territoriales“ […]
Unter Punkt 5. ist nun die Autonome Region der Kanarischen Inseln angeführt (Anm.: gilt also nun für alle Inseln)
[…]
Finale Verfügung II. Gültigkeit
Die gegenständliche Verordnung tritt am 8. Juni um 0.00 Uhr in Kraft.