Viva Canarias Online | Die Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai 2020 regelt die Bedingungen für die Phase 1 der Deeskalation für etwa die Hälfte der Regionen in Spanien, darunter auch alle Kanarischen Inseln, für die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit kleiner Geschäfte, den Terrassenbetrieb von Restaurants und Gastronomie sowie Dienstleistern. Die Verordnung wurde in der Amtsmitteilung (BOE-A-2020-4911) veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Passagen übersetzt (ohne Gewähr).
Inkraftsetzung: 11. Mai 2020 um 0.00 Uhr.
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Kapitel I. Allgemeines
Sektion 1. - Zielsetzung und Anwendungsgebiete
Artikel 1 - Ziel
Die gegenständliche Verordnung dient der Lockerung bestimmter Einschränkungen, die aufgrund des auf nationaler Ebene am 14. März 2020 verhängten Alarmzustands und welche die Phase 1 auf dem Weg zur neuen Normalität beschreiben.
Artikel 2 - Anwendungsgebiete
1. Die gegenständliche Verordnung gilt für die im Annex beschriebenen Regionen und den dort lebenden Menschen.
2. Covid-19 vulnerable Personen dürfen, sofern es ihr gesundheitlicher Zustand aus medizinisch kontrollierter Einschätzung erlaubt, die hier beschriebenen Lockerungen wahrnehmen, allerdings unter Wahrung von strengeren Schutzmaßnahmen.
Die in dieser Verordnung beschriebenen Änderungen gelten nicht für Personen mit Covid-19 Symptomen oder, die sich aufgrund einer medizinischen Diagnose oder Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten oder mit Symptomen aufweisenden Person hatten und sich aus diesem Grund in Heimquarantäne befinden müssen.
Artikel 3. Förderung von Telearbeit
Immer, falls es möglich ist, soll für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit von der Ferne aus nachgehen können, Telearbeit implementiert werden.
Artikel 4. Hygiene- und/oder Präventivmaßnahmen
1. Ungeachtet der Einhaltung der Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzbestimmungen, ist der Geschäftsführer oder ggfs. der Direktor von Bildungseinrichtungen, für die Implementierung der hier beschriebenen Hygiene- und/oder Präventivmaßnahmen je nach der Geschäftstätigkeit verantwortlich.
In diesem Zusammenhang muss allen Angestellten zu jeder Zeit am Arbeitsplatz hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt sind, zur Reinigung der Hände zur Verfügung gestellt werden oder, falls dies nicht möglich ist, Wasser und Seife. Ebenso muss, falls der Abstand zwischen den Personen von ca. 2 Meter nicht garantiert werden kann, alle notwendigen adäquaten Sicherheitsausstattungen bereitgestellt werden.
Die zuvor beschriebenen Verordnungen gelten alle Personen, die ihre Dienstleistungen in Zentren, Betriebsstätten, Lokalen oder Geschäften regelmäßig oder anlassbezogen erfüllen.
2. Auf Fingerabdruck basierende Zeiterfassungssysteme sind durch andere Kontrollsysteme zu ersetzen, die adäquate hygienische Voraussetzungen zum Schutz der Gesundheit ermöglichen oder die Geräte müssen vor und nach jeder Benützung desinfiziert werden und müssen entsprechend darüber informieren.
3. Die Arbeitsplatzausstattung, die Organisation der Schichten und weitere Bedingungen im Umfeld der Zentren, Geschäften und Lokalen müssen entsprechend der notwendigen Bestimmungen angepasst werden, um den Sicherheitsabstand von 2 Metern zwischen Personen zu gewährleisten und es haftet dafür der Geschäftsführer bzw. Personen, die mit dieser Aufgabe betraut wurden oder ggfs. der Direktor bei Bildungseinrichtungen.
4. Die Einhaltung der hier vorgesehenen Sicherheitsabstände ist auch in Umkleideräumen, Kassen, Personaltoiletten sowie in jeder anderen Gemeinschaftszone sicherzustellen.
5. Falls ein Mitarbeiter beginnt Symptome zu zeigen, muss unverzüglich die veröffentlichte Telefonnummer der Autonomen Region oder der entsprechenden Gesundheitsbehörde und ggfs. mit den zuständigen Arbeitsschutzinspektoren telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Falls möglich muss der Mitarbeiter eine Nasen-Mundschutzmaske aufsetzen und in jedem Fall den Arbeitsplatz verlassen und so lange fern bleiben, bis seine medizinische Untersuchung von einem professionellen Sanitätsmitarbeiter beurteilt wurde.
Artikel 5. Maßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung im Arbeitsumfeld
1. Ungeachtet der erforderlichen individuellen und allgemeinen Schutzmaßnahmen müssen auch nötigenfalls organisatorische Anpassungen im Betrieb erfolgen, die sich zur Vermeidung eines Ansteckungsrisiko für Personen ergeben (ob Mitarbeiter oder Dritte), damit während der Betriebszeit möglichst Menschenansammlungen kontrolliert bzw. minimiert werden und zwar nach folgenden Grundsätzen:
2. Ein höheres Ansteckungsrisiko besteht insbesondere an Ein- und Ausgängen, wo die Umsetzung des Sicherheitsabstands gewährleistet werden muss und ggfs. mit der Etablierung von Zeitfenstern oder vereinbarten Terminen gesteuert wird.
3. Diese zuvor erwähnten Anpassungen müssen unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen der zuständigen Behörden implementiert werden (Arbeitsrecht).
Artikel 6. Haftungshinweise der Hygienemaßnahmen
1. Der Geschäftsführer oder Direktor von Bildungseinrichtungen müssen sicherstellen, dass alle adäquaten Hygiene- und Desinfektionsvorschriften entsprechend der Charakteristika und Intensität der Verwendung in den Lokalen, Betriebsstätten und Einrichtungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.
Bei der Reinigung muss ein verstärktes Augenmerk auf die Allgemeinzonen sowie jene Oberflächen mit häufigem Kontakt (Türgriffe, Tische, Möbel, Handläufe, Böden, Telefone etc.) gemäß folgenden Vorgaben gereinigt werden.
a. Als Desinfektionsmittel Bleiche (Lejía) im Verhältnis 1:50 verwendet wird oder jedes andere handelsübliche Mittel mit virustötender Wirkung, das vom Gesundheitsministerium autorisiert und registriert ist. Die Anwendung muss entsprechend der Vorgaben des Etiketts erfolgen.
b. Nach jeder Reinigung, nachdem die Schutzausrüstung und Arbeitsmittel der Mitarbeiter sicher entsorgt wurden, müssen die Hände gewaschen werden.
Die Reinigungsarbeiten werden auf die Privatzonen (Mitarbeiterbereiche, Umkleidekabinen, Kassen, Toiletten, Küchen, Ruhebereiche etc.) ausgedehnt.
Falls es Arbeitsplätze gibt, die von mehreren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geteilt werden, müssen diese nach jedem Schichtwechsel oder nach jeder Verwendung ebenfalls gereinigt und desinfiziert werden mit besonderem Augenmerk auf die Oberflächen mit häufigem direkten Körperkontakt.
2. Falls Uniformen oder Arbeitskleidung zum Einsatz kommen, müssen diese täglich gewaschen und desinfiziert werden (mechanisches Waschen bei mindestens 60 bis 90 °C). Wenn keine Uniformen oder Arbeitskleidung verwendet wird, dann muss die Kleidung, die während der Arbeit von Mitarbeitern mit Kundenkontakt getragen wird, ebenfalls unter den zuvor erwähnten Bedingungen gereinigt werden.
3. Die Räume müssen regelmäßig gelüftet werden, mindestens jedoch einem täglich für 5 Minuten.
4. Falls in den Betriebsstätten, Lokalen oder Zentren Personen- oder Lastenaufzüge vorhanden sind, dann dürfen diese nur auf das mindeste notwendige Maß besetzt sein und bevorzugter Weise sollen die Treppen verwendet werden. Falls es unumgänglich ist die Aufzüge zu verwenden, dann sollen diese maximal von einer Person belegt werden oder, falls dies möglich ist, der Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen der Personen und seiner/seine Begleitung eingehalten werden.
5. Wenn die Benutzung von Toiletten gemäß den hier beschriebenen Bedingungen erlaubt ist, dann dürfen diese höchstens von einer Person aufgesucht werden und müssen nach jedem einzelnen Besuch gereinigt und desinfiziert werden (mindestens jedoch 6 Mal am Tag). Die Begleitung ist für Kinder oder Menschen mit Behinderung gestattet.
6. Die bargeldlose Zahlung soll gefördert werden oder mit anderen berührungslosen Zahlungsformen, um den Kontakt mit Bargeld so weit als möglich einzuschränken. Nach jeder Verwendung der (Kredit)Kartenlesegeräte (z. B. TPV) sind diese zu desinfizieren, falls sie von mehreren Personen verwendet werden.
7. Man muss Mülleimer, idealerweise mit Deckel und Fußpedal, zur Verfügung stellen, damit man Einwegtücher oder anderes Material entsorgen kann. Diese Mülleimer sind regelmäßig zu leeren, mindestens jedoch einmal täglich.
8. Ungeachtet der Anwendung dieses Artikels können spezifische Reinigungs- und Desinfektionsvorgaben in verschiedenen Branchen zusätzlich zu Tragen kommen.
Kapitel II.
Lockerungen bei sozialen Kontakten
Artikel 7. Lockerung der Bewegungsfreiheit
1. Bezugnehmend auf die gegenständlichen Lockerungsbestimmungen darf man sich innerhalb der Provinz frei bewegen oder innerhalb des entsprechenden Territoriums (in unserem Fall die Insel Gran Canaria) sofern man die anderen staatlich begründbaren Einschränkungen aufgrund Sicherheitsbedenken nicht schadet (Arbeit, Beruf, Unternehmen, Wohnort, Familienwohnort, Betreuungseinrichtungen von Senioren oder Behinderten sowie Höherer Gewalt, Situationen der Unabdingbarkeit o. ä.).
2. Auf jeden Fall müssen die Sicherheits- und Hygienestandards, die von den Gesundheitsbehörden im Kampf gegen Covid-19 definiert wurden und, im Besonderen bezüglich der Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 Metern, der Einhaltung der Handhygiene und Nisetikette, nicht schadet.
3. Falls Gebiete (definiert in Abschnitt 15 des Annex, also Baskenland und die historischen Gebiete von Álava, Bizkaia und Gipuzkoa) die interterritoriale Bewegungsfreiheit zwischen den Gemeinden nicht einschränkten, darf den sozioökonomischen Tätigkeiten weiterhin nachgegangen werden.
4. Im Einklang mit Artikel 4 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai müssen alle im vorangegangenen Artikel aufgeführten Maßnahmen auch in den Autonomen Regionen als Repräsentant des Staates ergriffen werden.
Artikel 8. Aufbahrungen, Beerdigungen
1. Aufbahrungsräume werden autorisiert (Zutritt maximal 15 Personen im Freien, 10 Personen in geschlossenen Räumen - ungeachtet, ob diese gemeinsam in einem Wohnsitz leben oder nicht)
2. Die Trauergemeinschaft bei Beerdigungen oder Verbrennungen wird auf 15 Personen beschränkt plus Priester o.ä., der die Trauerzeremonie durchführt.
3. In jeden Fall sind die vom Gesundheitsministerium erlassenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Zusammenhang mit Covid-19 einzuhalten (2 m Sicherheitsabstand, Handhygiene, Niesetikette)
Artikel 9. Religion
1. Der Zugang zu Zentren zur Religionsausübung ist erlaubt, bis zu maximal 30 % des Forums und sofern die Hygiene- und Schutzrichtlinien der Gesundheitszentren eingehalten werden.
2. Falls die maximale Kapazität nicht klar definiert ist, können folgende Parameter zur Berechnung herangezogen werden.
a. Zonen mit individuellen Sitzplätzen: 1 Person pro Sitz mit mindestens 1 Meter Abstand
b. Zonen mit Bänken: 1 Person je Meter Distanz
c. Zonen ohne Sitzmöglichkeit: 1 Person pro Quadratmeter der Flächen, die verfügbaren Stehflächen
d. Bei der Berechnung muss es sich um den für die Teilnehmer vorgesehenen Bereiche handeln und die Flächen der Gänge, Korridore, Direktion, Terrassen, Sanitärräume o.ä., abgezogen werden.
Sobald das Drittel der ermittelten Kapazität fest steht, muss dieses an einer sichtbaren Stelle im Saal für Gottesdienstes angebracht werden.
Gottesdienste dürfen nicht im Freien (weder der Gebäude noch auf öffentlichem Raum) abgehalten werden.
3. Ungeachtet der Handlungsempfehlungen einer Konfession müssen folgende allgemeinen Regeln befolgt werden.
a) Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken
b) Vor jeder Zusammenkunft oder Zeremonie müssen die verwendeten Bereiche oder Utensilien desinfiziert und ggfs. wiederholt werden.
c) Die Zugänge müssen kontrolliert und organisiert werden, damit es zu keinen Menschenansammlungen kommt.
d) Spender mit hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit virustötender Wirkung (registriert und autorisiert vom Gesundheitsministerium) müssen am Eingang der Religionszentren zur Verfügung gestellt werden und jederzeit Bereit zur Verwendung sein.
e) Nicht erlaubt werden Weihwasser und rituelle Waschungen, diese müssen Zuhause durchgeführt werden.
f) Um die Zuteilung der Teilnehmer besser zu steuern werden Beschilderungen oder Markierungen für die zugelassenen Bereiche empfohlen.
g) Falls Teilnehmer beim Betreten der Religionszentren ihre Schuhe ausziehen, dann müssen diese getrennt verpackt an einer getrennten Zone abgestellt werden und die Teilnehmer müssen individuelle Teppiche mitnehmen. Falls es zum Kult zählt direkt auf dem Boden Platz zu nehmen, dann müssen individuelle Teppiche mitgenommen werden, auf denen sie sich platzieren.
h) Der Aufenthalt wird auf das nötigste zeitliche Mindestmaß der Zelebration reduziert.
i) Während der Zusammenkünfte oder Zelebrationen ist folgendes zu unterlassen:
1. Persönlicher Kontakt (Einhaltung des Sicherheitsabstands zu jeder Zeit)
2. Verteilung jeglicher Art von Objekten (Bücher, Prospekte)
3. Berühren oder Küssen von jeglichen Objekten der Verehrung oder anderer Gegenstände, mit denen üblicherweise hantiert wird.
4. Chöre
Kapitel III
Wiedereröffnung von Betriebsstätten und kleinen Geschäften sowie die Aufnahme der Tätigkeit von Dienstleistern
Artikel 10 - Wiedereröffnung von Betriebsstätten und kleinen Geschäften sowie Aufnahme der Tätigkeit von Dienstleistern
1. Alle Betriebsstätten, kleine Geschäfte und Dienstleister, die ihre Tätigkeiten aufgrund der Ausrufung des nationalen Alarmzustands gemäß Artikel 10.1. des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März wegen der Covid-19 Gesundheitskrise einstellen mussten, dürfen Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, sofern die Geschäftsfläche 400 Quadratmeter nicht übersteigt und es sich nicht um Einkaufszentren oder -parks handelt oder, sich diese in Einkaufszentren befinden ohne direkten und unabhängigen Zugang von außen.
In jedem Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Geschäfte müssen ihre Kapazität auf 30 % reduzieren. Falls sich die Geschäftsfläche über mehrere Etagen verteilt, dann ist die erlaubte Anzahl der Kunden proportional auf jeder Etage zu reduzieren.
In jedem Fall muss ein Mindestabstand von 2 Meter zwischen den Kunden gewährleistet sein. In solchen Geschäften, wo dieser Sicherheitsabstand aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, darf sich nur ein Kunde im Inneren aufhalten.
b) Festlegung eines Zeitfensters für die bevorzugte Betreuung von Kunden über 65 Jahre.
c) Dass zusätzlich folgende Maßnahmen in diesem Kapitel eingehalten werden.
2. Die in diesem Kapitel angeführten Punkte, mit Ausnahme der Sicherheits- und Hygienevorschriften gemäß Artikel 4, 11 und 12, gelten nicht für all jene Geschäfte und Betriebsstätten, die gemäß Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März ihrer Tätigkeit nachgehen konnten und ihre Verkaufsfläche auf bis zu 400 qm vergrößern durften, um autorisierten Produkte (gem. Artikel 10.1.) anzubieten.
3. Mit vorheriger Terminvereinbarung dürfen autorisierte Autohänder, Autoinspektionszentren (ITV), Autohändler und Gärtnereien unabhängig von der Größe ihrer Flächen wieder Publikumsverkehr haben.
Auch staatlich zugelassene Glücksspielzentren öffnen, mit Ausnahme jener, die sich innerhalb von Einkaufszentren oder -parks befinden und wo kein direkter und unabhängiger Zugang von Außen vorherrscht.
4. Alle Geschäfte und Betriebsstätten, die gemäß diesem Artikel ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen dürfen, können ein Abholservice für telefonisch oder online verkaufte Produkte einrichten, sofern sie durch organisatorische Maßnahmen (z. B. festgelegte Zeitfenster) setzten, um Menschenaufläufe zu vermeiden.
5. Für bestimmte Personengruppen darf ein Hauszustellservice eingerichtet werden.
6. Falls es die Gemeinden beschließen und in Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsbehörden der autonomen Regionalregierungen, dürfen auch Märkte im Freien oder Marktstände in nicht öffentlichen Straßen wieder stattfinden (allgemein „mercadillos“ bezeichnet). Dabei soll der Vorzug Lebensmitteln und Bedarfsartikeln gegeben werden wobei garantiert werden muss, dass diese von Kunden nicht berührt werden. Die Gemeinden legen die Voraussetzungen für die soziale Distanzierungen der Marktmitarbeiter sowie der Kunden fest.
In jedem Fall darf die Kapazität 25 % der gewöhnlichen oder autorisierten Marktstände nicht übersteigen oder ein Drittel falls die Flächen entsprechend erweitert werden.
Artikel 11 - Hygienemaßnahmen für Geschäfte und Betriebsstätten mit Publikumsverkehr
1. Die Geschäfte und Betriebsstätten, die gemäß Artikel 7 den Publikumsverkehr wieder aufnehmen, müssen mindestens zweimal täglich Reinigungen und Desinfektionen durchführen. Ein besonderes Augenmerk dabei ist auf Türgriffe, Schaukästen, Tische und andere Objekte mit häufigem (Haut)Kontakt gelegt werden, wie z. B. Türgriffe, Möbel, Geräte, Maschinen, Böden, Telefone, Handläufe, Kleiderhaken, Einkaufswägen und -körbe. Folgendes ist dabei einzuhalten:
a) Eine Reinigung am Ende des Arbeitstags ist verpflichtend.
b) Die Anwendung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.1. a) und b)
Besagte Reinigung darf man tagsüber durchführen, bevorzugt zur Mittagszeit mit einer Geschäftspause für den Publikumsverkehr und entsprechend verpflichtendem Hinweis. Diese Zeiten der Schließung während der Reinigung müssen in einem Aushang für die Kunden ersichtlich sein oder mit einer Lautsprecherdurchsage mitgeteilt werden.
Ebenso muss eine Reinigung und Desinfektion bei jedem Schicht- oder Personalwechsel am Arbeitsplatz erfolgen, mit besonderem Augenmerk auf Schaufenster und -tische sowie andere häufig verwendete Objekte, wie z. B. Tastaturen, Kartenlesegeräte, Touchscreens, Kleiderhaken und -ständer etc.
Falls in der Betriebsstätte oder Geschäft mehr als ein Mitarbeiter für den Publikumsverkehr abgestellt ist, dann muss die Reinigungszone auch auf die Mitarbeiterbereiche ausgeweitet werden, wie z. B. Umkleideräume, Küchen, Ruhezonen, Toiletten etc.
2. Mindestens einmal täglich muss die Betriebsbereitschaft und die Reinigung der Sanitärbereiche, Türgriffe, Wasserhähne überprüft werden.
3. Bei Verkaufsautomaten (máquinas de vending), Wäschereien mit Selbstbedienung o. ä. ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Hygienebestimmungen und die entsprechend adäquate Desinfektionen (sowohl der Automaten als auch der Fläche) eingehalten werden und über die korrekte Verwendung mit einem Aushang informiert. In jedem Fall sind die Maßnahmen gemäß Artikel 6 anzuwenden.
4. Toiletten in Geschäften sind von Kunden nicht zu benützen, außer in dringenden Notfällen. In diesem letztgenannten Fall muss unmittelbar nach der Benützung die Reinigung der Sanitäreinrichtung, der Hähne und Türgriffe durchgeführt werden.
Artikel 12. Hygiene- und Präventionsmaßnahmen für Geschäfte und Betriebsstätten mit Publikumsverkehr
Die Distanz zwischen Verkäufer oder Dienstleister mit den Kunden muss zu jeder Zeit mindestens einen Meter betragen, wenn Schutzelemente vorhanden sind und ansonsten zwei Meter. Darüber hinaus beträgt der Abstand der Stände im Freien oder mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Plätzen immer zwei Meter.
- Bei Tätigkeiten, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z. B. Friseure, Schönheitszentren, Physiotherapie) muss eine entsprechende individuelle Schutzausrüstung verwendet werden, um den Schutz des Arbeitnehmers sowie des Kunden zu gewährleisten. Der Abstand zwischen zwei Kunden muss jedenfalls 2 Meter betragen.
Artikel 13. Hygienebezogene Maßnahmen der Kunden im Inneren von Betriebsstätten und Geschäften sowie auf Märkten und Verkaufsständen im Freien
1. Die Aufenthaltsdauer in Gebäuden muss auf das notwendige Mindestmaß (Dauer, um die Einkäufe zu erledigen oder die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen) reduziert werden.
2. Die Betriebsstätten und Geschäfte sowie die Märkte im Freien müssen klar ersichtlich die Sicherheitsabstände von zwei Metern kennzeichnen (z. B. Markierungen am Boden, Verwendung von Barrieren oder ggfs. Abstellung einer individuellen Personenaufsicht). Es ist untersagt mehr als einen Kunden zur selben Zeit zu bedienen.
3. Die Betriebsstätten und Geschäfte müssen dem Publikum Spender mit hydroalkoholischen Gels oder Desinfektionsmitteln mit virustötender Wirkung, die vom Gesundheitsministerium registriert und genehmigt sind, am Eingang zur Verfügung stellen und diese müssen zu jeder Zeit betriebsbereit sein. Es wird empfohlen solche Spender auch bei Märkten im Freien zu installieren.
4. Die Betriebsstätten und Geschäfte sowie die Märkte im Freien, die über Selbstbedienungsbereiche verfügen, müssen einen Mitarbeiter abstellen, um eine direkte Handhabung durch Kunden zu vermeiden.
5. Es ist untersagt, Kunden Probepackungen zur freien Entnahme anzubieten (z. B. kosmetische Probepackungen, Parfums oder ähnliches).
6. Im Textilhandel, Nähereien und ähnlichen Einrichtungen dürfen die Umkleideräume nur von einer einzigen Person verwendet werden und müssen anschließend nach jeder Benützung gereinigt und desinfiziert werden.
Falls ein Kunde etwas anprobiert und es im Anschluss nicht kauft, muss der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass Maßnahmen implementiert sind, damit das Kleidungsstück hygienisch gereinigt dem nächsten Kunden zur Verfügung steht. Dies gilt auch für vom Kunden zurückgebrachte Kleidungsstücke.
Artikel 14. Maßnahmen der Belegungseinschränkungen für Betriebsstätten, Geschäfte und Märkte
1. Verpflichtung das maximale Forum auszuhängen/veröffentlichen und Sicherstellung, dass im Inneren der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.
2. In diesem Zusammenhang müssen die Geschäfte und Lokale ein System der Zugangskontrolle etablieren, um die maximale Anzahl der zugelassenen Personen keinesfalls überschreiten (einschließlich der eigenen Mitarbeiter).
3. Die Personenströme innerhalb der Lokalitäten muss ggfs. gesteuert und angepaßt werden, um die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu gewährleisten. Im Idealfall verfügt ein Lokal über zwei Zugänge, um einen Zugang und einen Ausgang für den Publikumsverkehr einzurichten.
4. Betriebsstätten und Geschäfte, die über eigene Parkplätze für Mitarbeiter und Kunden verfügen, müssen, falls die Zufahrtskontrolle nicht kontaktlos erfolgen kann, durch eine persönliche Kontrolle ersetzen und den Zugang zur Einhaltung der Kapazitätseinschränkungen durch Sicherheitspersonal durchführen lassen.
In diesem Fall, falls Sicherheitsbedenken nichts gegenteiliges vorsehen, sind die Türen vom Parkplatz zum Zugang des Geschäfts oder dem Zugang zu den Umkleideräumen des Personals offen zu halten, um Berührungen zu vermeiden.
Artikel 15. Wiedereröffnung von Terrassen im Freien von Gastronomie und Restaurants
1. Die Öffnung von Terrassen im Freien von Gastronomie und Restaurants wird bei einer maximalen Auslastung von 50 % der zugelassenen Tische erlaubt. In jedem Fall muss die Einhaltung der physischen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen bzw. Personengruppen an den Tischen gewährleistet sein.
In Zusammenhang mit der gegenständlichen Verordnung zählt zur Terrasse der ganze nicht abgedeckte Bereich oder jener abgedeckte Bereich, der an maximal zwei Seiten mit Wänden geschlossen ist.
2. Falls in der Lizenz der Gemeinde für den Terrassenbetrieb eine Erhöhung der zugeteilten Fläche im Freien festgehalten ist, darf die Anzahl der Tische gemäß dem vorangegangenen Punkt erweitert werden solange der Anteil zwischen Tische und Fläche proportional steigt und auch der Anteil des Bereichs für die Fußgänger, auf der sich die Terrasse befindet.
3. Die maximale Belegung eines Tisches oder einer Tischgruppe beträgt 10 Personen solange ein Mindestabstand zwischen Personen respektiert wird.
Artikel 16. Hygiene- und/oder Präventionsmaßnahmen für das Service auf Terrassen
a) Reinigung und Desinfektion der Terrassenmöbel, insbesondere Tische, Stühle und alle Oberflächen, die in Kontakt mit Kunden oder anderem kommen könnten.
b) Einwegtischdecken werden bevorzugt. Falls dies nicht möglich ist, muss sichergestellt werden, dass dieselben Tischdecken nicht von zwei verschiedenen Kundengruppen verwendet und nach jedem Gast gewechselt werden. Die Reinigung bei Stofftischdecken muss in der Waschmaschine mit einer Temperatur von 60 bis 90 °C erfolgen.
c) Den Gästen müssen am Eingang vom Gesundheitsministerium autorisierte hydroalkoholische Gele zur Verfügung gestellt werden, die jederzeit verwendet werden können.
d) Menükarten für die Allgemeinverwendung sind zu vermeiden und gegen elektronische Karten, Schautafeln oder ähnlichem zu ersetzen.
e) Kopfhörer des Servierpersonals, Geschirr, Besteck, Tischdecken etc. sollen in getrennten Lagerräumen aufbewahrt werden und, falls das nicht möglich ist, außerhalb der von Gästen und Mitarbeitern frequentierten Fußwegen.
f) Produkte für die Selbstentnahme (z. B. Serviettenspender, Zahnstocher, Menagen oder ähnliches sind zu entfernen und durch Einwegprodukte zu ersetzen bzw. ansonsten nur auf Verlangen des Kunden ausgehändigt werden.
g) Die Verwendung der Toiletten erfolgt nach den Vorgaben in Artikel 6.5.
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Kapitel XI - Kunst und Kultur
Artikel 36. Allgemein Schutzmaßnahmen für Künstlergruppen
1. Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Hygiene- und Präventivmaßnahmen gelten für die in diesem Kapitel genannten Künstlergruppen folgende Maßnahmen:
a) Wenn mehrere Künstler gleichzeitig auf der Bühne stehen, wird durch die künstlerische Leitung sichergestellt, dass bei der Entwicklung der Show der Sicherheitsabstand eingehalten wird.
b) Bei solchen Aufführungen oder Shows, bei denen dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, und bei Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risiko angemessen ist, wie dies bei Schauspielern und Schauspielerinnen der Fall ist, sind jeweils individuelle Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden.
c) Sowohl bei Aufführungen als auch bei Proben sind alle Oberflächen und Instrumente, mit denen die Künstler bei jeder Darbietung in Kontakt kommen könnte oder gekommen ist, zu reinigen und desinfizieren.
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Kapitel XII - Professioneller Sport und Vereinssport
Artikel 41. Sportanlagen im Freien
1. Die Freiluftsportanlagen können für sportliche Aktivitäten unter den in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen geöffnet werden.
2. Jede Bürgerin und Bürger dürfen diese benutzen, die Sport betreiben möchten. Das betrifft auch Leistungssportler, professionelle Sportler einschließlich Vereinspersonal, Schiedsrichter etc.
3. Als Freiluftsportanlage gemäß dieser Verordnung gelten alle offenen Sportanlagen, unabhängig davon, ob sie sich auf einem geschlossenen oder frei zugänglichen Terrain befinden, überdacht sind oder nicht, Wände haben, oder nicht. Nicht inbegriffen von den in diesem Artikel definierten Maßnahmen sind alle Bereiche mit Wasser (z. B. Pools).
4. Vor der Wiedereröffnung der Sportanlage muss diese gereinigt und desinfiziert werden.
5. Die sportliche Aktivität erfordert eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Sportzentrum, damit diese individuelle Zeitfenster organisieren können. Ggfs. hat außerhalb des Sportzentrums zu warten.
6. In Sportzentren dürfen jene Sportarten ausgeübt werden, die individuell praktiziert werden oder die ohne Personenkontakt erfolgen können (maximal 2 Personen) und immer unter Einhaltung der Sicherheitsabstände und unter Anwendung der Hygienebestimmungen. Zudem ist die Kapazität der Einrichtung auf 30 Prozent limitiert (sowohl beim Zugang als auch während der Ausübung). Der Zugang zur Sporteinrichtung muss so organisiert werden, dass eine Menschenansammlung vermieden wird und Sicherheits- und Hygienestandards eingehalten werden können.
7. Mit den Sportlern darf, falls notwendig, höchstens ein akkreditierter Trainer dabei sein - Ausnahme: behinderte Personen oder jene, die eine Begleitperson benötigen.
8. Die Sportzentren sind gemäß Artikel 8 dieser Verordnung zu reinigen und desinfizieren. Zusätzlich muss am Ende jeder Trainingseinheit eine Reinigung und Desinfektion aller Allgemeinzonen durchgeführt werden. Am Ende eines Tages ist zusätzlich die eine Endreinigung mit dem mindestens erforderlichen Personal durchzuführen.
9. In jedem Fall müssen die Eigentümer der Einrichtung die grundlegenden Hygieneschutzstandards des Gesundheitsministeriums einhalten. Wenn die Sportanlage bzw. -zentrum auch andere nicht sportliche Aktivitäten stattfinden, dann müssen diese entsprechend der spezifischen Vorgaben erfolgen.
Artikel 42. Individueller Sport mit Termin in Sportzentren
1. Öffentliche oder private Sportanlagen und -zentren können ihre Dienstleistungen an Einzelpersonen unter den hier angeführten Bedingungen anbieten.
2. Vor der Wiedereröffnung muss das Zentrum gereinigt und desinfiziert werden. Die regelmäßige Reinigung und Desinfektion hat gemäß der in Artikel 6 beschriebenen Vorgaben.
3. Sport darf auf individueller Basis und ohne physischen Kontakt mit anderen Personen ausgeübt werden, wobei Menschenansammlungen am Beginn und am Ende der Turnusse an den Eingängen zu vermeiden sind.
4. Die individualisierte sportliche Aktivität erlaubt höchstens einen Trainer pro Turnus. Wenn das Sportzentrum über mehrere Trainer verfügt, kann der individuelle Service für so viele Personen bereitgestellt werden, wie Trainer verfügbar sind, und in keinem Fall darf 30 Prozent der Kapazität des Zentrums überschritten und der Sicherheitsabstand von zwei Metern unterschritten werden.
5. In keinem Fall dürfen Umkleideräume und Duschbereiche für die Benutzung gestattet werden und Hilfsräume dürfen nur im unbedingt erforderlichen Fall verwendet werden.
Die maximale Belegung dieser Räume beträgt eine Person, außer in den Fällen, wo eine Begleitperson benötigt wird. In diesem Fall ist auch die Nutzung durch ihren Begleiter zulässig. Die vorgenannten Räume müssen unmittelbar nach jedem Gebrauch sowie am Ende des Tages, gemäß Bestimmungen von Artikel 6 gereinigt und desinfiziert werden.
Artikel 43. Jagd und Sportfischen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Jagd und das Sportfischen.
Kapitel XIII - Hotels und Tourismuseinrichtungen
Öffnung von Hotels und Tourismuseinrichtungen für den Publikumsverkehr
Artikel 44. Öffnung von Hotels und Tourismuseinrichtungen
1. Hotels und Touristenunterkünfte, die aufgrund der Verordnung SND / 257/2020 vom 19. März ihre Tätigkeit gemäß Artikel 10.6. des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März wegen der Ausrufung des Alarmzustands durch die Covid-19 Gesundheitskrise aussetzen mussten, dürfen unter den folgenden Bedingungen wieder für die Öffentlichkeit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
2. Die Verpflegungsdienste der Gastronomie und Cafes in Hotels und Touristenunterkünften sind generell gemäß Kapitel IV anzuwenden. Ungeachtet davon dürfen ausschließlich für die untergebrachten Gäste notwendige Verpflegungsdienste erbracht werden.
Diese darf nicht in Allgemeinzonen des Hotels oder der Touristeneinrichtung erbracht werden, die geschlossen bleiben müssen. Die Erbringung muss nach den gesundheitlichen Hygienevorgaben und unter Einhaltung des Sicherheitsabstands erfolgen.
3. Die Nutzung von Schwimmbädern, Spas, Fitnessstudios, Miniclubs, Kinderbereiche, Diskotheken, Tagungsräume und ähnliche, nicht unbedingt notwendige Bereiche ist untersagt.
4. Die Benutzung der Toiletten durch Kunden darf nur unter den Bestimmungen des Artikels 6.5. erfolgen.
5. Die nicht zur Benutzung gestatteten Bereiche müssen eindeutig gekennzeichnet sein oder komplett geschlossen werden.
6. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung TMA/277/2020 vom 23. März, in der die essenziellen Dienstleistungen für bestimmte Touristenunterkünfte festgelegt wurden und gelten in Ergänzung.
Artikel 45. Hygiene- und Präventionsmaßnahmen für Hotels und touristische Unterkünfte
1. Informationstafeln müssen in den üblichen Sprachen der Kunden angebracht werden, wo die Hygienevorschriften zur Ansteckungsvermeidung klar ersichtlich sind.
2. In den Empfangs- oder Conciergebereichen muss der ordnungsgemäße Abstand von zwei Metern zwischen Arbeitnehmern und Kunden gewährleistet sein. Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, sollte eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.
In jenen Kundendienststellen, an denen Menschenmengen oder bestimmte Warteschlangen wahrscheinlich sind, Bodenmarkierungen den Mindestabstand von 2 Metern anzeigen.
3. Gegenstände, die von Kunden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berührt werden, müssen desinfiziert werden. Hydroalkoholische Gele oder virustötende Desinfektionsmittel, die von der Gesundheitsbehörde registriert und genehmigt sind, müssen bereitgestellt werden.
4. Für jede Wohneinheit eines Gastes muss ein dokumentiertes Reinigungsprotokoll gemäß den Vorgaben der Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen Covid-19 der Gesundheitsbehörden vorliegen. Dieses umfasst auch die vorschriftsmäßige Entsorgung von Abfällen dieser Wohneinheiten.
Nach der Abreise der Kunden sind die Räume gemäß dem geregelten Protokoll (Reihenfolge, Durchführung, Mittel, Schutzausrüstung der jeweiligen Aufgabe etc.) grundlegend zu reinigen und zu desinfizieren.
5. Vor der Eröffnung der Touristeneinrichtung müssen diese einschließlich der Transit- und Servicebereiche, Gasträume, Wohnungen und Parzellen gereinigt werden.
Alle Gegenstände und Oberflächen in den Transitbereichen, die von verschiedenen Personen berührt werden oder kontaminiert sein könnten (Tasten in Aufzügen, Maschinen, Treppenhandläufe, Türgriffe, Wasserhähne, Waschbecken in Allgemeinzonen etc.) müssen mindestens alle zwei Stunden gereinigt und desinfiziert werden.
Artikel 46. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für Kunden.
1. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass die Kunden die Restriktionen für die Nutzung der Touristeneinrichtung kennen. Zudem muss bei Reservierung bzw. Buchung der Unterkunft in schriftlicher Form den Kunden in einer für ihn verständlichen Sprache die besonderen Regelungen mitgeteilt werden.
2. Das Hotel oder die Touristenunterkunft muss den Kunden Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung zur Verfügung stellen, die vom Gesundheitsministerium autorisiert und registriert sind. Diese müssen zu jeder Zeit betriebsbereit sein.
Kapitel XIV - Aktivtourismus, Natur
Artikel 47. Aktivtourismus und Natur
1. Aktiv- und Naturtourismusaktivitäten dürfen in Gruppen von maximal zehn Personen mit offiziell bei den zuständigen Verwaltungen registrierten aktiven Tourismusunternehmen unter folgenden Bedingungen nachgehen. Diese sind vorzugsweise terminlich vereinbart.
2. Aktivtourismus darf nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten durchgeführt werden, deren Gemeinschaftsbereiche für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen, mit Ausnahme des Empfangsbereichs und ggfs. Toiletten und Umkleidekabinen, die vorhanden sein müssen und in diesem Fall müssen Desinfektionsseife zum Händewaschen und/oder hydroalkoholischen Gele oder Desinfektionsmittel mit virustötender Wirkung (offiziell vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert) vorhanden sein.
3. Die Benutzung der Toiletten durch Kunden hat nach Bestimmungen des Artikels 6.5. zu erfolgen.
4. Die Aktivität darf nur unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von zwei
Metern erfolgen. Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, muss eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.
Die notwendigen Geräte bzw. Ausrüstung zur Ausübung der Aktivität muss nach jedem Gebrauch gemäß den Hygiene- und Sanitätsvorgaben desinfiziert werden.
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Kapitel V - Sozialdienste
Artikel 17. Erbringung sozialer Dienste und -einrichtungen
Kapitel VI - Bildungseinrichtungen und Universitäten
Artikel 18. Wiedereröffnung Bildungseinrichtungen
Artikel 19. Hygienevorschriften für Bildungseinrichtungen
Artikel 20. Wiedereröffnung Universitäten und Universitätslabors
Kapitel VII - Flexibilisierungen für Forschung und Innovation
Artikel 21. Wiedereröffnung Forschungseinrichtungen
Artikel 22. Kongresse, Wissenschaftliche Seminare
Kapitel VIII - Bibliotheken
Artikel 23. Wiedereröffnung Bibliotheken
Artikel 24. Hygiene- und Präventionsmaßnahmen für Bibliotheken
Artikel 25. Information
Kapitel IX - Museen
Artikel 26 - Museumsbesuche und Zugangskontrolle
Artikel 27 - Hygiene- und Präventionsmaßnehmen für Museen
Kapitel X - Filmproduktionen, -drehs
Artikel 29. Audivisuelle Produktionen
Artikel 30. Hygienemaßnahmen
Artikel 31. Konditionen für Dreharbeiten
Artikel 32. Schutz, Signalisierung
Kapitel XI - Kunst und Kultur
Artikel 33. Wiedereröffnung von Kultursälen
Artikel 34. Eingang, Ausgang in geschlossenen Räumen und im Freien
Artikel 35. Hygienemaßnahmen
Artikel 36. Schutzmaßnahmen
Artikel 37. Schutz des technischen Personals
Kapitel XII - Professioneller Sport und Vereinssport
Artikel 38. Wiederaufnahme
Artikel 39. Professionelle Ligen
Artikel 40. Trainings für Profi-Ligen
Artikel 41. Sport im Freien
Artikel 42. Individueller Sport in Sportzentren
Artikel 43. Jagd und Sportfischen
Kapitel XIII - Wiedereröffnung Hotels und Touristische Unterkünfte
Artikel 44. Hotel und touristische Unterkünfte
Artikel 45. Hygienebestimmungen
Artikel 46. Hygiene- und Präventivmaßnahmen für Kunden
Kapitel XIV - Aktivtourismus und Natur
Artikel 47. Aktivtourismus und Natur
Nachtrag
- Kontrollinstanzen, Restriktionen, Alarmstatus, Gültigkeit, etc.